Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern
Hat jemand den Nachlass oder Teile davon unrechtmäßig in seinem Besitz, können Sie die Erbstücke einfordern. Bekommen Sie den Nachlass nicht freiwillig, können Sie gemäß § 2018 BGB auf Herausgabe klagen.
In der Klageschrift muss jeder Nachlassgegenstand einzeln benannt werden. Sie können nicht einfach den gesamten Nachlass einfordern. Umso wichtiger ist der Auskunftsanspruch – nur so können Sie sich ein Bild über den Nachlass machen und genau benennen, welche Gegenstände Sie einfordern.
Anspruch auf Auskunft von Haushaltsangehörigen & Pflegern
Der Auskunftsanspruch gilt auch gegenüber allen, die mit dem Erblasser zuletzt zusammengelebt haben, ihn gepflegt oder bei ihm z. B. als Haushälterin beschäftigt waren. Gemäß § 2028 BGB können Sie Auskunft über vom Erblasser getätigte Geschäfte und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verlangen.
Anspruch auf Auskunft von Betreuern & Bevollmächtigten
War der Erblasser aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung in einer gerichtlich angeordneten Betreuung, können Sie vom rechtlichen Betreuer des Erblassers Auskunft über das Erbe verlangen.
Der Betreuer hat unter gerichtlicher Aufsicht die Geschäfte und persönlichen Angelegenheiten des Erblassers nach dessen Willen und Bedürfnissen erfüllt. In der Regel ist er dadurch der Einzige, der einen vollständigen Überblick über die Finanzen des Erblassers und wichtige Dokumente hat.
Da das Betreuungsverhältnis mit dem Tod des Betreuten endet, muss der Betreuer dann sämtliche Unterlagen – z. B. Kontoauszüge, Vertragsunterlagen, Rentenbescheide und amtliche Urkunden – sowie aufbewahrte Gegenstände an Sie herausgeben. Dafür müssen Sie sich durch Erbschein und Personalausweis legitimieren.
Auskunftsanspruch bei Testamentsvollstreckern
Auch der Testamentsvollstrecker muss Erben Auskunft über den Nachlass geben. Er muss ein umfassendes Nachlassverzeichnis vorlegen, das alles auflistet, was zum Nachlass gehört.
Erfüllt der Testamentsvollstrecker diese Pflicht nicht, können Sie gemäß § 2227 BGB seine Entlassung beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Zweifeln Sie daran, dass das Verzeichnis korrekt ist, können Sie den Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 Absatz 4 BGB verpflichten, das Nachlassverzeichnis vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar erstellen zu lassen.
5. Wie lange gilt der Auskunftsanspruch für Erben?
Generell ist der Auskunftsanspruch für Erben 3 Jahre gültig (allgemeine Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB). Die Frist beginnt zum Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall erfahren haben.
Bei einer Erbengemeinschaft gilt: Sie dürfen jederzeit die Auseinandersetzung (Aufteilung) des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Deshalb gilt der Auskunftsanspruch von Miterben jederzeit. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht aber nur maximal 30 Jahre. Danach bringt der Auskunftsanspruch Pflichtteilsberechtigten nichts mehr. Deshalb gilt auch bei der Erbengemeinschaft: Sie haben nicht ewig Zeit, Ihren Auskunftsanspruch zu nutzen.
6. Auskunft verweigert: Was tun?
Verweigern Erben oder andere Beteiligte die Auskunft über den Nachlass, können Sie Ihren Auskunftsanspruch einklagen. Dafür müssen Sie beim Nachlassgericht Klage einreichen. Das Gericht verpflichtet die Gegenseite dann dazu, Ihnen ein Nachlassverzeichnis auszuhändigen.
Können Sie Ihren Auskunftsanspruch erfolgreich durchsetzen, muss die Gegenseite die Anwalts- und Gerichtskosten für die Klage zahlen.
Ein Anwalt für Erbrecht kann Sie dabei unterstützen, Ihren Auskunftsanspruch durchzusetzen.
So hilft Ihnen ein Anwalt:
- Anwaltliches Schreiben an die Erben oder andere Beteiligte
- Klage vorbereiten und beim Gericht einreichen
- Vertretung vor Gericht & Auseinandersetzung mit den Erben
- Auskunftsanspruch durchsetzen & sicherstellen, dass dieser zeitnah erfüllt wird
- Überprüfung der Auskünfte & des Nachlassverzeichnisses
- Pflichtteil einfordern
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