Auf einen Blick
  • Sie können den Schulplatz einklagen, wenn die Ablehnung aus unsachlichen Gründen – z. B. aufgrund des Geschlechts des Kindes – erfolgt ist.
  • Bevor Sie Schulplatzklage erheben, müssen Sie ein Widerspruchsverfahren durchführen.
  • Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie den Schulplatz beim zuständigen Verwaltungsgericht einklagen.
  • Damit schnell entschieden wird, müssen Sie mit Klageerhebung einen Eilantrag stellen.
  • Bei erfolgreicher Schulplatzklage muss die Gegenseite (die Stadt oder Gemeinde) sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten tragen.

Schulplatz einklagen – diese Rechte haben Sie

Für staatliche Grundschulen gelten feste Einzugsgebiete. Kinder werden automatisch der Schule zugerechnet, die im Umkreis liegt. Eltern können beantragen, dass ihr Kind auf eine andere staatliche Grundschule geht. Lehnt die Wunschschule Ihr Kind jedoch ab und weist ihm eine andere Schule zu, müssen Sie handeln.

Damit Ihr Kind einen Platz an Ihrer Wunschschule erhält, können Sie Folgendes tun:

  • Voraussetzungen einer Schulplatzklage prüfen.
  • Zeitnah Widerspruch gegen die Ablehnung erheben.
  • Bei Ablehnung des Widerspruchs den Schulplatz einklagen.

Voraussetzungen der Schulplatzklage

Nicht jede Schulplatzklage ergibt Sinn. Unter diesen Voraussetzungen können Sie den Schulplatz einklagen:

Ablehnung der Bewerbung aus unsachlichen Gründen

Über die Schulplatzvergabe entscheidet die Schule bzw. Schulbehörde anhand gesetzlicher Vorgaben. Da Bildung Ländersache ist, können die Kriterien je nach Bundesland variieren. Grundsätzlich sollten bei der Entscheidung aber folgende Punkte berücksichtigt worden sein:

  • Es besteht eine vorab festgelegte Mindest- und Höchstzahl der Schüler pro Klasse.
  • Je nach Schulform bestehen spezifische Aufnahmevoraussetzungen (z. B. Notendurchschnitt).
  • Geschlecht oder Herkunft des Kindes darf kein Ausschlussgrund sein.
Hinweis
Beispiel

Wurde Ihr Kind z. B. am Wunschgymnasium abgelehnt, obwohl es den nötigen Notendurchschnitt erreicht hat und nachweislich freie Plätze vorhanden waren, können Sie gute Karten haben, den Schulplatz einzuklagen.

Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wurde

Damit Sie das Recht auf den Schulplatz durchsetzen können, müssen Sie gegen den Ablehnungsbescheid fristgemäßen Widerspruch erhoben haben. So wird der Schule die Gelegenheit gegeben, ihre Entscheidung selbstständig zu überprüfen.

Lenkt die Schule nicht ein und wird auch der Widerspruch abgelehnt, können Sie Schulplatzklage erheben.

Entbehrlich ist das Widerspruchsverfahren nur in den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.

Fallbeispiel: Staatsangehörigkeit darf kein Ausschlusskriterium sein

Laut des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 28.08.2017, Az. OVG 3 S 60.17) darf ein Kind nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit abgelehnt werden.

Im Fall wollte ein Junge, der in den USA geboren und aufgewachsen ist, in das US-Kontingent der internationalen John-F.-Kennedy-Schule in Berlin aufgenommen werden. Obwohl er über die nötige Eignung verfügte und freie Plätze vorhanden waren, wurde er abgelehnt. Seine Eltern besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb der Schüler die US-amerikanische Identität nicht repräsentieren könne. Gegen diese Entscheidung haben die Eltern Schulplatzklage erhoben.

Das OVG hielt diese Begründung für nicht ausreichend. Sofern der Schüler über die notwendige sprachliche und fachliche Eignung verfüge, dürfe die Staatsangehörigkeit der Eltern kein Ausschlusskriterium sein.

Der Fall zeigt, dass es sich lohnen kann, einen Schulplatz einzuklagen – wenn die Wunschschule nachweislich falsch geurteilt hat.

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In 3 Schritten zur Wunschschule

Können Sie sich nicht mit der zugewiesenen Schule abfinden, können Sie das weitere Vorgehen sorgfältig planen und sich an die folgende Schrittfolge halten.

1. Widerspruch erheben

Gemäß § 70 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müssen Sie den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids erheben.

Wichtig ist, dass Sie den Widerspruch gut begründen: Führen Sie aus, warum Ihnen die Ablehnungsgründe als unsachlich erscheinen. Sprechen Sie Punkte an, die bei der Entscheidung übergangen worden sind. Es kann z. B. hilfreich sein, wenn Geschwisterkinder die Schule bereits besuchen.

Liefern Sie im Widerspruchsschreiben gute Gründe, lenkt die Schule bzw. Schulbehörde unter Umständen ein und Sie müssen nicht vor Gericht ziehen. Hält die Schule an der Ablehnung fest, können Sie den Sachverhalt von einem Anwalt für Schulrecht prüfen lassen.

