Pflichtteil uneheliche Kinder: Wann haben uneheliche Kinder Anspruch auf den Pflichtteil?
Pflichtteil uneheliche Kinder: Wann haben uneheliche Kinder Anspruch auf den Pflichtteil?
Chantal Gärtner
Beitrag von Chantal Gärtner
Redakteurin für Rechtsthemen
Aktualisiert am

... Pflichtteil Pflichtteil uneheliche Kinder

Manche Erblasser möchten ihr uneheliches Kind enterben – weil kein Kontakt mehr besteht oder familiäre Probleme und Streitereien dies notwendig machen. Doch auch nach einer Enterbung kann einigen Verwandten noch eine Mindestbeteiligung am Erbe zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Ob ein Pflichtteil für uneheliche Kinder möglich ist, wie hoch dieser ausfallen kann und ob eine Enterbung von unehelichen Kindern auch ohne Pflichtteil möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt
  1. Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist
  2. 1. Wann gibt es den Pflichtteil für uneheliche Kinder?
  3. 2. Pflichtteil uneheliche Kinder: Welche Sonderregeln gibt es?
  4. 3. Wie hoch ist der Pflichtteil für uneheliche Kinder?
  5. 4. Wie setzt man den Pflichtteil durch?
  6. 5. Enterbung unehelicher Kinder
  7. 6. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
  8. 7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen
  9. 8. Häufige Irrtümer aufgeklärt
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Pflichtteil uneheliche Kinder: Wann haben uneheliche Kinder Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteil uneheliche Kinder: Wann haben uneheliche Kinder Anspruch auf den Pflichtteil?

Manche Erblasser möchten ihr uneheliches Kind enterben – weil kein Kontakt mehr besteht oder familiäre Probleme und Streitereien dies notwendig machen. Doch auch nach einer Enterbung kann einigen Verwandten noch eine Mindestbeteiligung am Erbe zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Ob ein Pflichtteil für uneheliche Kinder möglich ist, wie hoch dieser ausfallen kann und ob eine Enterbung von unehelichen Kindern auch ohne Pflichtteil möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Schnell-Check: Was jetzt wichtig ist

So ordnen Sie Ihren Fall schnell ein

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch naher Angehöriger, der nach einer Enterbung als Geldanspruch gegen den/die Erben entsteht.

Ein Pflichtteilsanspruch für uneheliche Kinder ist möglich, wenn …

  • Sie rechtlich Kind des/der Verstorbenen sind (Mutterschaft steht fest; Vaterschaft ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt).
  • Sie durch Testament/Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder wirtschaftlich deutlich weniger erhalten sollen als nach gesetzlicher Erbfolge.
  • kein wirksamer Pflichtteils- oder Erbverzicht vereinbart wurde und kein wirksamer Pflichtteilsentzug vorliegt.

Achtung – wann Sie nicht voreilig handeln sollten:

  • Übergangsfälle bei sehr alten Geburten: Wurden Sie vor dem 01.07.1949 geboren und ist der Vater vor dem 29.05.2009 verstorben, gelten besondere Übergangsregeln – hier entscheidet der konkrete Sachverhalt.
  • Vaterschaft nicht geklärt: Wenn die Abstammung zum Vater rechtlich nicht nachweisbar ist, ist zuerst die Klärung/Beweisführung entscheidend.
  • Auslandsbezug: Bei letztem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder Rechtswahl im Testament kann ein anderes Erbrecht gelten – das kann Pflichtteilsrechte verändern.

Wichtigste Frist: Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in 3 Jahren – die Frist läuft grundsätzlich ab Ende des Jahres, in dem Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen Kenntnis haben; unabhängig davon gibt es Höchstfristen (bis zu 30 Jahre).

