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Immer aktuell – letzte Aktualisierung am 04.10.2018
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Konflikte und Streitigkeiten kommen in den besten Familien vor – besonders problematisch werden sie, wenn Auseinandersetzungen über den Tod hinaus bestehen und bei der Testamentseröffnung ersichtlich wird, dass enge Angehörige von der gesetzlich verankerten Erbfolge ausgeschlossen wurden. Doch ist eine vollständige Enterbung überhaupt möglich oder besteht nicht immer ein Anrecht auf einen Pflichtteil am Erbe?
Welche Personen einen Anspruch haben, wie dieser berechnet wird, wann er verjährt und weitere wichtige Informationen zum Pflichtteil haben wir Ihnen hier kurz und prägnant zusammengefasst.
Anwaltliche Beratung zum Pflichtteil
Falls Sie offene Fragen haben oder eine Beratung zum Pflichtteil benötigen, können Sie eine kostenlose Ersteinschätzung mit einem unserer Partner-Anwälte vereinbaren. Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen und wir kontaktieren Sie noch am selben Tag für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung von unserem Anwalt.
Der Pflichtteil ist eine finanzielle Mindestbeteiligung am Erbe, welcher nahen Verwandten bei Enterbung zusteht. Damit schränkt der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil die freie Entscheidung des künftigen Erblassers über die Verteilung seines Erbes ein, da dieser so nicht nach Belieben direkte Abkömmlinge enterben kann. Wird Vermögen verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, zieht das einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch mit sich.
Eine
Umgehung des Pflichtteils ist nur in Ausnahmefällen möglich – z. B. wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen begangen hat, welches sich gegen den Erblasser, den Partner oder nahe Verwandte und Bekannte des Erblassers richtete.
Ob gesetzliche Zahlungsansprüche gegenüber den Erben geltend gemacht werden können, ist dabei von der jeweiligen Familienkonstellation abhängig.
Um ein Teil des Erbes als Pflichtteil zu erhalten, müssen grundsätzlich zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Person muss zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören,
die Person muss zusätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB folgende Verwandte:
alle Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) – ehelich, außerehelich, mit Legitimierung und adoptiert,
der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
die Eltern des Erblassers.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind unter anderem:
Geschwister,
(nichteheliche) Lebensgefährten,
Onkel & Tanten,
Neffen & Nichten,
Großeltern oder
entfernte Verwandte des Verstorbenen.
Die Pflichtteilsberechtigung richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge, ist allerdings nicht mit ihr gleichzusetzen
Neben der Pflichtteilsberechtigung muss zudem auch ein Anspruch auf den Pflichtteil vorliegen. Hierbei gibt es eine Art „Rangfolge“ der Pflichtteilsberechtigten. Wer bei welchen Familienkonstellationen Anspruch auf einen Pflichtteil hat, können Sie mit unserem
Pflichtteilsrechner herausfinden.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Geprüftes Fachwissen – zertifiziert durch RA Uwe Block
Mit meiner über 30-jährigen Erfahrung im Erbrecht kann ich die komplexen erbrechtlichen Sachverhalte einfach und verständlich darstellen. Besonders wichtig ist mir, meine Mandanten im Vorhinein ausführlich und ohne Zeitdruck über die möglichen Chancen und Risiken sowie die gesetzlichen Grundlagen zu informieren. Anschließend setze ich mich als zuverlässiger und proaktiver Partner für Ihre Rechte ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht. Kontaktieren Sie mich noch heute über advocado für eine kostenlose Ersteinschätzung.
In der Regel kann ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde. Einige Ausnahmen – u. a. für Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft (§ 1371 BGB) – lässt der Gesetzgeber aber zu. So können Pflichtteilsberechtigte, die durch einen Testamentsvollstrecker, ein Vermächtnis oder eine Auflage beschränkt sind, das Erbe ausschlagen und dennoch den Pflichtteil fordern (§ 2306 BGB). Dies könnte sogar dazu führen, dass sich Ihr Erbanteil erhöht.
Sinnvoll ist die Ausschlagung auch, wenn Sie ein überschuldetes Erbe antreten würden, aber auch, wenn Sie lediglich Vor- oder Nacherbe sind. In diesen Fällen bedeutet die Ausschlagung des belasteten Erbanteils, dass Sie nun den unbelasteten Pflichtteil geltend machen können. Für die Überlegung, ob eine Erbausschlagung in Ihrem Fall von Vorteil – und wegen verschiedener Fristen – überhaupt noch möglich ist, ist ein
Anwalt für Erbrecht zu Rate zu ziehen.
