Ob Klettverschluss, das eigene Handy, Glühbirnen oder die Kopfschmerztablette. So unterschiedlich diese Dinge auch sein mögen – was sie eint, ist das Patentrecht. Denn damit nicht jeder aufwendig und teuer entwickelte Erfindungen kopieren kann, können Erfinder diese durch ein Patent schützen. Damit haben sie die alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrechte.
Ob Alltagsgegenstand oder aufwendig entwickeltes Hightech-Produkt: Je erfolgreicher die Geschäftsidee, desto wahrscheinlicher wird sie kopiert und nachgeahmt. Wer viel Geld, Zeit und Know-how in die Entwicklung einer technischen Erfindung steckt, will das natürlich verhindern. Dafür gibt es in Deutschland das Patentrecht: Es schützt innovative Produkte und Verfahren umfangreich vor Fremdnutzung – wenn diese bestimmte Schutzvoraussetzungen erfüllen.
Das Patentrecht regelt durch das Patentgesetz in Deutschland die Entstehung, Wirkung und den Schutz technischer Innovationen. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz, der dem Schutz von geistigem Eigentum bei gewerblicher Nutzung dient. Auch das Markenrecht mit dem Markenschutz sowie das Designrecht und Vorschriften für Gebrauchsmuster gehören dazu.
Ein Patent ist ein sogenanntes hoheitlich erteiltes gewerbliches Schutzrecht. Das Schutzrecht wird also nur von Institutionen des öffentlichen Gemeinwesens erteilt.
Vergeben wird ein Patent zum Schutz einer technischen Erfindung. Damit sind nicht nur Produkte gemeint, sondern auch Verfahren. Wer sich seine Idee patentieren lässt, hat die alleinigen Rechte daran: Er kann anderen verbieten, seine Idee für eigene gewerbliche Zwecke zu nutzen. Dadurch ist sie z. B. vor Nachahmung und Kopie geschützt.
Der Erfinder im Patentrecht ist diejenige natürliche Person, die die Erfindung geschaffen hat. Meldet der Erfinder seine Idee zum Patent an und wird ihm dieses erfolgreich erteilt, ist er schließlich der Patentinhaber. Als Patentinhaber hat der Erfinder das Recht, anderen die Nutzung seiner Innovation zu untersagen.
Wird eine Innovation nicht von einer Privatperson, sondern innerhalb eines Unternehmens entwickelt, kann das Unternehmen die Erfindung eines seiner Mitarbeiter zum Patentieren anmelden. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf eine Erfindervergütung.
Im Patentrecht ist klar vorgeschrieben, was patentiert werden kann und was nicht.
In § 1 PatG heißt es: „Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.“
Es gibt allerdings auch „Erfindungen“, die sich nicht patentieren lassen – da sie schlicht und einfach nicht als technische Erfindungen gelten und damit nicht unter das Patentrecht fallen. Keine Patente gibt es etwa für Theorien, mathematische Methoden, reine Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen oder andere geistige Verfahren.
In Deutschland werden Patente nur für technische Erfindungen vergeben, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erfüllen. Es gibt also in diesem Sinne keine verschiedenen Arten von Patenten.
Technischen Erfindungen beschränken sich aber nicht nur auf Produkte oder Gegenstände. Auch Verfahren lassen sich patentieren. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, steht z. B. der Patentierung von Software oder Saatgut ebenso nichts im Wege wie einem Patentschutz für Medikamente oder neuartige Klettverschlüsse.
Patentschutz ist wichtig – und das nicht nur, weil es dem Patenterfinder die alleinigen Nutzungsrechte einräumt. Patentrechte und ihr Schutz spielen auf dem globalen Markt aus mehreren Gründen eine wichtige Rolle:
Sie haben ein technisches Verfahren oder ein Produkt entwickelt, das es so noch nicht gibt? Wenn Sie glauben, dass die Chancen für eine erfolgreiche Vermarktung gutstehen, können Sie Ihre Idee schützen lassen – und zwar durch eine Patentierung.
Ein Patent auf Ihre Erfindung erhalten Sie durch eine Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Erfüllt Ihre Idee die gesetzlichen Anforderungen an ein Patent, ist es nach der Patenterteilung für einen bestimmten Zeitraum in Deutschland geschützt.
Laut Patentrecht wird ein Patent nur erteilt, wenn es folgende 3 Anforderungen erfüllt:
Erfüllt die Idee diese Kriterien, ist die Patentierung durch eine Anmeldung bei DPMA grundsätzlich möglich.