Diese Informationen/Unterlagen helfen fast immer:

  • Testament/Erbvertrag (oder Hinweis, dass es eine Verfügung gibt)
  • Sterbeurkunde
  • Nachweise zur Abstammung (z. B. Geburtsurkunde; bei Vater: Anerkennung/Urteil)
  • Kontaktdaten der Erben/Erbengemeinschaft
  • erste Hinweise zum Nachlass (Immobilien, Konten, Schulden, Schenkungen)

Häufigster Fehler: Pflichtteil und Erbe werden verwechselt – und dadurch wird zu spät oder an die falsche Stelle (nicht an den/die Erben) herangetreten.

Fakt vs. Einzelfall: Was ist sicher – und wo kommt es wirklich darauf an?

Sicher ist:

  • Kinder sind pflichtteilsberechtigt – unabhängig davon, ob ehelich oder nichtehelich geboren.
  • Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld verlangt.
  • Wer Pflichtteilsberechtigter ist, kann vom Erben Auskunft zum Nachlass verlangen (Nachlassverzeichnis).

Auf den Einzelfall kommt es an bei:

  • der rechtlichen Vaterschaft (Nachweis/Anfechtung/gerichtliche Feststellung)
  • Übergangsfällen (Geburt vor 01.07.1949, Todesfall vor 29.05.2009)
  • der konkreten Familienkonstellation (Ehepartner, Güterstand, Anzahl Geschwister) und der Nachlassbewertung
  • Gestaltungen wie Berliner Testament, Pflichtteilsstrafklauseln, Schenkungen (Pflichtteilsergänzung) und Auslandsbezug
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1. Wann gibt es den Pflichtteil für uneheliche Kinder?

Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen. Für Kinder gilt: Abkömmlinge können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Dabei können pflichtteilsberechtigte Kinder:

  ehelich,

  unehelich,

  legitimiert oder

  adoptiert sein.

Ein legitimiertes Kind ist dabei ein unehelich geborenes Kind, dessen leibliche Eltern nach seiner Geburt geheiratet haben. Das Kind gilt dann (nachträglich) als ehelich geboren.

Das Erbrecht unterscheidet folglich nicht zwischen einer Pflichtteilsberechtigung für uneheliche oder eheliche Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers sind in Bezug auf das Erbrecht gleichgestellt – egal, welche biologische Abstammung sie haben.

Für Kinder macht das Gesetz also keine „Geburtsform“-Unterscheidung. In der Praxis geht es eher um die Frage, ob das Eltern-Kind-Verhältnis rechtlich feststeht:

  • Zur Mutter ist das regelmäßig unproblematisch.
  • Zum Vater kann es auf Anerkennung oder gerichtliche Feststellung ankommen – ohne diese Nachweise wird die Durchsetzung häufig schwierig.

Nicht pflichtteilsberechtigt sind dagegen Stief- und Pflegekinder, wenn sie nicht adoptiert wurden.

2. Pflichtteil uneheliche Kinder: Welche Sonderregeln gibt es?

Sonderfälle beim Pflichtteil für uneheliche Kinder:

  • Übergangsfälle (vor 01.07.1949 geboren / Vater vor 29.05.2009 verstorben): In diesen Konstellationen greifen besondere Übergangsregeln; eine pauschale Aussage „gilt immer“ ist hier nicht belastbar.
  • Ausschlagung ist nicht automatisch „Pflichtteil weg“: Wer enterbt ist, schlägt in der Regel gar kein Erbe aus (weil man nicht Erbe ist). Relevant wird die Ausschlagung vor allem, wenn man als Erbe eingesetzt wurde – etwa mit Beschränkungen/Beschwerungen. Dann kann ein Wahlrecht nach § 2306 BGB eine Rolle spielen.
  • Pflichtteilsentzug: Nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB – und die Gründe müssen im Testament konkret benannt werden. „Kontaktabbruch“ oder „Familienstreit“ reichen dafür regelmäßig nicht.
  • Pflichtteilsverzicht/Erbverzicht: Das sind in der Praxis häufig notarielle Vereinbarungen – wenn so etwas existiert, ist es zentral.
  • Auslandsbezug: Nicht die „Lagerung von Vermögen“ entscheidet allein, sondern u. a. der letzte gewöhnliche Aufenthalt und ggf. eine Rechtswahl.

