Unternehmen sind nicht verpflichtet, AGB für B2B-Geschäfte zu erstellen. Wird allerdings auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen zurückgegriffen, müssen sie korrekt eingebunden und rechtssicher formuliert sein. Ist das gewährleistet, lassen sich mit AGB Verträge standardisieren sowie Zeit und Kosten durch Vertragsverhandlungen sparen.
Jetzt Hilfe vom Anwalt erhalten:
Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmen wie AGB für einen Onlineshop sind oftmals notwendig und hilfreich – aber nicht gesetzlich verpflichtend.
Um Verträge zu standardisieren, wird bei Standard-Verträgen gern auf vorformulierte Vertragsinhalte, Textbausteine oder Formularvorlagen zurückgegriffen. Bei derartigen Klauseln handelt es sich nicht um individuelle Vereinbarungen, sondern um AGB.
Die Verwendung von AGB im B2B-Bereich kann folgende Vorteile haben:
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen AGB für Ihr B2B-Geschäft helfen, wie Sie diese erstellen sollten und wie Sie sie einbinden müssen, kann ein Anwalt für AGB-Recht helfen. advocado findet für Sie den Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Verwender von AGB versetzen sich gegenüber ihren Vertragspartnern ggf. in eine bessere Verhandlungsposition. Die Möglichkeit einer Inhaltskontrolle der AGB ist daher nicht nur im Verhältnis von Unternehmer und Verbraucher (B2C), sondern auch zwischen Unternehmen (B2B) wichtig. Allerdings gelten Unternehmer im Vergleich zu Verbrauchern als weniger schutzwürdig.
B2B-AGB zeichnen sich – im Vergleich zu B2C-AGB – insbesondere dadurch aus, dass ihre Einbeziehung erleichtert und die Inhaltskontrolle eingeschränkt wird. Mit § 310 I BGB hat der Gesetzgeber eine Norm geschaffen, die die AGB-Kontrolle im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gesondert regelt.
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern erfolgt durch einen schlichten Hinweis z. B. in einer Auftragsbestätigung:
„Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma XY.“
Im B2B-Bereich reicht grundsätzlich der Hinweis auf vorhandene AGB. Da Kunden die AGB aber in der Regel lesen möchten, lassen sich diese einem Angebot oder dem Vertrag direkt im Volltext beifügen. Das ist kundenfreundlich, transparent und erspart dem Kunden die Nachfrage. Notwendig ist es jedoch nicht.
Ja, es muss ein Einvernehmen über die Einbeziehung der AGB zwischen Unternehmen bestehen. Dies kann jedoch auch stillschweigend geschehen. Es reicht aus, wenn der Unternehmer seinen Vertragspartner auf die AGB für B2B hinweist. Ihm muss zumindest die Möglichkeit eröffnet werden, die AGB auf Wunsch einzusehen. Wenn der Vertragspartner dann nicht widerspricht, gelten die AGB als einbezogen.
Es kann vorkommen, dass beide Unternehmer in ihren E-Mails im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf ihre jeweiligen AGB verweisen. In einer solchen Situation ist unklar, welche AGB bei der Vertragsgestaltung einbezogen werden.
Zur Klärung sind die AGB beider Unternehmen im Rahmen einer Inhaltskontrolle miteinander detailliert abzugleichen und auszulegen. AGB-Klauseln, die einander widersprechen, werden nicht einbezogen. Es gelten dann die gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich enthalten oftmals sogenannte Abwehrklauseln oder Ausschließlichkeitsklauseln. Für den Fall kollidierender AGB sollen sie dafür sorgen, dass die AGB der anderen Partei keine Verwendung finden bzw. ausschließlich die eigenen AGB angewendet werden.
Die Gerichte haben den Anwendungsbereich des AGB-Rechts über die Jahre hinweg sukzessive enorm erweitert. So unterliegen Verträge oftmals dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst dann, wenn ihnen zeitraubende Verhandlungen vorausgingen. Die Rechtsprechung stellt an das Merkmal des individuellen Aushandelns so hohe Anforderungen, dass Individualabreden in der Praxis kaum Bestand haben.
Wichtige und unter Unternehmern übliche Vertragsklauseln (wie z. B. spezielle Haftungsbeschränkungen, Vertragsstrafen, Änderungsvorbehalte oder Gewährleistungsklauseln) können unter AGB-Recht im Rahmen der Inhaltskontrolle unwirksam werden. Dies kann von Unternehmern als Beschränkung der Vertragsfreiheit empfunden werden, wenn sie z. B. AGB erstellen lassen.
