Offene Forderungen des Erblassers
War der Erblasser zu Lebzeiten selbst Gläubiger, so müssen auch noch offene Forderungen im Nachlassverzeichnis vermerkt werden – auch wenn einer der Erben selbst Schuldner der Forderung war.
Mögliche offene Forderungen sind beispielsweise
- Steuerrückerstattungen,
- Schadensersatzansprüche,
- Darlehensansprüche oder
- Erstattungen von privaten Krankenkassen oder Rentenversicherungen.
Für die Angabe von Forderungen im Nachlassverzeichnis müssen Rechtsgrund, Drittschuldner (Name und Anschrift) sowie die entsprechende Summe angegeben werden.
Ansprüche auf Steuerrückerstattung gelten für den Veranlagungszeitraum vorm Todesjahr.
Versicherungsverträge
Versicherungsverträge umfassen u. a.
- Lebensversicherungen oder
- Sterbeversicherungen.
Auch diese müssen im Nachlassverzeichnis auftauchen und mit der Art des Vertrages, dem Namen der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags angegeben werden.
Lebensversicherungen und private Sterbegelder zählen nur dann zu den positiven Vermögenswerten, wenn sie nicht zugunsten einer bestimmten Person abgeschlossen wurden.
Geldwerte Rechte und Immaterialgüterrechte
Geldwerte Rechte oder Immaterialgüterrechte sind z. B.
- Urheber-, Patent- oder Verlagsrechte und
- Rechte aus Erbfällen – wie bei Erbengemeinschaften oder Pflichtteilsansprüchen.
Für die Aufnahme von geldwerten Rechten im Nachlassverzeichnis sind jeweils die Rechtsgrundlage, Drittschuldner (Name und Anschrift), Fälligkeitsdatum sowie die entsprechende Summe anzugeben.
Erblasserschulden
Zu den Erblasserschulden zählen u. a.
- Hypotheken,
- offene Rechnungen,
- Steuerschulden,
- Darlehensverbindlichkeiten,
- Unterhaltsforderungen,
- Zugewinnausgleich gegenüber dem Ehepartner und
- Rückzahlungen von Rente oder Pflegeversicherungen.
Bestehen Schulden oder Forderungen, müssen diese im Nachlassverzeichnis mit dem Gläubiger (Name und Anschrift), der Forderungshöhe und dem jeweiligen Rechtsgrund angegeben werden. Zudem sind Belege (z. B. Verträge) beizulegen.
Besteht eine Hypothek auf ein Grundstück oder eine Immobilie, so muss zusätzlich die Grundbuchbezeichnung des belasteten Grundstücks im Nachlassverzeichnis angegeben werden.
Sind offene Steuerschulden des Erblassers vorhanden, muss bei deren Angabe außerdem das Veranlagungsjahr aufgeführt werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners zählt nur dann zu den Erblasserschulden, wenn der verbliebene Ehepartner nicht selbst Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Erbfallschulden
Die Erbfallschulden sind Schulden, die unmittelbar durch den Erbfall entstehen. Dazu zählen z. B.
- Beerdigungskosten – wie Leichenschmaus, Zeitungsanzeigen oder Grabsteinkosten –,
- Anwalts- & Gerichtskosten, die im Interesse des Nachlasses anfallen – z. B. Kosten für Nachlassverzeichnis, Nachlasspflegschaft oder die Ermittlung von Nachlassgläubigern – und
- Kosten für die Bestimmung des Nachlasswertes – wie die Beauftragung eines Sachverständigen oder Auskunftsgebühren.
Sind Kosten im Erbfall angefallen, so können diese separat aufgelistet und unter Angabe der genauen Summe und der Gläubiger (Name und Anschrift) aufgeführt werden. Zudem kann angegeben werden, wer bislang für die Kosten aufgekommen ist.
Wurden die Kosten von einem Dritten gezahlt – beispielsweise von Sterbegeldern der Krankenkasse oder aus einer Sterbegeldversicherung –, werden diese nicht ins Nachlassverzeichnis aufgenommen.
Ausgleichspflichtige Schenkungen und Zuwendungen
Schenkungen und Zuwendungen – die innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Erblassers getätigt wurden und dementsprechend ausgleichspflichtig sein können – umfassen u. a.
- übertragene Grundstücke,
- Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung,
- auf Dritte angelegte Sparbücher,
- Zuwendungen zwischen Ehepartnern,
- Nießbrauch- oder Wohnrechte und
- Stiftungen des Erblassers.
Schenkungen und Zuwendungen werden im Nachlassverzeichnis mit dem entsprechenden Gegenstand bzw. der Art der Zuwendung, dem Begünstigten und dem Zeitpunkt der Schenkung bzw. der Zuwendung angegeben.
Wenn eine bestimmte Person als Begünstigter festgelegt ist, spricht man von einer Lebensversicherung mit Bezugsrecht. Eine solche ist ebenfalls ausgleichspflichtig. Für die Berechnung von Ausgleichsansprüchen wird der Rückkaufwert der Lebensversicherung zugrunde gelegt – das ist der Wert, der bei Kündigung der Versicherung ausgezahlt wird. Dementsprechend muss der Rückkaufwert zum Zeitpunkt des Todesfalls ermittelt und im Nachlassverzeichnis angegeben werden – neben der Versicherungsgesellschaft, der Versicherungssumme, dem Vertragsabschlussdatum sowie dem Aufbewahrungsort des Versicherungsvertrags.
Besteht ein Nießbrauch oder Wohnrecht an einer zum Nachlass gehörenden Immobilie, kann dieses ebenfalls ausgleichspflichtig sein und muss im Nachlassverzeichnis vermerkt werden. Dies ist nicht der Fall, wenn der Nießbrauch erst im Testament bestimmt wurde. Ausführliche Informationen über die Bewertung von Nießbrauch finden Sie in unserem Beitrag „Nießbrauchsvorbehalt“.
Hatte der Erblasser eine Stiftung, so fällt diese nicht in den Nachlass. Allerdings können die Zuwendungen des Erblassers an diese Stiftung ausgleichspflichtig sein. Sie müssen folglich ebenfalls genannt werden.
Ausführliche Informationen dazu, welche Folgen Schenkungen und Zuwendungen bei Pflichtteilsansprüchen haben, erhalten Sie in unserem Beitrag „Pflichtteilsergänzungsanspruch“.