Beispiele:
Erbausschlagung, weil der Erbe keine Lust auf die Übernahme und den anschließenden Verkauf des Elternhauses hat und lieber sofort den Geldwert bekommen möchte -> kein Pflichtteilsanspruch
Erbausschlagung, weil der Erbteil durch ein lebenslanges Wohnrecht belastet ist -> Pflichtteilanspruch
Erbausschlagung, weil Erbteil weniger als der Pflichtteil wäre, aber keine anderen Belastungen/Beschränkungen vorhanden -> Zusatzpflichtteilsanspruch (Differenz zwischen Erbteil & Pflichtteil)
4. Pflichtteilsrechner – Berechnung des Pflichtteils
a. Pflichtteilsrechner
Mit unserem Pflichtteilsrechner können Sie schnell und einfach ermitteln, ob Sie einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Ihrer speziellen Familienkonstellation haben und wie hoch Ihr Anteil ist (Pflichtteilsquote). Dafür müssen Sie einige kurze Fragen beantworten – Hinweise zur Beantwortung finden Sie auf der rechten Seite.
Pflichtteilsrechner – Berechnung des Pflichtteils
b. Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Die Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und wird mithilfe der gesetzlichen Erbfolge berechnet. Dabei beträgt die konkrete Höhe Pflichtteils immer 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Ausführlichere Informationen zur Höhe des Pflichtteils finden Sie in unserem Beitrag:
Um die korrekte Höhe des Nachlasses zu berechnen, muss der Nachlasswert ermittelt werden. Dafür müssen Sie wissen, wie hoch das Vermögen und etwaige Schulden des Erblassers sind. Eine Aufstellung der Aktiva, Passiva und Schenkungen der letzten zehn Jahre in Form eines Nachlassverzeichnisses sollten Sie von den Erben mithilfe eines Auskunftsbegehrens gemäß § 2314 BGB fordern. Diese sind dazu berechtigt, die für die Bestimmung des Nachlasswertes nötigen Gutachter aus der Erbmasse zu bezahlen. Der Pflichtteilsberechtigte hat im Gegenzug das Recht, die Erstellung des Verzeichnisses durch einen Notar beaufsichtigen zu lassen.
d. Immobilien, Grundstücke & Vermögenswerte
Immobilien oder andere Vermögenswerte werden in der Absicht vererbt, dem Begünstigten finanzielle Sicherheit zu geben. Doch schnell kann durch das elterliche Einfamilienhaus o. ä. der Steuerfreibetrag überschritten und hohe Kosten verursacht werden. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig mit der Übertragung von Immobilien, Grundstücken, Kunst o. ä. auseinanderzusetzen. Je nach Wert der Immobilie und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser macht eine Vererbung per Testament, gesetzlicher Erbfolge oder Schenkung zu Lebzeiten Sinn. Bei Schenkungen ist allerdings zu beachten, dass sie einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch nach sich ziehen können.
Die Wertermittlung, die für die Höhe der Steuern und eventuelle Pflichtteilsansprüche nötig ist, findet entweder durch ein Vergleichsverfahren (üblich bei Einfamilienhäusern & Wohnungen), ein Ertragswertverfahren (z. B. bei Gewerbeimmobilien) oder Sachwertverfahren (wenn keine Vergleichswerte oder Ertragsberechnung möglich ist) statt.
Grundsätzlich kann man den Pflichtteil nur bei den Erben – also erst im Erbfall – einfordern. Wenn Sie Ihren Pflichtteil schon zu Lebzeiten des Erblassers erhalten möchten, sind Sie auf seine Kooperation angewiesen. Durch den sogenannten „Pflichtteilsverzicht“, der beim Notar unterschrieben wird, verzichtet der Pflichtteilsberechtigte gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Pflichtteil im späteren Erbfall. Die Höhe der Abfindung hängt vom Verhandlungsgeschick ab – sie muss aber in etwa dem voraussichtlichen Pflichtteilsanspruch entsprechen. Der Vorteil eines Pflichtteilsverzichts für den Erblasser: Nun kann er seinen Nachlass nach Belieben regeln, ohne auf gesetzliche Ansprüche achten zu müssen.