Bevor Sie eine Patentierung anstreben, sollten Sie sich bewusst sein, dass Patente örtlich begrenzt sind. Sie unterliegen nämlich – wie alle anderen gewerblichen Schutzrechte auch – dem sogenannten Territorialprinzip. Damit gelten sie nur in dem Land, für das sie auch erteilt wurden.
Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson ein deutsches Patent anmelden, können Sie dessen Rechte daher auch nur innerhalb Deutschlands geltend machen.
Ein Patent wird maximal für 20 Jahre ausgestellt. Danach lässt es sich nicht mehr schützen und kann von der Allgemeinheit benutzt werden, ohne dass es zur Rechtsverletzung kommt.
Ausnahmen bestehen für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel – werden diese patentiert, genießen sie eine längere Schutzdauer. In der Praxis lassen sich abzüglich der Zeit für Forschung und Entwicklung aber auch Medikamente oft nur für 10 bis 15 Jahre patentieren.
Geistiges Eigentum ist maximal 20 Jahre durch das Patentrecht geschützt. Damit dieser Schutz aber überhaupt über diesen Zeitraum aufrechterhalten wird, muss der Patentinhaber jährlich eine Verlängerungsgebühr an das Patentamt zahlen. Deren Höhe steigt mit den Jahren. Zahlt er die Gebühren nicht, verfällt das Patent für seine Erfindung.
Nein. Da der maximale Schutzzeitraum nach 20 Jahren ausgeschöpft ist, lässt sich ein Patent darüber hinaus nicht verlängern. Nach 20 Jahren erlischt der Patentschutz automatisch. Andere Privatpersonen und Unternehmen können das Produkt oder das Verfahren dann für eigene gewerbliche Zwecke nutzen. Rechtliche Konsequenzen gibt es nicht.
Patentschutz in Deutschland erreichen Sie durch eine Patentanmeldung beim DPMA. Das Patentrecht auf Ihre Erfindung entsteht aber nicht automatisch mit der Anmeldung: Vorab muss Ihre Idee das gesetzlich vorgeschriebene Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen.
Denn das Patentrecht stellt an technische Erfindungen bestimmte Anforderungen. Nur wenn diese erfüllt sind, lässt sich ein Patent schützen. Untersucht werden im Prüfverfahren folgende Aspekte:
Diese Aspekte sind die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen für ein Patent.
Eine Patentanmeldung kann herausfordernd sein – mit guter Vorbereitung und ggf. juristischer Unterstützung aber machbar. Sie können sich an den folgenden 4 Schritten orientieren.
Bevor es an die Einreichung der Unterlagen geht, müssen Sie zunächst sicherstellen, dass Ihre Erfindung die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen – Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – erfüllt.
Dies erreichen Sie durch eine Patentrecherche In dieser suchen Sie nach bereits geschützten Erfindungen. Dafür können Sie die Datenbanken des DPMA und Fachliteratur nutzen. Eine umfassende Recherche verhindert nicht nur teure Doppelentwicklungen, sondern vermeidet auch, dass Sie ältere Patentrechte durch die Anmeldung verletzen.
Möchten Sie die Schutzrechtsrecherche nicht selbst durchführen, können Sie einen Rechercheantrag beim DPMA stellen oder einen Anwalt mit der Recherche beauftragen. Während Sie vom Patentamt nach dem Rechercheantrag nur einen Quellenbericht erhalten, den Sie dann selbst auswerten müssen, ist dies in der Recherche durch einen Anwalt bereits inbegriffen.
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Im nächsten Schritt reichen Sie die Anmeldeunterlagen für die Patentierung beim DPMA ein. Achten Sie dabei auf Genauigkeit und Vollständigkeit – denn bestimmte Änderungen im Anmeldeantrag können Sie nach der Anmeldung nicht mehr vornehmen. Einige Unterlagen lassen sich aber innerhalb von 15 Monaten nach der Anmeldung noch nachreichen.
Welche Unterlagen Sie benötigen und wie Sie Ihre Erfindung korrekt beschreiben, erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag „Patent anmelden“.
Nach der Einreichung der Unterlagen erhalten Sie eine Eingangsbestätigung und den Anmeldetag Ihrer Erfindung. Anschließend können Sie die Kosten für das Patent begleichen. Warten Sie mit der Bezahlung der Anmeldegebühren nicht zu lang: Nach 3 Monaten gilt die Anmeldung sonst als zurückgenommen.