2. Schulplatzklage beim Verwaltungsgericht einreichen

Wurde der Widerspruch abgelehnt, müssen Sie innerhalb eines Monats klagen. Dafür müssen Sie beim für Ihren Wohnort zuständigen Verwaltungsgericht die Klage einreichen. Alternativ können Sie den Sachverhalt persönlich vortragen – ein Urkundsbeamter des Gerichts wird Ihre Klage dann ausformulieren.

Während des Klageverfahrens prüft das Verwaltungsgericht, ob es Fehler während des Auswahlverfahrens gab und ob die Schule bzw. Schulbehörde ihre Ablehnung auf unsachliche Gründe stützt.

3. Eilantrag stellen

Eine Klage vor dem Verwaltungsgericht kann sich – je nach Auslastung – über Monate oder sogar Jahre hinziehen. Da Ihr Kind eine so lange Wartezeit aber keinesfalls in Kauf nehmen kann und auf den Schulplatz angewiesen ist, können Sie sofort nach Klageerhebung einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Eilantrag) stellen. So können Sie erreichen, dass Ihr Kind noch vor dem Urteil einen vorläufigen Platz an der Wunschschule erhält und den Unterricht rechtzeitig mit Schuljahresbeginn besuchen kann.

Eine endgültige Entscheidung ergeht dann in der Regel innerhalb von vier Wochen.

Hinweis
Erfolgsaussichten vorab prüfen

Bevor Sie Widerspruch erheben oder den Schulplatz einklagen, sollten Sie die Erfolgsaussichten gründlich prüfen! Denn: Wird der Widerspruch abgelehnt, entstehen Ihnen Kosten.

Die Kosten sind je nach Gemeinde, Stadt und Bundesland unterschiedlich hoch. Erlassen werden Ihnen diese Kosten nur, wenn sich eine Klage anschließt. Scheitert auch diese, weil die Ablehnung auf sachlichen Gründen beruhte, tragen Sie sämtliche Gerichtskosten.

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Kosten & Kostenübernahme

Bei einer Schulplatzklage entstehen verschiedene Kosten – bei einigen bestehen Möglichkeiten zur Kostenübernahme. Kommt es z. B. zu einer Gerichtsverhandlung, müssen Sie mit zusätzlichen Kosten rechnen, welche sich unkompliziert mit einem Prozesskostenrechner bestimmen lassen.

Gerichtsgebühren

Laut dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts wird der „Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform” ein Streitwert i. H. v. 5.000 € zugeordnet. Daraus ergeben sich folgende Gerichtsgebühren:

  • Verfahrensgebühr: 438,00 €
  • Eilantrag: 219,00 €

Hinzukommen können z. B. – je nach Einzelfall – Kosten für ein Sachverständigengutachten.

Die Gerichtsgebühren werden grundsätzlich mit Eingang der Klageschrift fällig.

Anwaltskosten

Ein Anwalt prüft, ob der Ablehnungsbescheid ungerechtfertigt ist und wie hoch die Erfolgschancen einer Schulplatzklage sind. Entscheiden Sie sich, den Schulplatz einzuklagen, stellt der Anwalt sicher, dass alle Voraussetzungen einer solchen Klage erfüllt sind und die Klagebegründung stichhaltig ist.

Holen Sie sich für die Vorbereitung Ihres Widerspruchs und Durchführung Ihrer Klage anwaltliche Unterstützung, entstehen zusätzliche Anwaltskosten. Deren genaue Höhe ist vom tatsächlichen Arbeitsaufwand des Anwalts abhängig.

Kostenübernahme

  • Übernahme durch die Gegenseite: Gemäß § 154 Absatz 1 VwGo trägt grundsätzlich die unterlegene Seite sämtliche Kosten. Hat das Verwaltungsgericht also zugunsten Ihres Kindes entschieden und spricht ihm den Schulplatz zu, werden Ihnen bereits gezahlte Gebühren durch die Stadt oder Gemeinde erstattet.

  • Rechtsschutzversicherung: Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese unter Umständen die anfallenden Kosten, um den Schulplatz einzuklagen. Dafür müssen verwaltungsrechtliche Streitigkeiten vom Tarif erfasst und Schulplatzklagen nicht explizit ausgeschlossen sein.

  • Staatliche Prozesskostenhilfe: Können Sie die Gerichtsgebühren aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorstrecken, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Diese müssen Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Außerdem müssen Sie Ihre Bedürftigkeit sowie hinreichende Erfolgsaussichten nachweisen.

Schulplatz einklagen mit einem Anwalt

Hat die Wunschschule Ihr Kind zu Unrecht abgelehnt, kann eine Schulplatzklage erfolgsversprechend sein. Grundsätzlich können Sie das Widerspruchs- und Klageverfahren eigenständig durchführen und auf einen Anwalt verzichten.

Jedoch kann damit die Gefahr steigen, den Sachverhalt falsch zu beurteilen. Ein Anwalt für Verwaltungsrecht kann Sie bei der fachgerechten Beurteilung des Ablehnungsbescheids unterstützen und unzulässige Entscheidungsgründe rechtssicher identifizieren. Folgende Schritte kann er mit Ihnen zusammen gehen:

  1. Prüfung des Ablehnungsbescheids auf Sach- und Rechtsfehler sowie unzulässige Entscheidungsgründe
  2. Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- und Klageverfahrens
  3. Formulierung von Widerspruch und Klageschrift
  4. Vertretung vor Gericht

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Patricia Bauer
Patricia Bauer
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

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