Auch die vorweggenommene Erbfolge kommt infrage, wenn der Pflichtteil schon zu Lebzeiten eingefordert werden soll. Hier wird dem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil – zumindest zum Teil – durch Schenkung zugestanden. Im Erbfall wird diese Schenkung allerdings auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet. Beachten Sie aber: Bei Schenkungen fällt eine Schenkungssteuer an.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Im Gegensatz dazu ist es üblicher, den Pflichtteil erst nach dem Ableben des Erblassers zu fordern. Im Rahmen der Testamentseröffnung wird man zunächst erfahren, ob man tatsächlich enterbt wurde und somit überhaupt einen Pflichtteilsanspruch hat. Ist dies der Fall, fällt einem die Mindestbeteiligung nicht automatisch zu – sie muss geltend gemacht werden. Das Auskunfts- und Auszahlungsbegehren sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und ist auch ohne Anwalt möglich. Der Pflichtteilsanspruch verjährt übrigens drei Jahre nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers erfahren hat.
Nicht immer ist es ratsam, den Pflichtteil direkt geltend zu machen. So beinhalten Berliner Testamente (auch Ehegattentestament genannt) oftmals
Pflichtteilsstrafklauseln, die enterben, wenn der Pflichtteil bereits nach dem Tod des ersten Ehepartners eingefordert wird. Damit soll der überlebende Ehegatte vor hohen finanziellen Forderungen geschützt werden.
Um Ihre Rechte allumfassend wahrzunehmen oder Druck auf der Gegenseite aufzubauen, können Sie einen Anwalt beauftragen, Ihren Pflichtteil einzufordern. Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer Klage.
Ausführlichere Informationen erhalten Sie in unserem Beitrag:
Weigern sich die Erben, den Pflichtteil auszuzahlen, muss der Berechtigte seinen Pflichtteil einklagen. Dies geschieht entweder beim Amtsgericht (bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro) oder beim Landgericht (ab 5.000 Euro). Der Streitwert stellt die Höhe des zu erwartenden Pflichtteils dar, der sich am Nachlasswert orientiert (Verweis:
Berechnung des Nachlasswertes). Das Verfahren kann eine Stufenklage – bestehend aus Auskunfts- und Zahlungsklage – oder eine Pflichtteilsklage – die lediglich einen Zahlungsanspruch behandelt – sein.
Kommt es zum Prozess, muss die verlierende Partei sämtliche Kosten – das sind die Gerichtskosten sowie die Gebühren des eigenen und des gegnerischen Anwalts – tragen.
Die Auszahlung des Pflichtteils durch die Erben muss ausdrücklich vom Pflichtteilsberechtigten gefordert werden. Hierzu ist es nötig, die exakte Höhe seines Pflichtteilsanspruchs zu kennen, die im Zahlungsbegehren angegeben werden muss. Dieses Schreiben sollte dabei ebenfalls die Bankverbindung des Kontos enthalten, auf das der Pflichtteil eingezahlt werden soll.
Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag:
Sind die Erben nicht in der finanziellen Lage, den Pflichtteil auszuzahlen, können Sie die Forderung gemäß § 2331a BGB stunden. Dies ist aber nur unter besonderen Umständen möglich – beispielsweise, wenn der Familienbetrieb verkauft werden müsste, um den Pflichtteil bezahlen zu können. Würde es aber ausreichen, einige Gegenstände aus dem Erbe zu veräußern, um den Pflichtteil auszahlen zu können, ist eine Stundung nicht möglich.
f. Verzugszinsen
Stellen sich die Erben quer und verzögern die Auszahlung des Pflichtteils, können Sie Verzugszinsen fordern. Dazu muss zunächst eine Mahnung mit genauer Zahlungsfrist verschickt werden. Alternativ genügt auch die Klageerhebung oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids.
In der Regel wird bei Überschreitung der Zahlungsfrist ein Verzugszins von 5 % über dem aktuellen Basiszins (im ersten Halbjahr 2017 sind das -0,88 %) angesetzt. Das kann teuer für den oder die Erben werden. Um dies zu umgehen, empfiehlt es sich, dem Pflichtteilsberechtigten zunächst eine Abschlagszahlung anzubieten. Zinsen werden dann nur noch auf den ausstehenden Restbetrag fällig. Damit der Erbe auf der sicheren Seite ist, sollte der Abschlag nur unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden, falls der Pflichtteil letztendlich geringer als die bereits getätigte Zahlung ausfällt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn doch noch Nachlassverbindlichkeiten auftauchen.
