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Nachlassverzeichnis erstellen & anfordern: Anleitung, Fristen & Kosten
Ratgeber Erbrecht Nachlass Nachlassverzeichnis erstellen
Stand 30.04.2021
Lesezeit 23 min

Nachlassverzeichnis erstellen & anfordern: Anleitung, Fristen & Kosten

Im Erbfall ist meist unklar, welche Gegenstände und Verbindlichkeiten zur Erbmasse gehören. Ein Nachlassverzeichnis ermöglicht deswegen eine umfassende Bestandsaufnahme des Erbes, die bei vielen erbrechtlichen Zusammenhängen sinnvoll oder gar notwendig ist. Wann genau ein Nachlassverzeichnis von zentraler Bedeutung ist, was darin verzeichnet werden kann und welche Kosten bei der Erstellung anfallen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Patricia Bauer
Beitrag von Patricia Bauer
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 30.04.2021
8.839 Aufrufe
Inhaltsverzeichnis
  1. Was ist ein Nachlassverzeichnis?
  2. Arten von Nachlassverzeichnissen
  3. Wann sollte/muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?
  4. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
  5. Vermutung eines lücken- oder fehlerhaften Nachlassverzeichnisses – was tun?
  6. Streit um den Nachlass beim Pflichtteil – was tun?
  7. Kosten eines Nachlassverzeichnisses
  8. Tipp: juristische Hilfe beim Nachlassverzeichnis
  9. FAQ zum Nachlassverzeichnis
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1. Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten. Dazu gehören z. B.

  • Kunstgegenstände,
  • Immobilien,
  • Wertpapiere,
  • Sparbücher,
  • lebzeitige Schulden des Erblassers oder
  • Beerdigungskosten.

Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses kann von den Erben selbst angestoßen oder von folgenden Personengruppen gefordert werden:

  • Pflichtteilsberechtigten,
  • Gläubigern des Erblassers oder
  • Vermächtnisnehmern

Ohne Informationen über den Umfang des Nachlasses wären Letzteren bei der Geltendmachung ihrer Forderungen oft die Hände gebunden – sie könnten ihren Anspruch nicht genau beziffern. Fordert einer der Genannten ein Nachlassverzeichnis an, muss der Erbe diesem Wunsch nachkommen.

Je nach Vorgehensweise bei der Erstellung lassen sich zwei grundlegende Arten unterscheiden. Welche das sind und welche Unterschiede sie aufweisen, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

2. Arten von Nachlassverzeichnissen

Nach § 2314 BGB kann der Nachlass auf 2 Arten verzeichnet werden:

  • im privaten Nachlassverzeichnis oder
  • im notariellen Nachlassverzeichnis.

Beide Verzeichnisse müssen vollständig und korrekt den Nachlass wiedergeben. Das heißt, sie sind inhaltlich identisch – Unterschiede gibt es nur in ihrer Erstellung und Richtigkeitsgewähr.

Privates Nachlassverzeichnis

Das private Nachlassverzeichnis wird selbstständig vom Erben erstellt und unterschrieben. Das bedeutet: Der Erbe alleine ist für die Vollständigkeit und Korrektheit verantwortlich. Wie das Nachlassverzeichnis dabei zu erstellen ist und welche Vermögenswerte des Erblassers geprüft werden müssen, erfahren Sie in Kapitel 4 – Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.

Bei der Erstellung können der Erbe und die von ihm gemachten Angaben nur schwer überprüft werden – Richtigkeitsgewähr ist also nicht immer vorhanden. Um Misstrauen und Unstimmigkeiten vorzubeugen, sieht der Gesetzgeber vor, dass Personen, die ein Nachlassverzeichnis anfordern,

  • bei der Verzeichnung anwesend sein dürfen,
  • einzelne Nachlassgegenstände von einem Sachverständigen prüfen lassen können und
  • bei Zweifeln an der Richtigkeit zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen können.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Wird die Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem Pflichtteilsberechtigten oder einem Nachlassgläubiger ausdrücklich verlangt, muss er einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht stellen. Der Erbe selbst kann ein solches Nachlassverzeichnis nicht verlangen. Das Nachlassgericht beauftragt dann einen Notar, der die Erstellung übernimmt und das Dokument anschließend unterschreibt. Für die Erstellung muss der Notar den Nachlass selbstständig überprüfen und verzeichnen. Dafür ist er auf Mithilfe und Auskunft der Erben angewiesen. Anschließend muss das notarielle Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht werden – dieses leitet es dann weiter.

Wie der Erbe ist auch der Notar für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich. Während den Erben jedoch Zweifel am Wahrheitsgehalt vorgehalten werden können, gilt das notarielle Nachlassverzeichnis als rechtssicher.

