Kündigung durch Abwicklungsvertrag absichern
Zur rechtlichen Absicherung der ordentlichen Kündigung kann ein Abwicklungsvertrag sinnvoll sein. Mit dem Vertrag akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung, verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage und erhält im Gegenzug beispielsweise eine Abfindung.
4. Wann ist eine ordentliche Kündigung unzulässig?
Auch wenn eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie im Einzelfall unzulässig sein. Damit eröffnen sich für Arbeitnehmer verschiedene Handlungsoptionen, um gegen ihre Kündigung vorzugehen und beispielsweise eine angemessene Abfindung zu verlangen.
Die ordentliche Kündigung eines Mitarbeiters ist unzulässig, wenn
- Die Unterschrift auf der Kündigung keinen erkennbaren Bezug zum Namen des Unterzeichnenden hat (LArbG Hessen 03/2001 – 13 Sa 1593/10).
- Der Arbeitgeber im Falle einer Kündigung wegen Krankheit auf ein betriebliches Eingliederungsmanagement verzichtet (LArbG Rheinland-Pfalz 01/2017 – 8 Sa 359/16).
- Ein psychisch kranker Mitarbeiter einmalig ausrastet, weil er seine Medikamente nicht eingenommen hat (LArbG Hamm 06/2011 – 8 Sa 285/11).
- Ein Student seine Sozialversicherungsfreiheit verliert (BAG 01/2007 – 2 AZR 731/05).
- Fehlzeiten von 38 und 57 Tagen die Kündigung begründen (LArbG Düsseldorf 03/2002 – 14 Sa 1377/11).
- Sie sich auf den falschen Kündigungsgrund bezieht (BAG 06/2013 – 2 AZR 583/12) und eine krankheitsbedingte Kündigung verhaltensbedingt erfolgt.
- Ein Mitarbeiter ein einziges Flugblatt mit beleidigendem und rufschädigendem Inhalt verteilt (LAG Düsseldorf 11/2015 – 9 Sa 832/15).
- Sich Arbeitnehmer im vertraulichen Gespräch unter Kollegen beleidigend über Vorgesetzte äußern (LArbG Mainz 01/2015 – 3 Sa 571/14).
- Ein Mitarbeiter trotz Krankschreibung an einem Bewerbungsgespräch teilnimmt (LArbG Mecklenburg-Vorpommern 03/2013 – 5 Sa 106/12).
- Ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz das Internet für private Zwecke nutzt (LAG Rheinland-Pfalz 02/2010 – 6 Sa 682/09).
- Mitarbeiter sich einer Rufbereitschaft am Wochenende verweigern (LAG Hessen 11/2007 – 12 Sa 1606/06).
5. Gibt es Alternativen zur Kündigung?
Bei einer unzulässigen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber darf der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage einreichen und damit:
- einen Änderungsvertrag verhandeln
- die Wiedereinstellung im Unternehmen verlangen
- eine Abfindung bei Kündigung durchsetzen
Zum Schutz des Unternehmens vor einer langwierigen und kostenintensiven Kündigungsschutzklage kommen verschiedene Alternativen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht:
- Mit einer Änderungskündigung beenden Sie ein bestehendes Arbeitsverhältnis und bieten dem Arbeitnehmer gleichzeitig einen neuen Arbeitsvertrag zu geänderten Konditionen an.
- Mit einem Aufhebungsvertrag lösen Sie bzw. das Unternehmen und der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auf. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.
Durch eine Abfindung lässt sich Ihr Mitarbeiter vielleicht leichter von der Unterzeichnung überzeugen. Auch wenn er darauf keinen Anspruch hat – sie ist auch eine Geste des Respekts, vor allem für langjährige Mitarbeiter.
6. Ordentliche Kündigung erhalten? Das können Sie tun
Wenn Sie als Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung erhalten, kann es ratsam sein, nichts voreilig zu unterzeichnen. Denn mit Ihrer Unterschrift akzeptieren Sie die Kündigung – auch wenn diese rechtlich unzulässig ist – und verschenken damit wertvollen Handlungsspielraum.
Sie können im Gespräch mit dem Vorgesetzten oder nach Erhalt der Kündigung eine angemessene Bedenkzeit von 3 Tagen erbitten. So bleibt Ihnen genügend Zeit, um Ihre Handlungsoptionen zu prüfen und sich für das erfolgversprechendste Vorgehen zu entscheiden.
Arbeitssuchend melden
Gemäß § 38 SGB III müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden – auch wenn die Kündigung unzulässig ist und Sie später Klage einreichen möchten.
Ansonsten müssen Sie mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes oder sogar einer Sperre für maximal drei Monate rechnen.
Kündigungsschreiben prüfen
Arbeitgeber müssen zahlreiche Voraussetzungen erfüllen, damit die Kündigung rechtswirksam ist. Passieren hier inhaltliche oder formale Fehler, können Sie das als Arbeitnehmer nutzen. Daher kann es ratsam sein, das Kündigungsschreiben selbstständig durchzusehen oder durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Sollten sich Fehler finden, kann ein advocado Partner-Anwalt in einer kostenlosen Ersteinschätzung rechtssicher einschätzen, ob in Ihrem individuellen Einzelfall eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist oder ob andere Handlungsoptionen infrage kommen. Jetzt Ersteinschätzung erhalten.
Fristen einhalten
Nach Erhalt der Kündigung bleibt eine Frist von drei Wochen, um beim Arbeitsgericht rechtliche Schritte einzuleiten. Nach Ablauf dieser Klagefrist ist die Kündigung rechtswirksam und Sie haben keine Möglichkeit mehr, der Kündigung zu widersprechen oder wegen Unzulässigkeiten zu klagen – auch wenn die Kündigung unrechtmäßig ist.
Betriebsrat & Chef kontaktieren
Wenn es einen Personal- oder Betriebsrat im Unternehmen gibt, können Sie diesen über die unzulässige Kündigung informieren. Machen Sie auch Ihrem Vorgesetzten deutlich, dass Sie die Kündigung nicht akzeptieren und eine Kündigungsschutzklage in Betracht ziehen.
Ziel der Klageerhebung ist die Weiterbeschäftigung im Unternehmen, was nicht unbedingt im beiderseitigen Interesse sein kann.
Um einen langwierigen, kostenintensiven Prozess zu vermeiden, sind Arbeitgeber möglicherweise zu einer gütlichen Einigung bereit. Wenn die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich schließen, kann der Arbeitnehmer eine einmalige Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag erhalten. Im Gegenzug zieht der Mitarbeiter seine Kündigungsschutzklage zurück. Dieses Vorgehen ermöglicht auch Angestellten eine Abfindung im öffentlichen Dienst.
Kündigungsschutzklage einreichen
Ist keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, können Sie mit der Unterstützung eines Anwalts Kündigungsschutzklage einreichen. Das Gericht nimmt seine Tätigkeit auf, sobald Sie den Gerichtskostenvorschuss begleichen. Nachdem die Dokumente geprüft und die Zeugen vernommen sind, entscheidet ein Richter.
Bestätigt das Gericht die Unzulässigkeit der Kündigung, heißt das, Ihr Arbeitsverhältnis bestand ununterbrochen fort. Auch wenn Sie in der Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigungsfrist und der Urteilsverkündung nicht arbeiten waren, dürfen Sie Ihr volles Gehalt oder zumindest Teile davon beanspruchen. Verweigert Ihnen der Arbeitgeber das Entgelt, dürfen Sie das Gehalt einklagen.