In diesem Beitrag erfahren Sie u. a., wann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Verjährung eintritt, welche Sonderregelungen es gibt und wer die Beweislast für die Verjährung trägt.
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Wann beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Verjährung eintritt, ist immer abhängig davon, wie viel Zeit zwischen dem Erbfall und der Schenkung bereits vergangen ist. Ob noch Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung besteht, können Sie ganz einfach mit unserem Pflichtteilsergänzungsrechner herausfinden.
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Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag zum Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Werden Angehörige enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, haben sie – sofern sie pflichtteilsberechtigt sind – Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe. Wurden zudem Schenkungen seitens des Erblassers getätigt, haben Pflichtteilsberechtigte auch darauf einen Anspruch – dieser Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt jedoch.
Die Verjährung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist in erster Linie vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme über die Schenkung abhängig. Dabei gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Bewegt man sich innerhalb dieser Frist, können Ansprüche
Welche Fristen dabei wiederum einzuhalten sind, erfahren Sie in den folgenden Kapiteln.
Die Begriffe Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung sollten Sie nicht verwechseln. Der Pflichtteil sichert den nahen Verwandten, vor allem Kindern, einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Die Angehörigen gehen also selbst im Falle einer Enterbung nicht völlig leer aus. Was ist hingegen die Pflichtteilsergänzung? Wenn ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen bzw. Teile davon verschenkt, verringert er den Nachlass, der später an die Erben gehen soll. Aus dem Nachlass wird auch der Pflichtteil berechnet; letztlich verringern Schenkungen also auch den Pflichtteil. Daraus ergeben sich Ausgleichs- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber Erben innerhalb von drei Jahren
Ausschlaggebend über den Beginn der Frist ist immer die Kenntnisnahme. Erfährt eine pflichtteilsberechtigte Person erst mehrere Jahre nach dem Tod des Erblassers von dessen Schenkungen, beginnt die Frist auch dann erst zum Ende dieses Jahres.
Beispiel 1: Sie sind pflichtteilsberechtigt und erfahren am 15.02.2018 vom Tod des Erblassers und von getätigten Schenkungen. Die dreijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres am 31.12.2018 – der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung würde somit zum 31.12.2021 verjähren.
Beispiel 2: Sie sind pflichtteilsberechtigt und erfahren am 15.02.2010 vom Tod des Erblassers. Erst 5 Jahre später, am 15.02.2015, nehmen Sie Kenntnis von Schenkungen seitens des Erblassers. Die Verjährungsfrist beginnt somit am 31.12.2015 und endet am 31.12.2018.
HINWEIS:
Fällt der 31.12. auf einen Sams-, Sonn- oder Feiertag, beginnt die Frist am ersten Werktag im Januar.
Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch müssen grundsätzlich die Erben aufkommen – genau wie für die Herausgabe eines Pflichtteils. Lehnen Erben dies aus einem triftigen Grund ab – z. B. weil der Nachlass überschuldet ist –, ist der Beschenkte in der Pflicht. Gemäß § 2332 BGB beginnt in diesem Fall die Verjährungsfrist bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls und nicht – wie bei einem ordentlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch – mit Kenntnis über die Schenkung. Gleich bleibt hingegen die übliche Frist von drei Jahren.
Beispiel: Sie sind pflichtteilsberechtigt und erfahren am 15.02.2017 vom Tod des Erblassers. Am 15.02.2018 erfahren Sie von einer Schenkung an Dritte. Sie fordern bei den Erben ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch ein. Diese verweigern die Auszahlung, da das Erbe überschuldet ist. Daraufhin wenden Sie sich an die beschenkten Nichterben. Da die Frist von drei Jahren seit dem Zeitpunkt des Todes noch nicht verstrichen ist, müssen die Beschenkten für eine Ausgleichszahlung aufkommen.
Die kenntnisunabhängige Verjährung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch beträgt 30 Jahre. Erfährt ein Pflichtteilsberechtigter also erst viele Jahre nach dem Erbfall von einer Schenkung durch den Erblasser, kann er bis zu 30 Jahre nach der Schenkung noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Gemäß §199 Abs. 3a BGB können erst nach Ablauf dieser Frist keinerlei erbrechtlichen Ansprüche mehr erhoben werden.
Ob eine Schenkung überhaupt einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst, hängt vom Zeitpunkt der Schenkung ab. Je länger eine Schenkung her ist, desto weniger Anspruch auf Ausgleich besteht. Liegt eine Schenkung länger als zehn Jahre – abhängig vom Eintritt des Erbfalls – zurück, ist der Anspruch verjährt. Das sogenannte Abschmelzungsmodell kann bei der genauen Bestimmung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs helfen.
Abschmelzungsmodell
Der Anspruch auf Pflichtteilsergänzung ist abhängig vom Zeitpunkt der Schenkung – ausgehend vom Todesfall. Die nachfolgende Tabelle schafft einen Überblick darüber, welche Anteile nach wieviel Jahren noch geltend gemacht werden können.
Zeitpunkt der Schenkung |
Anteil |
Innerhalb des 1. Jahres vor dem Todesfall |
10/10 --> voller Betrag |
Bis zu 2 Jahre vor dem Todesfall |
9/10 --> 90 % |
Bis zu 3 Jahre vor dem Todesfall |
8/10 --> 80 % |
Bis zu 4 Jahre vor dem Todesfall |
7/10 --> 70 % |
Bis zu 5 Jahre vor dem Todesfall |
6/10 --> 60 % |
Bis zu 6 Jahre vor dem Todesfall |
5/10 --> 50 % |
Bis zu 7 Jahre vor dem Todesfall |
4/10 --> 40 % |
Bis zu 8 Jahre vor dem Todesfall |
3/10 --> 30 % |
Bis zu 9 Jahre vor dem Todesfall |
2/10 --> 20 % |
Bis zu 10 Jahre vor dem Todesfall |
1/10 --> 10 % |
Ab 10 Jahre vor dem Todesfall |
Keine Anrechnung |
Wurde die Schenkung also mehr als zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt, wird sie nicht mehr angerechnet. Die Schenkung und der Pflichtteilsergänzungsanspruch sind somit verjährt.