3. Wann sollte/muss ein Nachlassverzeichnis erstellt werden?

Ein Nachlassverzeichnis muss nicht zwangsläufig in jedem Erbfall erstellt werden. Es gibt aber bestimmte Fallkonstellationen, in denen es sinnvoll oder gar notwendig ist. Dies wären z. B.:

  • bestehende Pflichtteilsansprüche,
  • Erbengemeinschaften,
  • Haftungsbeschränkungen der Erben,
  • Erbschaftssteuern,
  • Erbscheinverfahren,
  • minderjährige Erben,
  • Vor- und Nacherbschaft oder
  • Einsatz eines Testamentsvollstreckers.
Infografik: Aus diesen Gründen brauchen Sie ein Nachlassverzeichnis

Pflichtteil

Der Pflichtteil ist der häufigste Grund, weswegen ein Nachlassverzeichnis erstellt wird. Schließlich ist die Höhe des Pflichtteils – Mindestbeteiligung am Nachlass z. B. bei Enterbung – abhängig von der Höhe der Erbmasse. Personen mit gültigem Pflichtteilsanspruch bekommen durch ein Nachlassverzeichnis einen umfassenden Überblick über das Erbe.

Linktipp
Linktipp

Ausführliche Informationen zum Pflichtteil, dem Kreis der Berechtigten und seiner Berechnung finden Sie auf unserer umfassenden Themenseite zum Pflichtteil.

Erbengemeinschaft

Oftmals benennen Erblasser nicht nur einen Alleinerben, sondern setzen mehrere Personen als Erben ein – es entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft.

Soll der Nachlass im Zuge der Erbauseinandersetzung gerecht verteilt werden, kann die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses sinnvoll sein. Dadurch können sich alle Miterben einen Überblick über die Erbmasse verschaffen und den Nachlass entsprechend der jeweiligen Ansprüche aufteilen.

Haftungsbeschränkung bei verschuldetem Nachlass

Sobald Erben vermuten, dass der Nachlass verschuldet ist, kann es sinnvoll sein, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen – dieses ist die Grundvoraussetzung einer möglichen Haftungsbeschränkung. Ergibt sich nach sorgfältiger Prüfung, dass der Nachlass überschuldet ist, kann eine Haftungsbeschränkung eingeleitet werden. So wird garantiert, dass die Schulden des Erblassers nur aus dem Nachlass beglichen werden – nicht aber aus dem Vermögen der Erben.

Erbschaftssteuer

Erfährt das Finanzamt vom Erbfall, so prüft es, ob Erbschaftssteuer anfällt. Ist dies der Fall, werden die Erben kontaktiert und müssen eine Steuererklärung abgeben. Zusätzlich zu dieser muss ein Nachlassverzeichnis eingereicht werden. Ausführliche Informationen darüber, wie sich die Erbschaftssteuer berechnet und wie sie reduziert werden kann, finden Sie in unserem Beitrag „Erbschaftssteuer berechnen“.

Erbscheinverfahren

Ein Erbschein weist eine Person z. B. vor Banken und Behörden offiziell als Erben aus. Wollen Erben einen Erbschein beantragen, müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Nachlassgericht einreichen. Dieses fordert nach der Beantragung üblicherweise ein Nachlassverzeichnis vom Erben – nicht zuletzt, damit es die Kosten für das Erbscheinverfahren ermitteln kann, die vom Nachlasswert abhängig sind.

Minderjährige Erben

Wird eine minderjährige Person zum Erben, so verwalten bis zur Volljährigkeit die Eltern das erlangte Vermögen. Dafür müssen diese nach § 1640 BGB ein Verzeichnis über das entsprechende Vermögen erstellen und es beim Familiengericht einreichen. Bei diesem Verzeichnis handelt es sich jedoch nicht um ein vollständiges Nachlassverzeichnis – es ist ein auf den Erbteil des minderjährigen Erben beschränktes Vermögensverzeichnis.

Vor- und Nacherbschaft

Bei der Vor- und Nacherbschaft benennen Erblasser zunächst einen Vorerben, an den das Erbe im Erbfall geht. Während der sogenannten Vorerbschaft kann der Nacherbe nach § 2121 BGB ein Nachlassverzeichnis vom Vorerben verlangen. Dadurch erlangen Nacherben einen Überblick über die Erbschaft und wissen, was bei Eintreten der Nacherbschaft an sie übergeht.

Für das Nachlassverzeichnis gelten im Falle einer Vor- und Nacherbschaft besondere Bedingungen:

  • Es wird für die Erstellung nicht wie allgemein üblich auf den Todeszeitpunkt des Erblassers abgestellt – der Nachlass wird so verzeichnet, wie er zum Zeitpunkt der Erstellung existiert, auch wenn dies lange nach dem Erbfall ist.
  • Der Nacherbe hat kein Recht auf Wertermittlung des Nachlasses.
  • Das Nachlassverzeichnis muss keine Nachlassverbindlichkeiten beinhalten.
  • Der Nacherbe darf das Nachlassverzeichnis prinzipiell nur einmal anfordern – er hat dennoch das Recht auf Auskunft und Einspruch, falls es Veränderungen in Bezug auf die Erbschaft gibt.