Hinweis: Bis 2010 hatten uneheliche Kinder keine gesetzlichen Ansprüche auf das Erbe und den Pflichtteil. Wenn sie damals im Testament oder Erbvertrag nicht bedacht wurden, wurden Sie am Nachlass auch nicht beteiligt. Da uneheliche Kinder jedoch längst nicht mehr die Ausnahme sind, wurden die Gesetze überarbeitet und entsprechend angepasst (siehe dazu Abschnitt Sonderfall: Erbfall vor 2009).

Verjährung

Der Pflichtteil unterliegt nach § 195 BGB einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Beginn der Frist ist dabei nach § 199 BGB das Ende des Jahres, in dem der Erblasser verstorben ist. Erfährt der Pflichtteilsberechtigte jedoch erst später vom Todesfall und seiner Enterbung (oder einem zu geringen Erbteil), so gilt das Ende des Jahres der Kenntnisnahme als Fristbeginn. Spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers können Sie keine Ansprüche mehr geltend machen.

  • Verjährung tritt innerhalb von drei Jahren in Kraft,
  • Fristbeginn: Ende des Jahres, in dem folgende Voraussetzungen ausfüllt sind:
    • Kenntnis über Todesfall des Erblassers und
    • Kenntnis über Enterbung bzw. zu geringem Erbteil,
  • Maximale Frist von 30 Jahren (kenntnisunabhängig), zur Geltendmachung des Anspruchs.

Verstirbt ein Erblasser beispielsweise am 3.5.2010 und erfahren seine enterbten unehelichen Kinder erst am 14.2.2014 vom Ableben ihres Vaters, so ist der Anspruch auf den Pflichtteil der unehelichen Kinder bis zum 31.12.2017 gültig.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil für uneheliche Kinder?

Pflichtteilsquote: „Hälfte des gesetzlichen Erbteils“

Der Pflichtteil beträgt ½ des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil wäre, hängt vor allem ab von:

  • Ehe/Partnerschaft des Erblassers und dem Güterstand
  • Anzahl der Kinder (Geschwister)
  • weiteren erbberechtigten Personen (z. B. Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind)

Nachlasswert: ohne Auskunft ist eine Berechnung oft nicht möglich

Für die Berechnung brauchen Sie den Wert des Nachlasses (Aktiva minus Passiva). Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch und können ein Nachlassverzeichnis verlangen.
In der Praxis geht es dabei oft auch um:

  • Immobilienwerte (Gutachten)
  • Konten/Depots
  • Schulden
  • größere Schenkungen zu Lebzeiten (Pflichtteilsergänzung kann den Anspruch erhöhen)

Pflichtteilsrechner

Mit unserem Pflichtteilsrechner können Sie schnell und unkompliziert den Pflichtteil unehelicher Kinder oder den von anderen Personen berechnen.

Berechnungsbeispiele

Beispiel 1: Ein Erblasser ist verheiratet (Zugewinngemeinschaft). Er hat zwei nichteheliche Kinder, setzt aber seine Ehefrau als Alleinerbin ein. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden die Kinder gemeinsam einen Anteil am Nachlass erhalten; der Pflichtteil beträgt davon jeweils die Hälfte des gesetzlichen Anteils.

Beispiel 2: Ein Erblasser ist nicht verheiratet und hat drei Kinder (eins nichtehelich). Er enterbt alle Kinder und setzt einen Dritten als Erben ein. Gesetzlich würden die Kinder zu je 1/3 erben; der Pflichtteil liegt dann je Kind bei 1/6 des Nachlasswerts.

4. Wie setzt man den Pflichtteil durch?

Schritt 1: Erben ermitteln und Anspruch adressieren

Der Pflichtteil richtet sich als Geldanspruch gegen den/die Erben (nicht „gegen das Nachlassgericht“).