Damit das DPMA Ihre Erfindung auf ihre Patentierfähigkeit prüft, müssen Sie einen kostenpflichtigen Prüfungsantrag stellen. In diesem prüft ein Sachverständiger des Patentamtes, ob die Erfindung die gesetzlichen Schutzanforderungen erfüllt. Tut sie das nicht, weist das Amt die Anmeldung zurück. Bereits gezahlte Gebühren werden Ihnen nicht erstattet.
Prüfen Sie daher genau, dass Ihre Erfindung die Schutzvoraussetzungen erfüllt – und zwar vor der Anmeldung. Bestimmte Fehler im Antragsprozess können Sie aber auch danach noch beheben.
Ohne den Prüfungsantrag ist ein Patentrecht auf Ihre Erfindung nicht möglich. Sie haben allerdings ab dem Anmeldetag 7 Jahre Zeit, um den Antrag zu stellen.
Nach der Anmeldung unterliegt der Prüfprozess für 18 Monate der Geheimhaltung. Das bedeutet, dass Ihre Erfindung nicht beim DPMA veröffentlich wird – Sie können aber dennoch Ihre Anmeldung weiterverfolgen und ggf. nachbessern oder zurücknehmen.
Anschließend erfolgt die Offenlegung der Erfindung in der Offenlegungsschrift des Patentamtes. In dieser können andere Erfinder Ihre Idee einsehen und Widerspruch einlegen, wenn sie sich in ihren eigenen Patentrechten verletzt sehen. Die Offenlegung erfolgt unabhängig davon, ob Sie einen Prüfungsantrag gestellt haben.
Gibt es keine Einwände von Dritten, erteilt Ihnen das DPMA nun Ihr Patent und macht die Erfindung im Patentblatt öffentlich. Mit dieser Veröffentlichung haben Sie es geschafft: Sie erhalten den vollständigen Patentschutz.
Es kann unterschiedliche Gründe geben, weshalb eine Patentierung nicht infrage kommt. Die für das Schutzrecht zu erfüllenden Anforderungen sind hoch und auch die Kosten können, vor allem wegen der jährlich steigenden Verlängerungsgebühr, erheblich sein.
Möchten Sie Ihre Erfindung dennoch vor Nachahmungen schützen lassen, gibt es eine Alternative zum Patent: Das Gebrauchsmuster. Wenn Sie ein Gebrauchsmuster anmelden, sparen Sie sich sowohl Zeit als auch Geld. Die Anmeldegebühren sind wesentlich geringer – und da Ihre Erfindung keine technische Prüfung durchlaufen muss, nimmt die Erteilung auch deutlich weniger Zeit in Anspruch.
Durch das verkürzte Prüfungsverfahren kann es aber passieren, dass Ihr Gebrauchsmuster einfacher anfechtbar ist als ein Patent. Auch ist der maximale Schutzzeitraum mit 10 Jahren deutlich kürzer – das muss aber nicht zwangsläufig ein Nachteil sein.
Möchten Sie das Territorialprinzip des Patentschutzes ausweiten, können Sie ein Patent auch über Deutschland hinaus anmelden. Dafür haben Sie 3 Möglichkeiten:
Ein nationales Patent für bestimmte Staaten bietet sich an, wenn Sie nur für wenige Länder außerhalb Deutschlands Patentrechte erwerben wollen. Sie müssen sich dafür an die jeweiligen Patentämter der Länder wenden und eine Einzelanmeldung beantragen.
Für das europäische Patent ist das Europäischen Patentamt (EPA) zuständig. Hier erhalten Sie bei erfolgreicher Anmeldung ein sogenanntes „Bündelpatent“. Das EP wird nämlich in allen Mitgliedsstaaten der EU in ein eigenständiges nationales Patent umgewandelt. Sie erhalten den vollen Patentschutz – mit nur einer Anmeldung.
Für internationale Patentanmeldungen ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zuständig. Dieses schützt Ihre Idee nach einer erfolgreichen Anmeldung in allen teilnehmenden Vertragsstaaten. Dazu gehören allerdings nicht alle Länder der Welt – z. B. weder China noch Taiwan. Für eine Vereinfachung der Prozesse können Sie die Anmeldeunterlagen direkt beim DPMA einreichen.
Bitte beachten Sie, dass bei ausländischen Patentanmeldungen nicht nur höhere Kosten entstehen, sondern auch die ausländischen Vorschriften im Patentrecht zu beachten sind. Da das den Ablauf komplizierter macht, kann es ratsam sein, die Unterstützung eines Anwalts in Anspruch zu nehmen. Diese ist ohnehin häufig für internationale Patenteintragungen vorgeschrieben.
