Erbschaft - alles was Erben und Erblasser wissen müssen

Erbvertrag

Neben einem Testament kann auch ein Erbvertrag dazu dienen, den eigenen Nachlass zu regeln. Immer häufiger wird sich für diese Alternative entschieden, denn die mit einem Erbvertrag einhergehende Verbindlichkeit kann ein Testament in dieser Form nicht bieten. Die zwischen den Parteien getroffene vertragsmäßige Verfügung ist verpflichtend und kann nicht einfach widerrufen werden. Die einzelnen Vertragsinhalte richten sich jeweils nach der persönlichen Situation der Beteiligten. Somit eignet sich ein Erbvertrag nicht nur für Privatpersonen, sondern kann auch im Sinne der Unternehmensnachfolge hilfreich sein.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Der Erbvertrag - die sichere Alternative zum Testament

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Erbschein

Der Erbschein ist die letzte Möglichkeit, den Nachlass eines Verstorbenen zu regeln, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt. Das ist insbesondere bei wichtigen Bank- oder Immobilienangelegenheiten relevant. Mit der Beantragung eines Erbscheins geht die Annahme des Erbes einher – eine Ausschlagung ist nun nicht mehr möglich. Mithilfe dieses Scheins können die Erbverteilung wie auch eventuelle Testamentsfragen geklärt werden. Jedoch ergibt ein Erbschein nicht in jedem Falle Sinn. Wer bereits über Vollmachten verfügt, die auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten, benötigt an dieser Stelle keinen Erbschein mehr. Auch sind mit der Beantragung eines Erbscheins Kosten und Gebühren verbunden, die sich nach dem jeweiligen Nachlasswert richten. Die Form der Erbschaft bestimmt zudem ebenso die jeweilige Art des Erbscheins, die benötigt wird. Das können etwa ein Allein- oder ein Gemeinschaftserbschein sein.

Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Der Erbschein: Wann Sie ihn brauchen

Erbe ausschlagen

Auch wenn die Erbausschlagung im ersten Moment oftmals mit einem unguten Gefühl verbunden ist, so kann dieser Schritt die Hinterbliebenen vor hohen Schuldenbergen bewahren. Das Fenster für eine Erbausschlagung ist jedoch kurz: Die Frist für diese Entscheidung beläuft sich auf lediglich sechs Wochen und beginnt mit dem Tod des Erblassers. Wer sich nicht binnen dieses Zeitraums für eine Ausschlagung ausspricht, nimmt das Erbe automatisch an. Für die Erbausschlagung muss eine vorgefertigte Verzichtserklärung von einem Notar beglaubigt oder beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Entscheiden sich alle Erbberechtigten für diesen Schritt, erbt der Staat. Für die Beerdigung müssen die Angehörigen dennoch selbst aufkommen.

Eine ausführliche Übersicht zum Verfahren der Erbausschlagung finden Sie hier:
Erbschaft ausschlagen – die wichtigsten Fragen im Überblick

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Erbauseinandersetzung

Erbauseinandersetzungen entstehen meist dann, wenn eine Erbengemeinschaft besteht und vom Erblasser nicht genau festgelegt wurde, wer was erbt. Erst einmal gehört dann jedem Mitglied dieser Gruppe alles. Das führt dazu, dass die Erben selbst eine Einigung für die Erbaufteilung finden müssen. Nicht selten bringt diese Situation enormes Streitpotential mit sich. Eine offizielle Erbauseinandersetzung darf jedoch erst vollzogen werden, wenn alle den Nachlass betreffenden Verbindlichkeiten geregelt wurden. Die Aufteilung der Erbmasse erfolgt nach bestimmten Regularien – das betrifft insbesondere Wertgegenstände. Häuser werden in den meisten Fällen verkauft und der daraus erhaltene Geldwert aufgeteilt.

Eine Erbauseinandersetzung muss jedoch nicht zum Streitpunkt werden. Wie sich dieser vermeiden lässt, erfahren Sie hier:
Alles zum Erbauseinandersetzungsvertrag

Vorausvermächtnis

Das Vorausvermächtnis ist eine besondere Form des Vermächtnisses und wird herangezogen, um eine konfliktfreie Erbverteilung zu schaffen. Mithilfe eines Vorausvermächtnisses kann ein im Testament festgelegter Erbe auch gleichzeitig Vermächtnisnehmer sein. Ein Erblasser kann diesem einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass ohne Anrechnung auf seinen Erbteil hinterlassen. Der Anspruch auf ein Vorausvermächtnis kann bereits vor der eigentlichen Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden, was einen großen Vorteil für Beteiligte birgt, um Auseinandersetzungen zu verhindern. Für die Aufsetzung eines Vorausvermächtnisses ist die Existenz einer Erbengemeinschaft von großer Bedeutung, denn als Alleinerbe ein Vermächtnis entgegenzunehmen, ergibt unter Umständen wenig Sinn.

Hier erfahren Sie mehr zum Vorausvermächtnis:
Vorausvermächtnis: konfliktfreie Erbverteilung?

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Testamentsvollstrecker

Für die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses kann ein Testamentsvollstrecker beauftragt werden. Das Amt kann grundsätzlich von jedem, der voll geschäftsfähig ist, übernommen werden. Da der Testamentsvollstrecker aber viele Aufgaben und Pflichten hat und sogar haftbar gemacht werden kann, empfiehlt es sich eine Person mit juristischem Wissen zu engagieren. Unter anderem muss ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 BGB angelegt, die Wohnung aufgelöst, Verträge gekündigt und die Erbschaftssteuererklärung für alle Erben abgegeben werden. Bei der Testamentsvollstreckung unterscheidet man verschiedene Arten, die den Umfang und die Dauer der Vollstreckung beeinflussen. Üblich ist dabei die Abwicklungsvollstreckung, es gibt aber auch eine Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung und Vermächtnisvollstreckung. Alles über die Unterschiede dieser Varianten und was ein Testamentsvollstrecker darf und muss, erfahren Sie in unserem Ratgeber:

Hier erfahren Sie mehr zum Testamentsvollstrecker:
Mit einem Testamentsvollstrecker den letzten Willen durchsetzen

Beiträge zum Thema Erbschaft

Sie möchten sich zum Thema Erbschaft informieren? Hier finden Sie alle unsere Ratgeber-Beiträge dazu im Überblick:
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