6. Verjährung & Fristen des Pflichtteils
Achtung: Der Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe hat eine Verjährungsfrist! Nach Kenntnisnahme vom Tod des Erblassers bzw. seit Kenntnis des Testaments hat der Pflichtteilsberechtigte drei Jahre Zeit, seinen Anspruch geltend zu machen. Warten Sie daher nicht zu lang, wenn Sie daran interessiert sind, Ihren Pflichtteil vom Erbe einzufordern. Die Verjährungsfrist beginnt immer am 31.12. des Jahres, in dem der Berechtigte von seinem Anspruch erfahren hat oder hätte erfahren können. Im Streitfall muss der Antragsgegner – also derjenige, der den Pflichtteil auszahlen muss – beweisen, dass der Anspruch bereits verjährt ist.
Bei minderjährigen Pflichtteilsberechtigten räumt das BGB in § 207 Abs. 1 Nr. 2 eine längere Verjährungsfrist ein. In diesen Fällen ist die Verjährung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt. Der Aufschub gilt im Übrigen auch für andere Personen, solange sich die Anspruchsgegner in einem Vormundschaftsverhältnis (Nr. 3), Betreuungsverhältnis (Nr. 4) oder Pflegschaftsverhältnis (Nr. 5) befinden. Zudem wird die Verjährung gehemmt, wenn der Pflichtteilsberechtigte unauffindbar ist oder Verhandlungen über ebendiesen Pflichtteilsanspruch laufen.
Ob ihr Pflichtteilsanspruch bereits verjährt ist oder wann genau er verjährt sein wird, können Sie mithilfe unseres Verjährungsrechners ermitteln. Dafür müssen Sie einige kurze Fragen beantworten – Hinweise zur Beantwortung finden Sie auf der rechten Seite.
Damit die reguläre Verjährungsfrist beginnt, müssen Sie u. a. Kenntnis von Ihrer Enterbung erlangt haben.
Sie haben einen Anspruch!
Ihr Anspruch besteht:
Auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten (Todeszeitpunkt: /Kenntnis Tod: /Kenntnis Enterbung: ) haben Sie einen Anspruch. Ihr Pflichtteilsanspruch verjährt am . Zusätzlich haben Sie unter Umständen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einforderung Ihres Pflichtteils und Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit unseren erfahrenen Anwälten. Einfach den Sachverhalt kurz beschreiben, absenden und noch am selben Tag eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung von unserem Rechtsanwalt erhalten.
Der Anspruch ist wahrscheinlich verjährt
Ihr Anspruch besteht nicht mehr:
Auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten (Todeszeitpunkt: / Kenntnis Tod: / Kenntnis Enterbung: ) haben Sie keinen Anspruch. Ihr Pflichtteilsanspruch ist bereits am verjährt. Eventuell gibt es allerdings Sonderregelungen in Ihrem Fall, die die Verjährung gehemmt haben. Somit könnte Ihr Pflichtteilsanspruch immer noch bestehen.
Ob in Ihrem individuellen Fall dennoch eine Chance auf Ihren Pflichtteil besteht, besprechen wir gerne in einem kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen. Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt und wir kontaktieren Sie schnellstmöglich für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Ihrer Erfahrung zur Seite.
*Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Berechnungen. Zudem ersetzt dieser Rechner keine anwaltliche Beratung. Wir empfehlen Ihnen, zusätzlich einen Anwalt zu konsultieren.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag:
Allen Pflichtteilsberechtigten steht es frei, ob sie ihren Anspruch gegen die Erben geltend machen wollen oder nicht. Möchten Sie auf Ihren Pflichtteil verzichten, brauchen Sie nichts weiter zu tun.
Etwas anders verhält es sich hingegen mit dem sogenannten Pflichtteilsverzicht. Dieser spielt eine Rolle, wenn man seinen Pflichtteil bereits zu Lebzeiten ausgezahlt kriegen möchte. Mit dem beim Notar unterzeichneten Verzichtsschreiben betätigt der Pflichtteilsberechtigte, seinen Anspruch nicht geltend zu machen. Dafür erhält er eine Abfindung. Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten: Er bekommt sein Geld sofort und nicht erst mit Erbfall. Vorteil für den Erblasser: Er kann sein Erbe so verteilen, wie er es wünscht und seine Erben sind später keiner finanziellen Belastung durch den Pflichtteil ausgesetzt.