Testamentsvollstrecker

Mit einem Testamentsvollstrecker benennt der Erblasser eine Person, die den Nachlass nach seinen Wünschen verwalten und verteilen soll. Dieser hat ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und darin

  • alle Gegenstände aufzulisten, die er verwalten und verteilen soll, sowie
  • alle ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten anzugeben.

Das Nachlassverzeichnis muss der Testamentsvollstrecker an die Erben übergeben. Dadurch können Erben den Testamentsvollstrecker kontrollieren.

Hinweis
Rechtstipp

Unterstützung rund um das Nachlassverzeichnis:

Ob die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in Ihrem individuellen Fall sinnvoll oder berechtigt ist, kann ein Anwalt einschätzen. Er kann Sie auch bei der Anforderung eines Nachlassverzeichnisses unterstützen oder ein bereits vorliegendes auf Vollständigkeit prüfen.

advocado findet für Sie den passenden Anwalt. Er kontaktiert Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen

4. Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

Liegt einer der zuvor genannten Gründe vor, ist ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dabei müssen bestimmte Formalia eingehalten werden. Welche das sind und welche Vermögenswerte in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, erfahren Sie in diesem Kapitel.

Formale Anforderungen

Für ein korrektes Nachlassverzeichnis müssen einige Formalia berücksichtigt werden.

Das Verzeichnis muss:

  • schriftlich verfasst sein,
  • persönliche Angaben zum Erblasser – seinen vollständigen Namen, letzten Wohnsitz, Geburts- und Sterbedaten sowie seinen ehelichen Güterstand – enthalten,
  • vollständig und geordnet den Bestand der Erbschaft wiedergeben,
  • vom Ersteller unterzeichnet worden sein und
  • in einer einzigen Ausführung vorliegen.

Außerdem soll es alle Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten zum Todeszeitpunkt wiedergeben. Wurden seitdem Änderungen in Bezug auf den Nachlass vorgenommen, sind diese gesondert zu vermerken. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Teil des Nachlasses im gemeinsamen Einvernehmen aller Erben verkauft und anderweitig investiert wurde.

Welche inhaltlichen Positionen zudem in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen und welche nicht, erfahren Sie im Folgenden.

Inhalte – was gehört in ein Nachlassverzeichnis und was nicht?

Grundsätzlich sind alle im Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis einzeln aufzuführen. Diese sind mit einer genauen Wertangabe zu versehen. Ist eine solche nicht möglich, können die Nachlassgegenstände in Art und Zustand detailliert beschrieben werden.

Im Folgenden finden Sie eine detaillierte Aufzählung der Aktiva (positive Vermögenswerte wie z. B. Geld, Immobilien oder Kunstgegenstände) und Passiva (negative Vermögenswerte wie z. B. Hypotheken oder Kredite), die in einem Nachlassverzeichnis aufgenommen werden müssen. Außerdem informieren wie Sie darüber, wie die einzelnen Gegenstände und Verbindlichkeiten verzeichnet werden können.

Geldvermögen

Zum Geldvermögen des Erblassers zählen u. a.

  • Barvermögen,
  • Girokonten, Sparbücher & Sparbriefe,
  • Gemeinschaftskonten,
  • Mitberechtigung an Konten,
  • Wertpapierdepots, Aktien & Fondsanteile und
  • Raten- und Bausparverträge.

Für die Überprüfung des Geldvermögens müssen Bankunterlagen und Kontoauszüge gesichtet werden. Dafür haben Erben ein Recht auf Auskunft bei Banken – sie müssen sich allerdings als Erben ausweisen können (üblicherweise durch den Erbschein). Ein Notar benötigt für die Auskunft bei Banken eine Vollmacht der Erben. Aus den Bankunterlagen muss ebenfalls geschlossen werden, ob es weitere Konten des Erblassers oder anspruchspflichtige Schenkungen gab.

Konten, Sparbücher sowie Raten- und Bausparverträge fallen in den Nachlass, wenn sie auf den Erblasser liefen. Sie werden im Nachlassverzeichnis mit Kontonummer, Bank (Name und Sitz), Art der Einlage und ihrem Wert angegeben – einschließlich einer Angabe der laufenden Zinsen.

Bei gemeinsamen Konten fällt nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Teilen sich z. B. zwei Ehepartner ein Konto, so gehört nur die Hälfte zum Nachlass des verstorbenen Partners.