Schritt 2: Auskunft zum Nachlass verlangen

Wenn der Nachlass unklar ist: Verlangen Sie vom Erben ein Nachlassverzeichnis und die nötigen Belege.

Schritt 3: Pflichtteil beziffern und Zahlung verlangen

Sobald Quote und Nachlasswert feststehen, kann der Pflichtteil beziffert und zur Zahlung aufgefordert werden (schriftlich ist in der Praxis meist sinnvoll).

Schritt 4: Wenn nötig: gerichtliche Durchsetzung

Wenn Auskunft oder Zahlung verweigert werden, kommen typischerweise in Betracht:

  • Stufenklage (erst Auskunft, dann Zahlung),
  • Zahlungsklage (wenn der Betrag bereits feststeht).

Welche Gerichte zuständig sind, hängt u. a. vom Streitwert ab; ab bestimmten Konstellationen besteht Anwaltszwang (z. B. vor dem Landgericht).

Hinweis: Wenn Sie Ihren Pflichtteil prüfen oder durchsetzen möchten, können Sie über advocado eine kostenlose Ersteinschätzung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt für Erbrecht aus dem Partnernetzwerk erhalten.

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5. Enterbung unehelicher Kinder

Manche Erblasser haben ihre Gründe, weswegen uneheliche Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. So besteht manchmal kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind oder es gab einen verheerenden Streit in der Familie. Möchte ein Erblasser sein uneheliches Kind enterben, muss er dabei jedoch einige Dinge beachten. Denn eine vollständige Enterbung ohne einen Pflichtteil für uneheliche Kinder ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Wie kann ich uneheliche Kinder enterben?

Wen ein Erblasser in seinem Testament als Erben einsetzt oder nicht, ist ihm aufgrund der Testierfreiheit selbst überlassen. So kann er alle nahen Verwandten – auch seine unehelichen Kinder – enterben. Für eine rechtskräftige Enterbung per Testament hat der Erblasser dabei verschiedene Möglichkeiten:

  • Er kann die Enterbung ausdrücklich anordnen.
  • Er kann einen Familienangehörigen durch Nicht-Nennung vom Erbe ausschließen.
  • Er kann ein Negativtestament aufsetzen, in dem er alle Familienangehörigen aufzählt, die er vom Erbe ausschließen möchte.

Der Erblasser sollte ggf. dabei bedenken, dass er bei einer Enterbung automatisch auch alle Nachkommen der enterbten Person vom Testament ausschließt. Benennt er zudem in seinem Testament gar keine Erben, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Will der Erblasser von dieser Erbfolge abweichen, sollte er einen Wunscherben einsetzen.

Auch wenn Sie ein uneheliches Kind per Testament enterben, kann es trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sie haben, damit der Pflichtteil für uneheliche Kinder nicht greift, lesen Sie im Folgenden.

Umgehung des Pflichtteils unehelicher Kinder

Für eine vollständige Enterbung seines unehelichen Kindes ohne Pflichtteil hat ein Erblasser zwei Möglichkeiten:

  • den Pflichtteilsentzug,
  • den Pflichtteilsverzicht.

Der Pflichtteilsentzug kann dabei nur unter Angabe von triftigen Gründen nach §2333 BGB geschehen. Diese müssen individuell im Testament erläutert und belegt werden. So zählt zu diesen Gründen ein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Erblasser – beispielsweise, wenn ein Tötungsversuch vorliegt. Außerdem kann der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn dieses eine Gefängnisstrafe oder einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klink oder Entzugsanstalt hatte.

Eine weitere Möglichkeit für eine Enterbung ohne Pflichtteil ist der Pflichtteilsverzicht. Bei diesem ist der Erblasser allerdings auf die Kooperation des unehelichen Kindes angewiesen. Der Pflichtteilsverzicht ist ein notarieller Vertrag, bei dem das uneheliche Kind zustimmt, im Erbfall auf den Pflichtteil zu verzichten. Meistens ist dies mit der Auszahlung einer Abfindung verbunden – was für beide Seiten einen guten Kompromiss darstellen kann.

