1. Wann kann ich einen Notarvertrag anfechten?
Egal ob im Familienrecht, Erbrecht oder Immobilienkaufrecht: Notarverträge sind grundsätzlich einzuhalten und können nur ausnahmsweise wieder rückgängig gemacht werden.
Für die Anfechtung eines Notarvertrages muss mindestens einer der folgenden Anfechtungsgründe vorliegen:
Irrtum nach § 119 BGB: Wenn ein Vertragspartner sich in Art oder Eigenschaften des Vertragsgegenstands getäuscht oder die rechtliche Bedeutung des Notarvertrages falsch beurteilt hat, lässt sich ein Notarvertrag anfechten.
Beispiel: Der Käufer ging davon aus, dass sämtliche Einrichtungsgegenstände des erworbenen Hauses vom Kaufvertrag erfasst sind. Nach dem Hauskauf stellt er fest, dass das Haus leer ist. Hätte er gewusst, dass die teure Einrichtung nicht mit verkauft wird, hätte er den Vertrag nur bei einem deutlich niedrigeren Kaufpreis abgeschlossen. Er kann den Notarvertrag anfechten.
Falsche Übermittlung nach § 120 BGB: Lässt sich eine Vertragspartei bei Abschluss des Notarvertrages vertreten und gibt der Vertreter gewünschte Vertragsinhalte falsch wieder, wurde die Vertragserklärung falsch übermittelt. Unter diesen Umständen geschlossene Notarverträge lassen sich anfechten.
Arglistige Täuschung: Die andere Vertragspartei hat wissentlich falsche Angaben gemacht oder wichtige Informationen verschwiegen. Hätte der Anfechtende das gewusst, hätte er den Notarvertrag nicht abgeschlossen – darum darf er ihn anfechten.
Beispiel: Der Verkäufer hat verschwiegen, dass das Grundstück mit Chemikalien und Altlasten verseucht ist. Hätte der Käufer rechtzeitig davon gewusst, hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen – ihm entstehen hohe Sanierungskosten.
Drohung: Wer einen Notarvertrag nur abgeschlossen hat, weil er von der anderen Vertragspartei bedroht wurde, kann den Vertrag anfechten.
Verstoß gegen geltendes Recht & Sittenwidrigkeit: Notarverträge sind auch anfechtbar, wenn die Regelungen sittenwidrig sind. Das wäre der Fall, wenn gegen geltendes Recht verstoßen, die Krankheit des Erblassers ausgenutzt oder ein Ehepartner erheblich benachteiligt wird.
Nichtbeachtung eines Pflichtteilsberechtigten nach § 2079 BGB: Handelt es sich beim anzufechtenden Notarvertrag um einen Erbvertrag und hat der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, kann dieser den Notarvertrag anfechten – z. B. wenn der Erblasser nichts vom Pflichtteilsberechtigten wusste oder dieser noch nicht geboren war.
Erbunwürdigkeit: Erbverträge sind anfechtbar, wenn der Begünstigte erbunwürdig geworden ist. Dafür muss er z. B. den Erblasser getötet haben.
Fehlende notarielle Beurkundung: Wurden Verträge zum Hauskauf, zur Eheschließung oder Erbverteilung nicht notariell beurkundet, ist er nicht rechtlich bindend.