Gewerbliche Schutzrechte kosten Geld – so auch das Patent. Welche Kosten entstehen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einen detaillierten Überblick finden Sie in unserem Beitrag „Patent anmelden: Kosten“.
Tipp: Für bestimmte Personengruppen kann sich eine Förderung anbieten: Die WIPANO-Förderung unterstützt Erfinder bei der Patentierung mit bis zu 16.575,00 €.
Ein nationales Patentrecht verursacht verschiedene Gebühren, die für die Recherche, die Anmeldung und die Aufrechterhaltung des Schutzes entstehen – abseits von den Kosten für Forschung, Entwicklung und Vermarktung.
Wer Patente anmelden möchte, kann mit diesen Kosten rechnen:
Rechercheantrag (freiwillig) |
300,00 € |
Elektronische Anmeldung |
40,00 € (inklusive 10 Patentansprüche, 20,00 € für jeden weiteren) |
Postalische Anmeldung |
60,00 € (inklusive 10 Patentansprüche, 30,00 € für jeden weiteren) |
Prüfungsgebühr |
150,00 € (nach vorherigem Rechercheantrag) 350,00 € (ohne vorherigen Prüfungsantrag) |
Die anschließende Jahresgebühr für die Verlängerung des Schutzzeitraumes steigt von Jahr zu Jahr. So kostet sie für den nationalen Patentschutz im 3. Jahr nach der Anmeldung z. B. 70 €, im 20. Jahr hingegen 1.940 €.
Mit internationalen Patentrechten sicheren Sie sich größeres Monopol, um Ihre Erfindung zu vermarkten – allerdings entstehen auch höhere Kosten.
Die folgende Tabelle zeigt die Kosten für ein Europa-Patent:
Rechercheantrag |
1.300,00 € |
Elektronische Anmeldung |
120,00 € (inklusive 15 Patentansprüche, 235,00 € für jeden weiteren) |
Postalische Anmeldung |
210,00 € (inklusive 15 Patentansprüche, 235,00 € für jeden weiteren) |
Benennung der Staaten, in denen Sie die Erfindung schützen möchten |
585,00 € |
Prüfungsgebühr |
1.635,00 € |
Erteilung des Patents |
925,00 € |
Veröffentlichung des Patents |
75,00 € |
Auch beim EP entstehen Folgekosten, wenn Sie den Schutzzeitraum verlängern wollen. Diese sind ab dem 3. Jahr jährlich zu bezahlen und liegen in diesem bei 470 €. Möchten Sie das Patent bis zum maximalen Zeitraum von 20 Jahren schützen, fallen im letzten Jahr 1.575 € an Verlängerungsgebühr an.
Die Kosten für ein weltweites Patent sind etwas komplizierter – denn hier kommt es darauf an, welchen Anmeldeweg Sie gehen. Je nachdem, ob Sie sich an das DPMA oder EPA wenden, fallen die Kosten unterschiedlich hoch aus.
Diese Kosten entstehen beim DPMA für ein internationales Patent:
Übermittlung an die WIPO |
90,00 € |
Internationale Anmeldegebühr bei elektronischer Übermittlung |
Je nach gewähltem Dateiformat 905,00 € oder 993,00 € |
Internationale Anmeldegebühr bei postalischer Übermittlung |
1.169,00 € |
Internationale Recherche |
1.775,00 € |
Diese Kosten entstehen beim Europäischen Patentamt für ein internationales Patent:
Gebühr für die Übermittlung an die WIPO |
130,00 € |
Internationale Anmeldegebühr |
1.169,00 € |
Internationale Recherche |
1.775,00 € |
Beim weltweiten Patent sind die Jahresgebühren komplizierter, da die Gebührensätze der jeweiligen Länder gelten. Es können außerdem Kosten für die Arbeit eines Patentanwalts im Ausland und Übersetzer dazukommen.
Patentrechte schützen technische Erfindungen vor Nachahmungen. Wer Patentinhaber ist, hat daher das Recht, gegen Personen oder Unternehmen vorzugehen, die die eigene Idee für gewerbliche Zwecke missbrauchen.
Wird eine geschützte Erfindung bzw. ein geschütztes Verfahren ohne die Genehmigung des Inhabers durch Dritte verwendet, liegt ein Verstoß gegen das Patentrecht vor. Das deutsche Patentgesetz definiert einen solchen Rechtsverstoß als Patentverletzung.
Gemäß § 9 PatG ist eine Patentverletzung gegeben, wenn
Eine mittelbare Patentverletzung liegt vor, wenn unbefugte Dritte Mittel bzw. Waren anbieten oder verbreiten, die ausschließlich für die Verwendung durch oder in einer geschützten Erfindung bestimmt sind. Ein Beispiel wäre die Lieferung einer Maschine, mit der dann ein patentiertes Verfahren durchgeführt werden würde.
