Die meisten Ehepaare in Deutschland leben in der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand hat erhebliche Auswirkungen auf Erbfälle, die während der Ehe passieren, und auch auf die Verteilung des Nachlasses. Grundsätzlich gilt: Im Falle einer Scheidung ergeben sich aus einem Erbe keine Ausgleichsansprüche für den anderen Partner der Zugewinngemeinschaft. Ein Erbe zählt also nicht zum Zugewinn. Es wird so getan, als hätte der Erbfall bereits vor der Eheschließung stattgefunden.
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Bei einer Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehepartner getrennt.
Vermögen, das im Laufe der Ehe erwirtschaftet wurde, löst in der Regel Ausgleichsansprüche aus.
Ein Erbe, das Sie während einer Zugewinngemeinschaft erhalten, löst hingegen keine Ausgleichsansprüche aus.
Wenn ein Partner der Zugewinngemeinschaft stirbt, erhält der andere Partner ein zusätzliches Viertel des Nachlasses.
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Die Zugewinngemeinschaft ist im deutschen Eherecht ein Güterstand, bei der die Vermögen der Ehepartner getrennt bleiben. Jeder Partner kann mit seinem Vermögen also umgehen, wie er oder sie möchte.
Tatsächlich ist die Zugewinngemeinschaft der häufigste Güterstand in Deutschland. Das liegt vor allem daran, dass Ehepaare ohne Ehevertrag automatisch in einer Zugewinngemeinschaft leben. Anders ausgedrückt: Alle Ehepaare leben in einer Zugewinngemeinschaft, solange sie es nicht ausdrücklich anders vereinbart haben.
Jeder Partner hat ein Anfangsvermögen, mit dem er oder sie in die Ehe kommt. Der Zugewinn ist jener Betrag, der seit Beginn der Ehe hinzugekommen ist. Aus dem Zugewinn ergeben sich eventuell Ausgleichsansprüche. Ein Beispiel: Ein Partner hat zu Beginn der Ehe ein Vermögen von 30.000 Euro und zum Zeitpunkt der Scheidung ein Vermögen von 70.000 Euro. Der Zugewinn, aus dem sich Ausgleichsansprüche ergeben, beträgt demnach 40.000 Euro. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn hat also einen Anspruch auf Ausgleich.
2. Wie verteilt sich das Erbe in einer Zugewinngemeinschaft?
Die Zugewinngemeinschaft hat zum einen Folgen für ein Erbe, das Sie während Ihrer Ehe erhalten. Zum anderen aber auch für das Erbe, das Sie erhalten, wenn Ihr Partner vor Ihnen stirbt. Wir schauen auf beide Fälle und erklären die Vorgehensweise Schritt für Schritt.
Sie erhalten während der Ehe ein Erbe
Wir nehmen folgenden Fall an: Sie leben in einer Zugewinngemeinschaft und erhalten ein Erbe, zum Beispiel von einem verstorbenen Verwandten. Die Lage ist eindeutig: Das Erbe zählt nicht zum Zugewinn. Es wird stattdessen so getan, als hätten Sie das Erbe bereits vor der Eheschließung erhalten.
Ein Beispiel: Sie besitzen zu Beginn der Zugewinngemeinschaft 30.000 Euro. Sie erben während Ihrer Ehe ein Vermögen von 20.000 Euro. Dieses Vermögen wird nun Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Sie haben damit ein Gesamtvermögen von 50.000 Euro in die Ehe gebracht.
Ihr Partner stirbt: Welche Folgen hat die Zugewinngemeinschaft für Ihr Erbe?
Ihr Partner, mit dem Sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, ist verstorben. Wenn es weder ein Testament noch einen Erbvertrag gibt, erhalten Sie zusätzlich zu Ihrem gesetzlichen einen Zugewinnausgleich.
Tatsächlich ist die Berechnung des gesetzlichen Erbteils bei einer Zugewinngemeinschaft ein wenig kompliziert. Zu dem pauschalen Erbteil kommt nämlich ein sogenanntes Ausgleichsviertel (oder Zugewinnviertel) hinzu. Wir schauen auf die Vorgehensweise:
Grundsätzlich erbt der Ehegatte neben den Kindern nur ein Viertel des Nachlasses.
In einer Zugewinngemeinschaft ergeben sich allerdings Ausgleichsansprüche, wenn ein Partner während der Ehe mehr erwirtschaftet hat. Als Ausgleich gibt es ein weiteres Viertel dazu. Letztlich erbt der überlebende Partner also die Hälfte, denn er erhält ein pauschales Viertel und ein weiteres Viertel als Ausgleich (1/4 + 1/4 = 1/2). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte, also ein Viertel.