Mitberechtigungen an anderen Konten müssen ebenfalls angegeben werden. Wird beispielsweise von einem fremden Konto gemeinsam der Lebensunterhalt gezahlt, kann dies darauf deuten, dass ein Teil des Geldes zum Nachlass gehört.

Grundstücke und Immobilien

Grundstücke und Immobilien, die in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, sind

  • Eigentumswohnungen,
  • bebauter Grundbesitz wie Ein- oder Mehrfamilienhäuser und Betriebsgrundstücke,
  • Ferienhäuser,
  • unbebaute Grundstücke,
  • Rechte an Grundstücken & Immobilien wie Erbbaurechte,
  • Gebäude auf fremden Grundstücken wie Gartenhäuser.

Grundstücke und Immobilien zählen zum Nachlass, wenn der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war. Sind mehrere Eigentümer im Grundbuch eingetragen, fällt nur der Anteil des Erblassers in den Nachlass. Besteht an der Immobilie ein Nießbrauch oder Wohnrecht, muss dies ebenfalls angegeben werden.

Achtung
Achtung

Damit Grundstücke und Immobilien im Nachlassverzeichnis identifiziert werden können, geben Sie die vollständige Adresse und Grundbuchbezeichnung an. Für die Bewertung können der Verkehrswert, der Eigentumsanteil, die Anzahl der Quadratmeter und der Zustand der Immobilie einbezogen werden.

Persönliche Gegenstände & Wertgegenstände

Zu den persönlichen Gegenständen und Wertgegenständen zählen

  • Kraftfahrzeuge – z. B. PKW, Wohnwagen oder Motorrad –,
  • Münz- & Briefmarkensammlungen,
  • Kunstgegenstände – z. B. Bilder oder Skulpturen –,
  • Edelmetalle & Schmuck,
  • Musikinstrumente,
  • technische Geräte – z. B. Kameras, Werkzeuge oder Fernsehgeräte – sowie
  • wertvolle Kleidungsstücke.

Fahrzeuge müssen im Nachlassverzeichnis mit Zulassungsnummer, Modell, Hersteller, Baujahr, Kilometerstand und Fahrzeugpapieren (einschließlich deren Aufbewahrungsort) angegeben werden.

Damit der Wert der restlichen persönlichen Gegenstände ermittelt werden kann, müssen diese jeweils mit ihrem Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand, Typ und Hersteller beschrieben werden.

Hausrat

Der Hausrat umfasst u. a.

  • Küchen-, Wohnzimmer- & Schlafzimmereinrichtung,
  • wertvolle Möbel, Antiquitäten & Teppiche sowie
  • Silberbesteck &] Geschirr.

Die Prüfung und Verzeichnung von Hausrat kann eine aufwendige Angelegenheit sein – schließlich ist nicht immer ersichtlich, welche Haushaltsgegenstände von Wert sind und welche nicht. Damit es nicht zu Streitigkeiten kommt, können alle Beteiligten bei der Ermittlung des Hausrats anwesend sein und sich gemeinsam einigen. Ist das nicht möglich, kann z. B. eine Dokumentation durch Fotos sinnvoll sein.

Einigen sich die beteiligten Parteien, welche Hausratsgegenstände in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden sollen, so sind diese mit Anschaffungswert, Alter, aktuellem Zustand und Typ bzw. Hersteller zu verzeichnen.

Besteht ein sogenannter Voraus des verbliebenen Ehepartners, so hat dieser einen Anspruch auf Hochzeitsgeschenke und eheliche Haushaltsgegenstände – sofern er gesetzlicher Erbe wird und diese für eine angemessene Haushaltsführung benötigt. Diese zählen dann zwar zum Hausrat, nicht aber zum Nachlass.

Unternehmen & Unternehmensanteile

Werden Unternehmen vererbt, müssen die Firmenbezeichnung, die Anschrift des Unternehmens, das Beteiligungsverhältnis, der Eintrag ins Handelsregister und das Gesamtreinvermögen im Nachlassverzeichnis angegeben werden.

Hinweis
Rechtstipp

Wenn Sie unsicher sind, ob und zu welchen Teilen der Erblasser an einem Unternehmen beteiligt war, kann ein Blick ins Handelsregister helfen. Dieses enthält Angaben über das Grund- oder Stammkapital von Firmen sowie Angaben zu den Führungspersonen. Anhand dieser können Sie ein Unternehmen bzw. Unternehmensanteile im Nachlassverzeichnis beziffern.

Offene Forderungen des Erblassers

War der Erblasser zu Lebzeiten selbst Gläubiger, so müssen auch noch offene Forderungen im Nachlassverzeichnis vermerkt werden – auch wenn einer der Erben selbst Schuldner der Forderung war.

Mögliche offene Forderungen sind beispielsweise

  • Steuerrückerstattungen,
  • Schadensersatzansprüche,
  • Darlehensansprüche oder
  • Erstattungen von privaten Krankenkassen oder Rentenversicherungen.

