6. Welche Entschädigung ist beim Rücktritt vom Kaufvertrag möglich?
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag führt zur Rückabwicklung: Die Vertragsparteien müssen den Zustand wiederherstellen, der vor dem Abschluss des Vertrags herrschte.
Dazu gibt der Käufer den Kaufgegenstand zurück und erhält sein Geld erstattet.
Eine Rückzahlung in Form eines Gutscheins muss der Kunde nicht akzeptieren.
Darüber hinaus können dem Käufer, aber auch dem Verkäufer Anspruch auf Entschädigungszahlungen entstehen.
Wann hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz?
Schadensersatz ist zusätzlich zum Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Voraussetzung ist, dass dem Käufer ein Schaden daraus entstanden ist, dass der Verkäufer die Ware nicht wie im Vertrag vereinbart oder nicht pünktlich geliefert hat.
Dies kann beispielsweise entgangener Gewinn sein, den der Käufer mit der gekauften Ware erwirtschaftet hätte.
Ein möglicher Schaden sind aber auch Leihgebühren für einen Ersatz, den der Käufer sich zur Überbrückung leihen musste. Schadensersatz kann auch bei Lieferverzug fällig werden.
Wann kann der Verkäufer eine Nutzungsentschädigung verlangen?
Die Nutzungsentschädigung ist eine Form des Wertersatzes, die beim Rücktritt von Kaufverträgen anfallen kann – bei der Nacherfüllung ist sie aber nicht zulässig.
Denn bei der Rücknahme einer gebrauchten Sache – insbesondere bei Autos und anderen technischen Produkten – entsteht dem Verkäufer immer ein Wertverlust. Der Wertersatz dient als Entschädigung.
Der Kunde muss keine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn er die Ware in einem kleineren Umfang benutzt hat, um die Eigenschaften und die ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen.
Eine Nutzungsentschädigung ist rechtens, wenn:
- Eine physische Rückgabe der Ware nicht möglich ist – etwa bei Werkverträgen oder Dienstleistungen.
- Der Käufer die Ware verbraucht, verarbeitet oder umgestaltet hat.
- Dem Verkäufer durch die Nutzung ein Wertverlust entstanden ist – beispielsweise bei einem Auto.
Die Nutzungsentschädigung berechnet sich durch die folgende Formel:
Kaufpreis x Dauer der tatsächlichen Nutzung / zu erwartende Nutzungsdauer im mangelfreien Zustand