5. Enterbung unehelicher Kinder
Manche Erblasser haben ihre Gründe, weswegen uneheliche Kinder von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. So besteht manchmal kein Kontakt mehr zwischen Elternteil und Kind oder es gab einen verheerenden Streit in der Familie. Möchte ein Erblasser sein uneheliches Kind enterben, muss er dabei jedoch einige Dinge beachten. Denn eine vollständige Enterbung ohne einen Pflichtteil für uneheliche Kinder ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Wie kann ich uneheliche Kinder enterben?
Wen ein Erblasser in seinem Testament als Erben einsetzt oder nicht, ist ihm aufgrund der Testierfreiheit selbst überlassen. So kann er alle nahen Verwandten – auch seine unehelichen Kinder – enterben. Für eine rechtskräftige Enterbung per Testament hat der Erblasser dabei verschiedene Möglichkeiten:
- Er kann die Enterbung ausdrücklich anordnen.
- Er kann einen Familienangehörigen durch Nicht-Nennung vom Erbe ausschließen.
- Er kann ein Negativtestament aufsetzen, in dem er alle Familienangehörigen aufzählt, die er vom Erbe ausschließen möchte.
Der Erblasser sollte ggf. dabei bedenken, dass er bei einer Enterbung automatisch auch alle Nachkommen der enterbten Person vom Testament ausschließt. Benennt er zudem in seinem Testament gar keine Erben, so tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Will der Erblasser von dieser Erbfolge abweichen, sollte er einen Wunscherben einsetzen.
Auch wenn Sie ein uneheliches Kind per Testament enterben, kann es trotzdem einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Welche Gestaltungsmöglichkeiten sie haben, damit der Pflichtteil für uneheliche Kinder nicht greift, lesen Sie im Folgenden.
Umgehung des Pflichtteils unehelicher Kinder
Für eine vollständige Enterbung seines unehelichen Kindes ohne Pflichtteil hat ein Erblasser zwei Möglichkeiten:
- den Pflichtteilsentzug,
- den Pflichtteilsverzicht.
Der Pflichtteilsentzug kann dabei nur unter Angabe von triftigen Gründen nach §2333 BGB geschehen. Diese müssen individuell im Testament erläutert und belegt werden. So zählt zu diesen Gründen ein schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Erblasser – beispielsweise, wenn ein Tötungsversuch vorliegt. Außerdem kann der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn dieses eine Gefängnisstrafe oder einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Klink oder Entzugsanstalt hatte.
Eine weitere Möglichkeit für eine Enterbung ohne Pflichtteil ist der Pflichtteilsverzicht. Bei diesem ist der Erblasser allerdings auf die Kooperation des unehelichen Kindes angewiesen. Der Pflichtteilsverzicht ist ein notarieller Vertrag, bei dem das uneheliche Kind zustimmt, im Erbfall auf den Pflichtteil zu verzichten. Meistens ist dies mit der Auszahlung einer Abfindung verbunden – was für beide Seiten einen guten Kompromiss darstellen kann.
Mehr Informationen für einen vollständige Enterbung ohne den Pflichtteil finden Sie in unseren Beiträgen Enterben ohne Pflichtteil und Pflichtteilsverzicht.
Reduzierung des Pflichtteils unehelicher Kinder
Kann ein Erblasser sein uneheliches Kind nicht ohne den Pflichtteil enterben, so hat er dennoch ein paar Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf diesen: Indem er seine gesamte Erbmasse bereits zu Lebzeiten reduziert, verringert sich auch der Pflichtteil für uneheliche Kinder. Dafür hat der Erblasser verschiedene Optionen:
- durch Schenkungen zu Lebzeiten – dies kann allerdings einen Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich ziehen;
- durch einen Verkauf gegen Leibrente – wobei der Erblasser beispielsweise eine Immobilie zu Lebzeiten verkauft und vom neuen Eigentümer eine Leibrente gezahlt bekommt;
- indem der Erblasser sein Vermögen ins Ausland verlagert und somit das deutsche Erbrecht umgeht.
Außerdem hat der Güterstand des Erblassers einen Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils. So gibt es in Deutschland den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Alle drei regeln das Vermögen der Ehepartner untereinander und legen fest, welches Erbe dem Ehepartner zusteht. Da die gesetzliche Erbquote der Kinder von der Erbquote der Eltern abhängig ist, beeinflusst der Güterstand der Eltern auch die Höhe des Pflichtteils für uneheliche Kinder.
Weitere Möglichkeiten sowie ausführlichere Beschreibungen finden sie in unserem Beitrag Pflichtteil umgehen.
Berliner Testament – Pflichtteilsstrafklauseln & uneheliche Kinder
Ein Berliner Testament kann ebenfalls einen Einfluss auf den Pflichtteil unehelicher Kinder haben. So ist das Berliner Testament eine häufige Form der letztwilligen Verfügung, bei der sich die Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Verstirbt ein Ehegatte, geht das komplette Erbe zunächst an den anderen Ehepartner über – die Kinder bleiben im Erbfall also außen vor. Erst wenn auch der zweite Ehepartner verstirbt, bekommen sie ihren Anteil am Erbe.
Das Berliner Testament kann die Kinder trotzdem nicht an der Einforderung des Pflichtteils hindern. Allerdings findet sich in diesem häufig eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Laut dieser werden Kinder enterbt, wenn sie bereits im ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen – sie haben also auch im zweiten Erbfall nur noch ein Recht auf den Pflichtteil und nicht auf den gesamten Nachlass. Dadurch soll verhindert werden, dass Kinder den Pflichtteilsanspruch bereits im ersten Erbfall geltend machen und somit den verbliebenen Ehepartner in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen Berliner Testament & Pflichtteil und Pflichtteilsstrafklauseln.
6. Wann eine individuelle Prüfung sinnvoll ist
Uneheliche Kinder eines Erblassers sind prinzipiell immer pflichtteilsberechtigt. Wie viel ihnen dabei vom Pflichtteil zusteht, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Welche Optionen Sie haben, um einem unehelichen Kind den Pflichtteil zu entziehen oder um eigene Pflichtteilsansprüche geltend zu machen, kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht in einer kostenlosen Ersteinschätzung zum Pflichtteil beantworten.
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