Für die Angabe von Forderungen im Nachlassverzeichnis müssen Rechtsgrund, Drittschuldner (Name und Anschrift) sowie die entsprechende Summe angegeben werden.

Ansprüche auf Steuerrückerstattung gelten für den Veranlagungszeitraum vorm Todesjahr.

Versicherungsverträge

Versicherungsverträge umfassen u. a.

  • Lebensversicherungen oder
  • Sterbeversicherungen.

Auch diese müssen im Nachlassverzeichnis auftauchen und mit der Art des Vertrages, dem Namen der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags angegeben werden.

Lebensversicherungen und private Sterbegelder zählen nur dann zu den positiven Vermögenswerten, wenn sie nicht zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden.

Geldwerte Rechte und Immaterialgüterrechte

Geldwerte Rechte oder Immaterialgüterrechte sind z. B.

  • Urheber-, Patent- oder Verlagsrechte und
  • Rechte aus Erbfällen – wie bei Erbengemeinschaften oder Pflichtteilsansprüchen.

Für die Aufnahme von geldwerten Rechten im Nachlassverzeichnis sind jeweils die Rechtsgrundlage, Drittschuldner (Name und Anschrift), Fälligkeitsdatum sowie die entsprechende Summe anzugeben.

Erblasserschulden

Zu den Erblasserschulden zählen u. a.

  • Hypotheken,
  • offene Rechnungen,
  • Steuerschulden,
  • Darlehensverbindlichkeiten,
  • Unterhaltsforderungen,
  • Zugewinnausgleich gegenüber dem Ehepartner und
  • Rückzahlungen von Rente oder Pflegeversicherungen.

Bestehen Schulden oder Forderungen, müssen diese im Nachlassverzeichnis mit dem Gläubiger (Name und Anschrift), der Forderungshöhe und dem jeweiligen Rechtsgrund angegeben werden. Zudem sind Belege (z. B. Verträge) beizulegen.

Besteht eine Hypothek auf ein Grundstück oder eine Immobilie, so muss zusätzlich die Grundbuchbezeichnung des belasteten Grundstücks im Nachlassverzeichnis angegeben werden.

Sind offene Steuerschulden des Erblassers vorhanden, muss bei deren Angabe außerdem das Veranlagungsjahr aufgeführt werden.

Der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners zählt nur dann zu den Erblasserschulden, wenn der verbliebene Ehepartner nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.

Erbfallschulden

Die Erbfallschulden sind Schulden, die unmittelbar durch den Erbfall entstehen. Dazu zählen z. B.

  • Beerdigungskosten – wie Leichenschmaus, Zeitungsanzeigen oder Grabsteinkosten –,
  • Anwalts- & Gerichtskosten, die im Interesse des Nachlasses anfallen – z. B. Kosten für Nachlassverzeichnis, Nachlasspflegschaft oder die Ermittlung von Nachlassgläubigern – und
  • Kosten für die Bestimmung des Nachlasswertes – wie die Beauftragung eines Sachverständigen oder Auskunftsgebühren.

Sind Kosten im Erbfall angefallen, so können diese separat aufgelistet und unter Angabe der genauen Summe und der Gläubiger (Name und Anschrift) aufgeführt werden. Zudem kann angegeben werden, wer bislang für die Kosten aufgekommen ist.

Wurden die Kosten von einem Dritten gezahlt – beispielsweise von Sterbegeldern der Krankenkasse oder aus einer Sterbegeldversicherung –, werden diese nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen.

Ausgleichspflichtige Schenkungen und Zuwendungen

Schenkungen und Zuwendungen – die innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Erblassers getätigt wurden und dementsprechend ausgleichspflichtig sein können – umfassen u. a.

  • übertragene Grundstücke,
  • Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung,
  • auf Dritte angelegte Sparbücher,
  • Zuwendungen zwischen Ehepartnern,
  • Nießbrauch- oder Wohnrechte und
  • Stiftungen des Erblassers.

Schenkungen und Zuwendungen werden im Nachlassverzeichnis mit dem entsprechenden Gegenstand bzw. der Art der Zuwendung, dem Begünstigten und dem Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Zuwendung angegeben.

Wenn eine bestimmte Person als Begünstigter festgelegt ist, spricht man von einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht. Eine solche ist ebenfalls ausgleichspflichtig. Für die Berechnung von Ausgleichsansprüchen wird der Rückkaufwert der Lebensversicherung zugrunde gelegt – das ist der Wert, der bei Kündigung der Versicherung ausgezahlt wird. Dementsprechend muss der Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt und im Nachlassverzeichnis angegeben werden – neben der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme, dem Vertragsabschlussdatum sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags.

