1. Was ist eine ordentliche Kündigung?
Die ordentliche Kündigung ist die einseitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (Fremdkündigung) oder den Arbeitnehmer (Eigenkündigung) unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist.
Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen – vorausgesetzt, die Kündigung erfolgt schriftlich und fristgerecht (§ 623 BGB).
Für Arbeitgeber gelten strengere Anforderungen. Sie müssen neben Form und Frist auch den allgemeinen Kündigungsschutz und ggf. Sonderkündigungsrechte beachten.
Erfüllt die Kündigung nicht alle rechtlichen Vorgaben, können Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben. Ziele der Klage: Eine Abfindung, Wiedereinstellung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter neuen Bedingungen.
Wichtig: Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§§ 4, 7 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung automatisch als wirksam – unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit.
2. Arten der ordentlichen Kündigung
Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, sind sie nicht schutzlos. Wer länger als 6 Monate im Unternehmen beschäftigt ist und in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern arbeitet, genießt den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG).
In diesen Fällen darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur aus einem gesetzlich anerkannten Grund kündigen:
- Betriebsbedingt
- Verhaltensbedingt
- Personenbedingt
Kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht hingegen:
- in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses oder
- wenn Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb (10 Mitarbeiter oder weniger) beschäftigt sind.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aus unternehmerischen Gründen abbaut – zum Beispiel durch:
- Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen
- Personalabbau oder Outsourcing
- Produktionsverlagerung oder Wegfall von Aufträgen
Wichtig: Eine Kündigung „auf Vorrat“ für mögliche spätere Veränderungen ist nicht zulässig.
Damit eine Kündigung wirksam ist, müssen neben dem Vorliegen betrieblicher Erfordernisse, die zu einem verringerten Bedarf an Arbeitsleistungen führen, noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
- Dringlichkeit:
Es darf keine zumutbare Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung im Unternehmen bestehen.
- Sozialauswahl:
Der Arbeitgeber muss bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer soziale Kriterien berücksichtigen, etwa:
- Lebensalter
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Unterhaltspflichten
- Schwerbehinderung
Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung unzulässig machen.
Beispiel:
Möchte ein Arbeitgeber eine von mehreren vergleichbaren Stellen abbauen, darf er nicht willkürlich kündigen. Wenn z. B. ein langjähriger Mitarbeiter mit Unterhaltspflichten und einem höheren Alter gekündigt wird, während ein jüngerer, kinderloser Kollege mit kürzerer Betriebszugehörigkeit bleibt, kann das gegen das Prinzip der Sozialauswahl verstoßen und zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Hierbei geht es um Pflichtverletzungen, die das Arbeitsverhältnis belasten. Sie ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer sein Verhalten schuldhaft steuert oder beeinflussen kann.
Mögliche Gründe:
- Wiederholtes unentschuldigtes Zuspätkommen
- Arbeitsverweigerung oder erhebliche Minderleistung
- Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten
- Diebstahl oder Betrug
- Unterlassene Krankmeldung
Bevor der Arbeitgeber kündigt, muss er prüfen, ob mildere Maßnahmen in Betracht kommen:
- Abmahnung
- Versetzung
- Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz
Zudem ist eine negative Zukunftsprognose erforderlich – also die begründete Annahme, dass es auch künftig zu Störungen im Arbeitsverhältnis kommt.
Interessenabwägung:
Ob eine verhaltensbedingte Kündigung rechtens ist, hängt auch von folgenden Faktoren ab:
- Schwere und Häufigkeit des Pflichtverstoßes
- Verschuldensgrad
- Dauer der bisherigen störungsfreien Zusammenarbeit
Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen – ohne eigenes Verschulden.
Häufige Gründe:
- Lang andauernde oder häufige Krankheit mit negativer Gesundheitsprognose (krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit)
- Deutlich und dauerhaft reduzierte Leistungsfähigkeit
- Verlust einer behördlichen Erlaubnis (z. B. Führerschein, Approbation)
- Haftstrafen oder außerbetriebliche Straftaten mit Auswirkungen auf die Beschäftigung
Auch bei dieser Kündigungsart gilt:
- Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt werden kann.
- Eine Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn keine zumutbare Weiterbeschäftigung möglich ist.
Zum Schluss ist eine Interessenabwägung erforderlich – zwischen dem Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung und dem Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsplatzes.
Muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung einen Grund angeben?
Grundsätzlich muss eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nicht begründet werden, um wirksam zu sein. Bei außerordentlichen Kündigungen ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, auf Verlangen den Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens müssen die Kündigungsgründe jedoch offengelegt und nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber kann später sogar weitere Kündigungsgründe nachreichen, sofern diese während der Beschäftigung entstanden sind und zunächst nicht bekannt waren.