In diesem Artikel erfahren Sie unter anderem, wann eine Handwerkerrechnung verjährt, was die Voraussetzungen für die Verjährung sind und wie Sie die Verjährung geltend machen können.
In der Regel verjährt ein Anspruch nach drei Jahren. Laut § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der (Kaufpreis-)Anspruch entsteht. Wenn Sie also etwas im Juli 2016 bauen lassen, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2016 und endet am 31.12.2019.
Bei einem Werkvertrag ist allerdings der Erfolg bzw. die Fertigstellung des gewünschten Werkes ausschlaggebend, denn zu diesem Zeitpunkt entsteht überhaupt erst der Anspruch des Handwerkers auf Kaufpreiszahlung (§ 641 BGB). Somit beginnt die Verjährungsfrist erst mit Fertigstellung und Abnahme des Werkes und nicht grundsätzlich mit der Rechnungsstellung.
Wie oben beschrieben, schuldet der Handwerker einen Erfolg. Damit die Frist für eine Verjährung der Handwerkerrechnung beginnen kann, muss das Werk vom Besteller abgenommen werden. Dazu ist der Auftraggeber verpflichtet, sofern es keine gravierenden Mängel gibt. Ist das Werk vertragsgerecht hergestellt worden, aber der Besteller verweigert die Abnahme, so gilt es nach einer angemessenen Fristsetzung (Abnahmefrist) dennoch als abgenommen. Bei der stillschweigenden Abnahme, die sogenannte Billigung, muss zumindest ein abnahmefähiges Werk vorliegen und der Hersteller seine Vertragspflicht im Wesentlichen erfüllt haben. Dann startet die Verjährungsfrist für die Zahlungspflicht.
Haben Sie das Werk des Handwerkers nicht abgenommen, weil es mit Mängeln belastet war, tritt nicht die Verjährung, sondern das Mangelrecht gemäß § 634 BGB in Kraft. In diesem Fall können Sie zunächst innerhalb einer bestimmten Frist Nacherfüllung verlangen.
Ist diese verstrichen, können Sie Minderung des Preises oder (Schadens-)Ersatz verlangen. Falls Sie das möchten, können Sie daraufhin auch gänzlich vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung der Vergütung wird meist geschätzt und steht in der Regel im direkten Verhältnis zum Wert, den der Gegenstand mangelfrei hätte, und dem tatsächlichen Wert. Der Unternehmer hat Ihnen, sofern Sie mehr als den geminderten Preis gezahlt haben, die Mehrkosten zurückzuerstatten.
Nach § 641 Absatz 3 kann nach Fälligkeit der Mangelbeseitigung ca. das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten von der Vergütung des Handwerkers abgezogen werden. Sie können sich von einem Anwalt für Vetragsrecht beraten lassen, denn das Sprichwort „Bei Geld hört die Freundschaft auf“ passt auch in die Arbeitswelt.
Es kann sinnvoll sein, nicht einfach die Kaufpreiszahlung verweigern. Gehen Sie sicher, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen für eine Verjährung bzw. das Mangelrecht erfüllt sind. Eine Rechtsberatung kann hier hilfreich sein.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Neubeginn der Verjährungsfrist und der Hemmung der Verjährung, die beide unterschiedliche Konsequenzen haben.
Die Frist der Verjährung beginnt erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch beispielsweise durch eine Abschlagszahlung oder Zinszahlung zugesteht oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckung beantragt bzw. vorgenommen wird. Damit beginnen die drei Jahre von neuem.
Beispiel: Sie haben im Jahr 2008 eine Handwerker-Arbeit in Anspruch genommen. Zunächst wurde eine Abschlagszahlung vorgenommen, der Rest des Betrages sollte im Jahr 2009 gezahlt werden. Den Restbetrag zahlten Sie im Jahr 2009 nur teilweise. Vier Jahre später, 2013, bekommen Sie eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung. Liegt hier Verjährung vor: Ja, da drei Jahre vorüber sind.
Angenommen Sie bekommen ein Jahr früher, 2012, eine Mahnung. Auch dann ist der Anspruch verjährt, sofern die zwei oben genannten Voraussetzungen (erneute Abschlagszahlung oder Vollstreckung) nicht erfüllt sind. Die bloße Zahlungserinnerung führt also nicht zur Unterbrechung und Neubeginn der Verjährungsfrist.
Andere Auswirkungen hat eine Hemmung. Der Zeitraum, in dem die Hemmung verankert ist, wird ausgeklammert und nicht in die dreijährige Verjährungsfrist eingerechnet. Sie verlängert die Frist allerdings nicht, sondern ergänzt sie nur um die „verlorene“ Zeit. Hemmungsgründe sind beispielsweise:
Für ihre Wirksamkeit müssen diese Gründe gerichtlich geltend gemacht werden. Eine bloße Mahnung des Handwerkers reicht also – wie beim Neubeginn der Verjährungsfrist auch – nicht aus.
Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall tatsächlich vorliegt, können Sie mit einem Anwalt besprechen, denn davon hängt ab, ob Sie die Rechnung noch bezahlen müssen oder nicht. Unter dem Führen von Verhandlungen fällt laut aktueller Rechtsprechung nämlich schon, wenn der Gläubiger klarstellt, „dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch […], sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein“ (vgl. BGH-Urteil, 07.07.2011, Az. IX ZR 100/08).
Um den Anspruch auf Zahlung der Vergütung gegen Sie endgültig aufzulösen, können Sie eine Einrede wegen Verjährung abgeben. Dies ist eine einseitige Erklärung einer Vertragspartei und muss schriftlich zugestellt werden. Enthalten sollte sie unter anderem das Datum und das Aktenzeichen der Rechnung, den von Ihnen geforderte Betrag sowie der Hinweis, dass dieser Anspruch verjährt ist. Außerdem stellen Sie klar, dass Sie unter Berufung auf § 214 Abs. 1 BGB von Ihrem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch machen. Damit diese Erklärung im Notfall vor Gericht Bestand hat, können Sie sie von einem Rechtsanwalt für wenig Geld prüfen lassen. Zudem wäre Ihnen ein Anwalt natürlich auch bei der Aufsetzung dieses Schriftstücks behilflich.
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