Besteht ein Nießbrauch oder Wohnrecht an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, kann dieses ebenfalls ausgleichspflichtig sein und muss im Nachlassverzeichnis vermerkt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Nießbrauch erst im Testament bestimmt wurde. Ausführliche Informationen über die Bewertung von Nießbrauch finden Sie in unserem Beitrag „Nießbrauchsvorbehalt“.

Hatte der Erblasser eine Stiftung, so fällt diese nicht in den Nachlass. Allerdings können die Zuwendungen des Erblassers an diese Stiftung ausgleichspflichtig sein. Sie müssen folglich ebenfalls genannt werden.

Ausführliche Informationen dazu, welche Folgen Schenkungen und Zuwendungen bei Pflichtteilsansprüchen haben, erhalten Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.

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Was gehört nicht in ein Nachlassverzeichnis?

Neben den zuvor gelisteten Vermögenswerten gibt es auch einige Positionen, die nicht in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Dazu zählen u. a.

  • Kosten für Erbschein, Testamentseröffnung oder Erbauseinandersetzung,
  • Erbschaftssteuern,
  • laufende Grabpflegekosten (diese fallen nicht unter die Beerdigungskosten),
  • Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen – z. B. ein Vermächtnis, Auflagen des Erblassers, ein Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch –,
  • Vermögenspositionen und Rechte, die nicht vererbbar sind und folglich zum Todeszeitpunkt wegfallen – z. B. wenn dem Erblasser ein Nießbrauchrecht eingeräumt wurde –,
  • der Voraus des Ehegatten – diesem stehen Hochzeitsgeschenke und eheliche Haushaltsgegenstände zu, sofern er gesetzlicher Erbe wird und diese für eine angemessene Haushaltsführung benötigt –,
  • der „Dreißigste“ – nach § 1969 BGB hat ein Familienangehöriger, der vom Erblasser Unterhalt bezogen hat, in den ersten 30 Tagen nach dem Erbfall einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Erben.

Fristen für die Erstellung

Grundsätzlich gibt es keinen bestimmten Zeitpunkt, zu dem der Nachlass verzeichnet sein muss. Allerdings gibt es einige Ausnahmen:

  • Wird das Nachlassverzeichnis von einem Pflichtteilsberechtigten gefordert, kann derjenige dem Erben selbst eine Frist für die Erstellung setzen. Außerdem kann er für den Fall der Nichtbeachtung rechtliche Konsequenzen androhen.
  • Eine gesetzliche vorgeschriebene Frist besteht lediglich, wenn das Nachlassverzeichnis von Nachlassgläubigern gefordert wird. In diesem Fall legt das Nachlassgericht nach § 1995 BGB eine Frist von mindestens einem und höchstens drei Monaten fest.
Hinweis
Erklärung

Kann der Erbe das Nachlassinventar nicht innerhalb dieser Frist einreichen, so darf er nach § 1996 BGB eine Verlängerung der Frist beantragen. Versäumt der Erbe auch diese Frist, so haftet er mit seinem privaten Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.

Muster-Vorlage Nachlassverzeichnis

Da jeder Erbfall individuell ist, gibt es kein allgemeingültiges Muster für ein Nachlassverzeichnis. Allerdings stellen einige Bundesländer und Nachlassgerichte Formulare zum Download bereit. Eine umfangreiche Muster-Vorlage eines Nachlassverzeichnisses finden Sie beim Staatsministerium der Justiz Sachsen. Hier gelangen Sie zum Formular.

5. Vermutung eines lücken- oder fehlerhaften Nachlassverzeichnisses – was tun?

Haben Pflichtteilsberechtigte, Nachlassgläubiger oder Vermächtnisnehmer Grund zur Annahme, dass ein privates Nachlassverzeichnis lücken- oder fehlerhaft ist, können Sie keine Nachbesserung vom Erben fordern – sie können aber zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis mit erhöhter Richtigkeitsgewähr anfordern.

Außerdem kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt und auf Grundlage dieser rechtlich vorgegangen werden. Hat der Erbe bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wissentlich falsche Angaben gemacht, drohen ihm eine Anklage und strafrechtliche Konsequenzen.

Rechtsberatung
Rechtliche Folge

Welche Auswirkungen eine falsch abgegebene eidesstattliche Versicherung auf das Nachlassverzeichnis hat, ist einzelfallabhängig. Während bei geringen Abweichungen am Nachlassverzeichnis festgehalten werden kann, muss es bei groben Fehlern gerichtlich und notariell überprüft sowie ggf. neu aufgelegt werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses ist vor allem für Pflichtteilsberechtigte wichtig. Was diese im Einzelnen tun können, um ihre Ansprüche durchzusetzen, erfahren Sie im folgenden Kapitel.