Mehr Informationen für einen vollständige Enterbung ohne den Pflichtteil finden Sie in unseren Beiträgen Enterben ohne Pflichtteil und Pflichtteilsverzicht.

Reduzierung des Pflichtteils unehelicher Kinder

Kann ein Erblasser sein uneheliches Kind nicht ohne den Pflichtteil enterben, so hat er dennoch ein paar Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diesen: Indem er seine gesamte Erbmasse bereits zu Lebzeiten reduziert, verringert sich auch der Pflichtteil für uneheliche Kinder. Dafür hat der Erblasser verschiedene Optionen:

  • durch Schenkungen zu Lebzeiten – dies kann allerdings einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich ziehen;
  • durch einen Verkauf gegen Leibrente – wobei der Erblasser beispielsweise eine Immobilie zu Lebzeiten verkauft und vom neuen Eigentümer eine Leibrente gezahlt bekommt;
  • indem der Erblasser sein Vermögen ins Ausland verlagert und somit das deutsche Erbrecht umgeht.

Außerdem hat der Güterstand des Erblassers einen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. So gibt es in Deutschland den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Alle drei regeln das Vermögen der Ehepartner untereinander und legen fest, welches Erbe dem Ehepartner zusteht. Da die gesetzliche Erbquote der Kinder von der Erbquote der Eltern abhängig ist, beeinflusst der Güterstand der Eltern auch die Höhe des Pflichtteils für uneheliche Kinder.

Weitere Möglichkeiten sowie ausführlichere Beschreibungen finden sie in unserem Beitrag Pflichtteil umgehen.

Berliner Testament – Pflichtteilsstrafklauseln & uneheliche Kinder

Ein Berliner Testament kann ebenfalls einen Einfluss auf den Pflichtteil unehelicher Kinder haben. So ist das Berliner Testament eine häufige Form der letztwilligen Verfügung, bei der sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt ein Ehegatte, geht das komplette Erbe zunächst an den anderen Ehepartner über – die Kinder bleiben im Erbfall also außen vor. Erst wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt, bekommen sie ihren Anteil am Erbe.

Das Berliner Testament kann die Kinder trotzdem nicht an der Einforderung des Pflichtteils hindern. Allerdings findet sich in diesem häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Laut dieser werden Kinder enterbt, wenn sie bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen – sie haben also auch im zweiten Erbfall nur noch ein Recht auf den Pflichtteil und nicht auf den gesamten Nachlass. Dadurch soll verhindert werden, dass Kinder den Pflichtteilsanspruch bereits im ersten Erbfall geltend machen und somit den verbliebenen Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen.

Ausführlichere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen Berliner Testament & Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklauseln.

6. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Uneheliche Kinder eines Erblassers sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Wie viel ihnen dabei vom Pflichtteil zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Welche Optionen Sie haben, um einem unehelichen Kind den Pflichtteil zu entziehen oder um eigene Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht in einer kostenlosen Ersteinschätzung zum Pflichtteil beantworten.

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Beispiel-Fälle zur Orientierung

Fall 1: Anerkannte Vaterschaft, Enterbung im Testament

  • Ausgangslage: Nichteheliches Kind ist im Testament nicht bedacht; Erbin ist die Ehefrau.
  • Vorgehen: Erbin anschreiben, Auskunft nach § 2314 BGB verlangen, Nachlasswert ermitteln, Pflichtteil beziffern.
  • Ergebnis: Anspruch grundsätzlich durchsetzbar; Streitpunkt ist häufig die Bewertung (z. B. Immobilien).

Fall 2: Vaterschaft nicht geklärt

  • Ausgangslage: Kind behauptet, der Verstorbene sei der Vater; keine Anerkennung, keine Eintragung.
  • Vorgehen: Zuerst Nachweis/gerichtliche Klärung der Vaterschaft organisieren; parallel Beweise sichern (Dokumente, Schriftverkehr).
  • Ergebnis: Ohne rechtliche Klärung scheitert die praktische Durchsetzung oft schon an der Anspruchsberechtigung.