Ohne Kinder erbt der überlebende Ehepartner die Hälfte des Nachlasses. Auch dieser Erbteil wird um ein Viertel erhöht, nämlich um jenes Viertel, das als Zugewinnausgleich hinzukommt. Der gesetzliche Erbteil beträgt in einer Zugewinngemeinschaft ohne Kinder also drei Viertel (1/2 + 1/4 = 3/4). Der Pflichtteil ist wieder die Hälfte, also drei Achtel.
Das ist nicht ganz leicht zu durchschauen. Aber keine Sorge, wir fassen alle Informationen noch einmal für Sie zusammen:
Güterstand
Gesetzlicher Erbteil
Pflichtteil (immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Zugewinngemeinschaft mit lebenden Kindern
die Hälfte des Nachlasses (pauschales Viertel + Ausgleichsviertel)
ein Viertel des Nachlasses
Zugewinngemeinschaft ohne Kinder
drei Viertel des Nachlasses (pauschale Hälfte + Ausgleichsviertel)
drei Achtel des Nachlasses
3. Erbe löst keine Ausgleichansprüche aus
Wie bereits unter Punkt 1 beschrieben, bleiben die Vermögen der Partner in einer Zugewinngemeinschaft voneinander getrennt. Im Falle einer Scheidung haben die Partner keinen Anspruch auf das Vermögen selbst, sondern nur auf den sogenannten Zugewinn, also jenen Betrag, der seit Beginn der Zugewinngemeinschaft erwirtschaftet wurde.
Bei einer Scheidung ergeben sich aus dem Zugewinn eventuell Ausgleichsansprüche für den benachteiligten Partner. Im Falle einer Scheidung ist die Lage überschaubar: Es wird berechnet, wie viel Geld im Verlauf der Ehe hinzugekommen ist und wie viel Zugewinnausgleich der Partner, der weniger Zugewinn hat, verlangen kann.
Erbe und Schenkungen lösen dabei grundsätzlich keine Ansprüche auf Zugewinnausgleich aus. Bei einem Erbe oder einer Schenkung wird ganz einfach so getan, als hätten diese nicht während der Ehe stattgefunden.
Ein Beispiel: Am Tag der Hochzeit besitzen Sie ein Vermögen von 40.000 Euro. Während der Zugewinngemeinschaft erben Sie 50.000 Euro. Diese werden nicht zum Zugewinn gezählt. Es wird so getan, als hätten Sie am Hochzeitstag ein Vermögen von 90.000 gehabt. Nun kommt es zur Scheidung: Sie besitzen ein Gesamtvermögen von 100.000 Euro. Laut Gesetz gibt es also einen Zugewinn von nur 10.000 Euro. Es ergeben sich demnach nur Ausgleichsansprüche aus diesen 10.000 Euro.
Es wird ganz einfach so getan, als hätten Sie das Erbe bereits vor der Ehe erhalten. Kurz gesagt: Bei einer Scheidung hat Ihr Partner keinen Anspruch auf Ihr Erbe. Ebenso verhält es sich bei Schenkungen, die Sie während der Ehe erhalten.
4. Zugewinngemeinschaft: Immobilien erben
Wenn während der Zugewinngemeinschaft eine Wohnung, ein Haus oder ein Grundstück vererbt wird, gibt es Sonderregelungen.
Grundsätzlich gilt, dass eine vererbte Immobilie nie zum Zugewinn zählt. Demnach gelten also die gleichen Regeln wie bei allen anderen Vermögenswerten, die Sie innerhalb einer Zugewinngemeinschaft erben: Wenn Sie eine Immobilie erben, wird diese zum Anfangsvermögen gezählt. Sie bringen die Immobilie in die Ehe und Ihr Partner hat im Falle einer Scheidung keinen Anspruch darauf. Es wird also auch hier so getan, als hätten Sie die Immobilie bereits vor der Eheschließung besessen.
Das gilt allerdings nicht für eine Wertsteigerung einer geerbten Immobilie. Wertsteigerungen müssen beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden. Auch alle Einnahmen, die mit einer vererbten Immobilie erwirtschaftet werden, zählen zum Zugewinn und lösen Ausgleichsansprüche im Falle einer Scheidung aus.
Das bedeutet: Die geerbte Immobilie selbst zählt nicht zum Zugewinn. Alles, was mit der Immobilie im Laufe der Zugewinngemeinschaft geschieht, muss jedoch im Falle einer Scheidung gesondert betrachtet werden: Wenn also beispielsweise Renovierungsarbeiten den Wert der Immobilie gesteigert haben, ergeben sich daraus Ausgleichsansprüche.
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