6. Streit um den Nachlass beim Pflichtteil – was tun?

Jeder Pflichtteilsberechtigte hat gemäß § 2314 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass – nur so kann er sich einen Überblick verschaffen und seinen Pflichtteil berechnen. Daher kann er in jedem Fall ein Nachlassverzeichnis anfordern.

Im Folgenden erfahren Sie, wie ein Pflichtteilsberechtigter dabei vorgehen muss und wann er von der Korrektheit des Nachlassverzeichnisses ausgehen kann.

Nachlassverzeichnis anfordern

Will sich ein Pflichtteilsberechtigter einen umfassenden Überblick über den Nachlass verschaffen, kann er ein privates oder ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Letzteres kann sogar dann noch angefordert werden, wenn bereits ein privates existiert. Aus Beweisgründen kann eine schriftliche Einforderung mit Angabe einer Frist sinnvoll sein.

Erben können die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nur dann verweigern, wenn der Nachlass nachweislich bedürftig ist und die Kosten für die Erstellung nicht aus der Erbmasse gedeckt werden können. Bestehen Pflichtteilsberechtigte trotzdem auf ein notarielles Nachlassverzeichnis, müssen sie die Kosten dafür selbst übernehmen.

Wie hoch die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis sind, erfahren Sie in Kapitel 7 – Kosten eines Nachlassverzeichnisses.

Zwangsgeld anordnen

Kommen die Erben ihrer Pflicht zur Erstellung eines privaten Nachlassverzeichnisses innerhalb einer festgelegten Frist nicht nach, kann vom Gericht ein Zwangsgeld verhängt werden. Dieses kann mehrfach erhöht werden, sofern die Erben ihrer Pflicht nicht nachkommen oder das Verzeichnis unvollständig ist. Können die Erben das verordnete Zwangsgeld nicht zahlen, kann gegen sie eine Zwangshaft verhängt werden.

Wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis angefordert und verweigert der Notar seine Tätigkeit ohne triftigen Grund, können die Erben Beschwerde beim Landgericht einlegen. Dieses kann den Notar zum Handeln anhalten und ggf. Zwangsmittel einleiten.

Bereits die Androhung von rechtlichen Konsequenzen oder einem Zwangsgeld kann aber ausreichen, damit sämtliche Pflichten erfüllt werden.

Prüfung der Vollständigkeit & korrekten Bewertung

Grundsätzlich wird angenommen, dass ein erstelltes Nachlassverzeichnis vollständig ist. Bestehen allerdings begründete Zweifel – etwa, weil das Verhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem sehr schlecht ist –, darf der Pflichtteilsberechtigte

✓ bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses anwesend sein,

✓ auf Wunsch einzelne Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen bewerten lassen und so deren korrekte Wertangabe sicherstellen sowie

✓ Einsicht ins Grundbuch und Handelsregister nehmen und so selbstständig überprüfen, ob der Erblasser Immobilien oder Unternehmen besaß.

Ansonsten haben Pflichtteilsberechtigte nur begrenzte Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung in Bezug auf das Nachlassverzeichnis:

X Sie dürfen den Nachlass nicht selbst überprüfen und

X haben keinen Anspruch darauf, dass Belege ins Nachlassverzeichnis aufgenommen werden – außer diese sind zentral für den Wertermittlungsanspruch (z. B. Umsatzzahlen für die Bewertung von Unternehmen).

Achtung
Achtung

Kann dem Erben nachgewiesen werden, dass er Nachlassgegenstände bewusst verschwiegen oder falsche Wertangaben gemacht hat, können Schadensersatzansprüche und Ermittlungen wegen Betrugs folgen.

Eidesstattliche Versicherung fordern

Wenn es Anhaltspunkte für unvollständige oder falsche Angaben im Nachlassverzeichnis gibt, kann eine eidesstattliche Versicherung gefordert werden. Mit dieser garantieren Erben nach § 260 BGB, dass sie alle Angaben im privaten Nachlassverzeichnis nach ihrem besten Wissen richtig und vollständig gemacht haben. Eine solche Erklärung kann auch bei einem notariellen Nachlassverzeichnis angefordert werden – dabei bezieht sich die eidesstattliche Versicherung allerdings nur auf die Angaben, die der Notar aufgrund der Aussagen der Erben gemacht hat.

Macht der Erbe trotz eidesstattlicher Versicherung falsche Angaben, so macht er sich strafbar – ihm droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Erbe fahrlässigerweise falsche Angaben gemacht hat.

7. Kosten eines Nachlassverzeichnisses

Wird ein Nachlassverzeichnis erstellt, können Kosten entstehen. Im Folgenden erfahren Sie, welche das sind und von wem sie getragen werden müssen.

Welche Kosten entstehen?

Bei der Frage nach den entstehenden Kosten muss zwischen privatem und notariellen Nachlassverzeichnis unterschieden werden.