Fall 3: Übergangskonstellation (vor 01.07.1949 geboren, Vater vor 29.05.2009 verstorben)

  • Ausgangslage: Nichteheliches Kind ist vor 1949 geboren, der Vater ist vor dem Stichtag verstorben.
  • Vorgehen: Übergangsregeln und Rechtsprechung anhand der Daten prüfen (Geburtsdatum, Todesdatum, ggf. frühere Regelungen).
  • Ergebnis: Ergebnis hängt stark von den konkreten Stichtagen und Umständen ab; pauschale Aussagen sind hier besonders fehleranfällig.

7. Kosten: Womit Sie typischerweise rechnen müssen

Die Kosten hängen stark vom Streitwert (also oft vom Nachlasswert bzw. dem geforderten Pflichtteil) und vom Weg der Durchsetzung ab. Typische Kostenpositionen sind:

  • Anwaltskosten (häufig nach RVG oder Honorarvereinbarung)
  • Gerichtskosten (bei Klage)
  • Kosten für notarielles Nachlassverzeichnis, Gutachten oder Konto-/Grundbuchauskünfte

Ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung greift, ist vom Vertrag und vom konkreten Streitgegenstand abhängig.

8. Häufige Irrtümer aufgeklärt

Richtig ist: Kinder sind als Abkömmlinge grundsätzlich pflichtteilsberechtigt; entscheidend ist meist die rechtliche Abstammung.

Was ist zu prüfen: Ist die Vaterschaft rechtlich gesichert? Gibt es Übergangsfälle (Geburts-/Todesdatum)?

Richtig ist: Ausschlagung ist vor allem relevant, wenn man überhaupt als Erbe eingesetzt/berufen war; dann können Sonderregeln greifen.

Was ist zu prüfen: War man enterbt (dann keine Ausschlagung nötig) oder als (beschwerter) Erbe eingesetzt?

Richtig ist: Pflichtteilsentzug ist nur in engen Fällen nach § 2333 BGB möglich und muss im Testament begründet werden.

Was ist zu prüfen: Liegt ein gesetzlicher Entziehungsgrund vor (und ist er im Testament konkret benannt)?

Richtig ist: Bei grenzüberschreitenden Fällen kommt es u. a. auf letzten gewöhnlichen Aufenthalt und ggf. Rechtswahl an.

Was ist zu prüfen: Wo lag der gewöhnliche Aufenthalt? Gibt es eine Rechtswahl im Testament? Welche Staaten sind betroffen?

Transparenz-Hinweis

Dieser Beitrag informiert über die Rechtslage in Deutschland (Stand: 02.04.2026). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Quellen

  • § 2303 BGB (Pflichtteil, Höhe als Hälfte des gesetzlichen Erbteils).
  • § 2314 BGB (Auskunftspflicht des Erben/Nachlassverzeichnis).
  • § 2306 BGB (Wahlrecht bei beschwertem/beschränktem Erbteil, Ausschlagung).
  • § 2333 BGB (Entziehung des Pflichtteils – Voraussetzungen).
  • §§ 195, 199 BGB (regelmäßige Verjährung, Beginn/Höchstfristen).
  • Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (EU-Erbrechtsverordnung: gewöhnlicher Aufenthalt, Rechtswahl).

Letzte Aktualisierung

02.04.2026

  • Ganz oben steht jetzt kurz und klar, wann ein Pflichtteil für nichteheliche Kinder typischerweise greift – und wann man aufpassen muss.
  • Die „Altfall“-Ausnahme wurde so erklärt, dass man die entscheidenden Stichtage sofort erkennt.
  • „Ausschlagung“ und „Pflichtteil entziehen“ wurden so formuliert, dass keine falschen Schlüsse entstehen.
  • Es gibt jetzt echte Fallbeispiele, typische Irrtümer und einen Kosten-Überblick.
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