Bei der Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen müssen jedoch einige Sonderregelungen beachtet werden. Welche das sind, wird Ihnen im Folgenden näher erläutert.
Eine Sonderregelung für die Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen findet sich beim Nießbrauch. Wurde eine Person mit einem Nießbrauchrecht bedacht, hat sie Nutzungsrechte für fremde Sachen, Rechte und Vermögen inne – ohne selbst Eigentum an ihnen zu haben. Das heißt, sie darf die Gegenstände
sie aber nicht
Die Einsetzung eines Nießbrauchs kann für Erblasser dann interessant sein, wenn sie durch Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche von bestimmten Erben reduzieren wollen und trotzdem ein lebenslanges Nutzungsrecht an dem verschenkten Gegenstand behalten möchten. Dafür kann die Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchrechts zur Bedingung für eine Schenkung gemacht werden.
Wie oben beschrieben, werden nur die in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall des Erblassers getätigten Schenkungen angerechnet – ältere Schenkungen lösen keine Pflichtteilsergänzungssprüche aus. Geht eine Schenkung jedoch mit einem Nießbrauch einher, beginnen die zehn Jahre erst, wenn der Nießbrauch abgelaufen ist oder der Nießbraucher sein Recht nicht länger wahrnimmt.
RECHTLICHE FOLGE:
Der Zeitpunkt der Schenkung wird damit unerheblich – die Abschmelzung beginnt nicht.
Dass die zehnjährige Frist erst mit der Löschung des Nießbrauchs beginnt, bedeutet unter Umständen einen größeren Pflichtteilsergänzungsanspruch – auch wenn die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, hat der Berechtigte Chancen auf einen vollen Ausgleich.
Grundsatzurteile und Beispiele
Eine Schenkung wird gemäß § 2325 BGB erst mit der Löschung des Nießbrauchs ausgelöst, woraufhin die Zehnjahresfrist beginnt. Dies begründet der BGH (Bundesgerichtshof) in seinem Urteil vom 27.04.1994 (Aktenzeichen IV ZR 132/93) – dem auch neuere Rechtsurteile folgen – damit, dass der geschenkte Gegenstand durch das erteilte Nießbrauchrecht noch nicht endgültig in das Eigentum des Beschenkten übergehe.
Beispiel: Der Erblasser schenkt seinem Sohn am 01.01.2005 sein Haus im Wert von 250.000,00 €, räumt sich aber ein Nießbrauchrecht ein. Am 01.05.2018 verstirbt der Erblasser, das Nießrecht wird somit gelöscht. Die Tochter des Erblassers wurde enterbt, daher hat sie Anspruch auf einen Pflichtteil sowie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Diese fordert sie mit Kenntnisnahme über den Tod des Erblassers am 02.05.2018 ein. Da der Abschmelzungsprozess der Schenkung erst am 01.05.2018 begann, hat sie den vollen Anspruch auf eine Pflichtteilsergänzung. Der volle Betrag von 250.000,00 € wird dem Ergänzungsanspruch also angerechnet.
Eine weitere Sonderregelung bei der Verjährung betrifft die Schenkung zwischen Ehepartnern. Hier beginnt die zehnjährige Frist erst mit der Auflösung der Ehe – z. B.
In diesem Fall können auch jahrzehntelang vergangene Schenkungen noch auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden. Ausgenommen davon sind gemäß § 2330 BGB sogenannte Anstandsschenkungen – z. B. Hochzeits- oder Geburtstagsgeschenke.
Beispiel: Ein Ehepaar erwirbt in jungen Jahren ein Haus. Beide Partner werden je zur Hälfte als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen. Bei der Testamentserstellung setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben ein – die vier Kinder werden als Schlusserben eingesetzt. Nachdem der Ehemann verstorben ist, fordert eines der vier Kinder seinen Pflichtteil. Der Ehemann hatte seiner Frau 15 Jahre vor seinem Tod seinen Teil des Hauses unentgeltlich geschenkt. Obwohl die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt, kann das Kind noch Anspruch auf die Schenkung erheben und zusätzlich zum gesetzlichen Pflichtteil auch eine Pflichtteilsergänzung fordern.
Der Pflichtteilsberechtigte ist übrigens immer in der Pflicht, eine Schenkung nachzuweisen – er trägt also die Beweislast. Mittels Urkunden oder Zeugen muss er beweisen können, dass tatsächlich Schenkungen durch den Erblasser getätigt wurden.
Die Beweislast für die Verjährungstatsachen liegt hingegen beim Antragsgegner – also dem Erben. Dieser muss plausibel beweisen, wann der Pflichtteilsberechtigte von Schenkungen erfahren hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren können. Anhand der Ausführungen des Erben urteilt dann – sollte es soweit kommen – ein Gericht darüber, ob die Verjährung eingetreten ist oder der Antragssteller noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
Bei der Einforderung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs müssen viele Fristen und Sonderregelungen beachtet werden. Wenn Sie – als Erbe oder Erblasser – unsicher über die Verjährung einer Schenkung sind oder Fragen bezüglich möglicher Vorgehensweisen haben, kann Ihnen ein Anwalt helfen.
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