Kosten für ein privates Nachlassverzeichnis

Im Falle eines privaten Nachlasszeugnisses fallen grundsätzlich keine Kosten an. Erst wenn

  • Gutachter hinzugezogen werden oder
  • eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird,

ist die Erstellung mit Kosten verbunden.

Die Höhe der Gutachterkosten richtet sich dabei nach der Art des fraglichen Nachlassgegenstands sowie nach der Qualifikation des Gutachters – sie sind also einzelfallabhängig.

Wird eine eidesstattliche Versicherung für das Nachlassverzeichnis angefordert, fallen amtliche Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an. Diese sind abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses. Zur Orientierung können Sie der folgenden Tabelle eine Reihe von Kostenbeispielen entnehmen:

Nachlasswert bis

Gebühr für die eidesstattliche Versicherung

10.000 €

75,00 €

50.000 €

165,00 €

125.000 €

300,00 €

200.000 €

435,00 €

500.000 €

935,00 €

1.000.000 €

1.735,00 €

 

Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis

Im Gegensatz zum privaten Nachlassverzeichnis fallen bei der Erstellung des notariellen Verzeichnisses immer Kosten an. So kann der Notar sich seine Tätigkeit nach dem GNotKG mit einer zweifachen Gebühr vergüten lassen. Je nach Nachlasswert entstehen damit folgende Kosten:

Nachlasswert bis

Gebühr für notarielles Nachlassverzeichnis (einschließlich Umsatzsteuer)

10.000 €

179,00 €

50.000 €

196,00 €

125.000 €

714,00 €

200.000 €

1.035,00 €

500.000 €

2.225,00 €

1.000.000 €

4.129,00 €

 

Wurde im Rahmen des notariellen Testaments auf Gutachter oder eine eidesstattliche Versicherung zurückgegriffen, lösen diese zusätzliche Kosten aus.

Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich stellen alle Kosten, die der Wertermittlung dienen, Nachlassverbindlichkeiten dar – d. h. dass der Erbe z. B. Gutachterkosten bei einem privaten Nachlassverzeichnis nicht aus eigener Tasche zahlen muss. Ebenso können bei einem notariellen Nachlassverzeichnis die Notarkosten aus dem Nachlass bezahlt werden.

Wurde in Verbindung mit einem privaten oder notariellen Nachlassverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, müssen deren Kosten immer von demjenigen übernommen werden, der sie gefordert hat.

8. Tipp: juristische Hilfe beim Nachlassverzeichnis

Mit einem Nachlassverzeichnis können sich alle Beteiligten einen Überblick über die Erbschaft verschaffen und eigene Erb- oder Pflichtteilsansprüche konkret beziffern.

Gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen kann die Erstellung eines korrekten Nachlassverzeichnisses schwierig sein – wichtige Vermögensgegenstände können unentdeckt bleiben oder es ist unklar, was genau zum Nachlass zählt. Ebenso kann der Kontakt zu Nachlassgläubigern oder Pflichtteilsberechtigten nervenaufreibend sein.

Ein Anwalt kann Sie dabei unterstützen, ein rechtssicheres Nachlassverzeichnis zu erstellen. advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden Information für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten.

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9. FAQ zum Nachlassverzeichnis

Wozu dient ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis gibt Auskunft über den Wert des gesamten Nachlasses eines Erblassers. Das Verzeichnis ist besonders wichtig, wenn enterbte Angehörige ihren Pflichtteil einfordern wollen. Denn die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Gesamtwert des Nachlasses.

Wie erstelle ich ein Nachlassverzeichnis?

Um ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sind bestimmte Vorgaben einzuhalten. Das Verzeichnis muss schriftlich verfasst sein, persönliche Angaben des Erblassers enthalten (vollständiger Name, letzter Wohnsitz, Geburts- und Sterbedaten, ehelicher Güterstand), in einer einzigen Ausführung vorliegen und vom Verfasser unterschrieben sein.

Was gehört alles in ein Nachlassverzeichnis?

In ein Nachlassverzeichnis gehören alle vorhandenen Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten. So ist nicht nur das Vermögen des Erblassers aufzulisten (z. B. Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Wertsachen, sonstige Gegenstände), sondern auch dessen Schulden und die Beerdigungskosten. Diese sind mit einer genauen Wertangabe bzw. detaillierter Beschreibung zu versehen.

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Patricia Bauer
Patricia Bauer
Redakteurin für Rechthemen
Aktualisiert am 30.04.2021

Patricia Bauer findet als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado praktische Lösungen für Ihre Rechtsprobleme. Durch ein Jurastudium kann sie auf umfangreiches Fachwissen aus Erb-, Vertrags- und Markenrecht zurückgreifen und komplexe juristische Sachverhalte leicht verständlich und lösungsorientiert aufbereiten.

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