Der Patentinhaber darf also auch Mittel verbieten, die selbst zwar nicht patentverletzend sind – aber für die Benutzung der Erfindung geeignet oder bestimmt sind.
Die mittelbare Patentverletzung ist in § 10 PatG geregelt. Da es sich um einen eigenen Verletzungstatbestand handelt, ist eine nachfolgende unmittelbare Rechtsverletzung nicht erforderlich.
Bei einer Verletzung von Patentrechten haftet derjenige, der diese verursacht. Findet die Rechtsverletzung innerhalb eines Unternehmens – z. B. einer GmbH – statt, ist der Geschäftsführer verstärkt haftbar.
Wer als Händler durch das Patentrecht geschützte Produkte ohne Genehmigung vertreibt, haftet hingegen nicht auf Schadensersatz – zumindest dann nicht, wenn er die Patentverletzung nicht ohne erheblichen Aufwand hätte erkennen können. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil 2006 (OLG Düsseldorf, Az. I-2 U 32/04).
Bemerkt der Inhaber eines Patents eine Verletzung seiner Patentrechte, kann er juristisch dagegen vorgehen. Durch seine Patentrechte kann er folgende Ansprüche geltend machen:
Die Ansprüche kann der geschädigte Patentinhaber sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen. Infrage kommt etwa eine Abmahnung oder Klage einreichen.
Möchten Sie Ihre Erfindung patentieren lassen, geht das in Deutschland grundsätzlich ohne juristische Unterstützung. Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie die Leistungen eines Anwalts in Anspruch nehmen möchten oder nicht. Nur für Erfinder ohne Wohnsitz bzw. Niederlassung in Deutschland und bei internationalen Anmeldungen ist ein Anwalt erforderlich.
Die Unterstützung eines Anwalts für Patentrecht kann aber auch in allen anderen Fällen sinnvoll sein. Insbesondere Fehler im Anmeldeverfahren können die gesamte Patentierung gefährden – nicht selten sind dann bereits gezahlte Gebühren verloren. Lehnt das DPMA die Anmeldung ab, ist die Erfindung natürlich auch nicht geschützt – und kann von Dritten missbraucht werden, obwohl Sie Schutzrechte erwerben könnten.
Ein Anwalt für Patentrecht kennt nicht nur die Herausforderungen einer Patentanmeldung, sondern hat durch seine Spezialisierung sowohl ein fachliches Verständnis von Recht als auch von Technik. Durch seine Expertise kann er Sie z. B. bei folgenden Aufgaben unterstützen:
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Das Patentrecht zählt zum gewerblichen Rechtsschutz und widmet sich dem Schutz von geistigem Eigentum bei gewerblicher Nutzung.
Als Rechtsgebiet ist das Patentrecht natürlich in einem Gesetz geregelt: Und zwar im Patentgesetz (PatG). Dieses besteht in seiner Fassung seit der Bekanntmachung am 16. Dezember 1980. Seitdem hat es aber auch schon einige Änderungen durchlaufen.
Das Patentrecht schützt angemeldete technische Erfindungen – die Patente. Darunter zählen sowohl Gegenstände als auch Verfahren. Theorien, mathematische Methoden, reine Entdeckungen, ästhetische Formschöpfungen oder andere geistige Verfahren sind hingegen vom Patentrecht nicht geschützt.
Der Patentschutz entsteht durch die Anmeldung und erfolgreiche Eintragung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt. Anders als beim Urheberrecht, das bei der Fertigstellung des Werkes entsteht, erfolgt beim Patentrecht im Vorfeld eine intensive Prüfung. In dieser wird festgestellt, ob die Erfindung die strengen gesetzlichen Anforderungen an ein Patent erfüllt.
Ein Patentrecht ist für maximal 20 Jahre gültig. Ausnahmen gelten für Arznei- und Pflanzenschutzmittel. Um den Schutz so lange aufrecht zu erhalten, muss der Patentinhaber ab dem 3. Jahr nach der Anmeldung eine jährliche Verlängerungsgebühr zahlen.
Als Teil der juristischen Redaktion von advocado strebt Sophie Suske jeden Tag danach, komplexe Rechtsprobleme des Marken- und Versicherungsrechts für jeden Leser verständlich aufzubereiten. Grundlage ihrer lösungsorientierten Arbeit ist ihr Masterstudium der Sprach- und Kommunikationswissenschaft.