Haftungsbegrenzungen in AGB für B2B oder standardisierten Verträgen werden von den Gerichten meist als unwirksam erachtet werden. Dies gilt insbesondere für pauschale Haftungsausschlüsse.
Es ist zwar möglich, gewisse Haftungsrisiken bei der Vertragsgestaltung auszuschließen, dies bedarf jedoch einer sorgsam geprüften Formulierung. Hier kann es helfen, wenn Unternehmen ihre AGB prüfen lassen.
Bei einem Verkauf unter Selbstständigen kann der Käufer bei Auftreten eines Mangels der Kaufsache gemäß § 437 BGB vom Verkäufer Schadensersatz oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Käufer auf seine Gewährleistungsrechte verzichtet und einem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung („gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“) zugestimmt hat.
Im Rahmen von Handelsgeschäften (der Käufer der Ware verkauft an andere Händler oder Verbraucher weiter) hat der gewerbliche Käufer die Ware direkt nach Lieferung auf eventuelle Mängel zu untersuchen (vgl. § 377 HGB).
Wenn ein Schaden festgestellt wird, ist der Verkäufer darüber unverzüglich zu informieren, anderenfalls verwirkt der Käufer den Anspruch auf Gewährleistung.
Ein Gewährleistungsausschluss ist in folgenden Fällen zwischen Unternehmern unwirksam:
Als Unternehmer mit ausschließlich Geschäftskunden kann es wenig hilfreich sein, AGB von Dritten oder AGB-Vorlagen zu übernehmen – beide sind nicht auf das eigene Unternehmen zugeschnitten. Die AGB eines Online-Shops für Software unterscheiden sich in wichtigen Aspekten von den AGB einer Übersetzerin oder einer PR-Agentur. Die rechtssichere Lösung ist immer die individuell angepasste Formulierung.
Fehlerhafte AGB können unwirksam sein oder zu einer Abmahnung des Verwenders führen. Wenn die unwirksame Klausel z. B. eine beschränkte Haftung betrifft, kann dies für den Unternehmer finanziell und haftungstechnisch hochproblematisch werden. Dies zeigt die Wichtigkeit von rechtlich solide formulierten AGB im Geschäftsbereich.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
Vor der Erstellung von AGB ist zu entscheiden, ob man nur an Privatleute, nur an Unternehmer oder an beide Gruppen verkaufen will. Die AGB werden dann entsprechend individuell ausgestaltet.
Gegenüber dem privaten Endverbraucher unterliegt man den strengen Vorgaben des Fernabsatzrechts. Man riskiert Abmahnungen für AGB-Klauseln, die im Geschäftsbereich zulässig sind, wenn diese auch gegenüber Endverbrauchern genutzt werden (Verbraucherschutz).
Wenn man sich mit einem Online-Shop nur auf den B2B-Bereich konzentrieren und private Kunden ausschließen will, ist ein einfacher Hinweis auf der Homepage ("Verkauf nur an Unternehmer", "Kein Verkauf an Verbraucher") jedoch nicht ausreichend.
Notwendig sind 3 Maßnahmen:
Um sicherzustellen, dass Ihre AGB für Geschäftskunden rechtssicher sind, können Sie diese anwaltlich überprüfen lassen? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550 Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und möglichen Risiken.
Wenn AGB zwischen Unternehmern in verschiedenen Sprachen (z. B. Deutsch, Englisch, Französisch) verfasst sind, muss vom Verwender festgelegt werden, welche Version die Hauptfassung ist. Diese ist dann rechtlich relevant.
Die übrigen Fassungen haben dann einen rein informativen Charakter. Für Unternehmen im deutschsprachigen Raum wird in der Regel die deutsche Fassung gelten.
Ein advocado Partner-Anwalt erläutert Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung das weitere Vorgehen.
AGB sind zwischen Unternehmern mittlerweile Standard. Sie ermöglichen eine Verschlankung der Verträge, der Prozesse und damit der Kosten – sind aber nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Je nach Branche, Produkt, Zielgruppe etc. benötigen AGB einen individuellen inhaltlichen Bezug zu Ihrem Unternehmen. Dies kann die bloße Anpassung von kopierten AGB Dritter nicht leisten.
In Geschäftsbeziehungen unter Selbstständigen reicht der schlichte Hinweis auf die Verwendung von AGB („Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“).