8. Enterben & Pflichtteil umgehen
Ein Erblasser kann einen Angehörigen entweder durch die Benennung anderer Erben (sozusagen durch Nicht-Nennung) oder durch eine entsprechende explizite Formulierung im Testament bzw. Erbvertrag enterben. Allerdings haben nahe Verwandte dennoch einen Anspruch auf den Pflichtteil – in diesem Zusammenhang sollte der Unterschied zwischen Berechtigung und Anspruch beachtet werden (Verweis:
Wer ist pflichtteilsberechtigt?).
Eine vollständige Enterbung – also auch der Wegfall des Pflichtteils – ist nur in den Ausnahmefällen des Paragraphen 2333 BGB wie der Begehung einer Straftat möglich. Grundsätzlich muss der Erblasser bzw. seine Erben niemandem Geld auszahlen, wenn dies als unzumutbar gilt. Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, den Pflichtteil zu umgehen:
Vermögen ins Ausland bringen. Dabei ist die Wahl des Landes allerdings entscheidend, da möglicherweise trotz Auslandsbezug deutsches Erbrecht gelten könnte.
Ausführlichere Informationen finden Sie in unserem Beitrag:
Im Falle einer Enterbung sollte zunächst überprüft werden, ob diese rechtmäßig war und Testament oder Erbvertrag überhaupt wirksam sind. Geprüft werden sollte auch, ob der letzte Wille unwirksam ist, weil er gegen geltendes Recht verstoßen hat oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Verfassens des Testaments oder Erbvertrags gar nicht testierfähig war.
Folgende Umstände führen dazu, dass eine Enterbung unrechtmäßig ist:
keine rechtliche Wirksamkeit des Testaments,
Verstoß des Testaments gegen geltendes Recht,
mangelnde Testierfähigkeit des Erblassers,
Irrtum oder Drohung.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Enterbt – Welche Rechte & Handlungsoptionen habe ich?
Das Berliner Testament ist eine Testamentsart speziell für Eheleute und wird daher auch Ehegattentestament genannt. In diesem setzt der Erstversterbende seinen Partner als Alleinerben ein. Erst wenn dieser ebenfalls verstirbt, tritt die testamentarisch geplante Erbfolge in Kraft. Berliner Testamente haben eine hohe Bindungswirkung, da sie nach dem Tod des ersten Testierers unveränderlich werden. Daher beinhalten sie beispielsweise oft Wiederverheiratungsklauseln oder
Pflichtteilsstrafklauseln. Unverheiratete Paare können kein Berliner Testament, aber dafür einen gleichwertigen Erbvertrag aufsetzen. Auch dieser wird notariell beurkundet und kann Pflichtteilsstrafklauseln enthalten. Darüber hinaus ist in beiden letztwilligen Verfügungen ein freiwilliger
Pflichtteilsverzicht möglich.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Pflichtteilsstrafklauseln kommen häufig im Berliner Testament (oder auch “Ehegattentestament“) vor. Bei dieser Testamentsart wird der Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt. Das bedeutet gleichzeitig eine Enterbung der gemeinsamen Kinder, woraus sich automatisch ein Pflichtteilsanspruch ergibt.
Um den überlebenden Ehegatten aber durch die Auszahlungspflicht nicht in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen, enthält das Berliner Testament in der Regel eine Pflichtteilsstrafklausel. Diese besagt, dass niemand seinen Pflichtteil nach dem Tod des ersten Ehepartners einfordern sollte, andernfalls wird diese Person enterbt und bekommt nach dem Tod des zweiten Partners nur noch den Pflichtteil anstatt des möglichen Erbes.
Formulierungsvorschläge:
„Verlangt einer der Pflichtteilsberechtigten des Erstversterbenden gegen den Willen* des Längstlebenden seinen Pflichtteil, so sind er und seine Abkömmlinge von der Erbfolge auf das Ableben des Längstlebenden ausgeschlossen.“
„Sollte ein Abkömmling seinen Pflichtteil geltend machen, so soll er auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten nur noch auf sein Pflichtteil Anspruch haben.“
* Die Formulierung „gegen den Willen“ bedeutet, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht zum Tragen kommt, wenn der überlebende Ehegatte mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Todesfall einverstanden ist.
Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Schenkungen zu Lebzeiten werden gemäß § 2315 BGB mit dem Pflichtteilsanspruch verrechnet. Somit ist es nicht möglich, sein ganzes Hab und Gut zu Lebzeiten zu verschenken, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen.
Dazu muss zunächst der Wert der jeweiligen Schenkung ermittelt werden. Dies gelingt mithilfe eines Preisindexes. Zunächst werden bei Schenkungen zwischen verbrauchbaren (z. B. Geld, Wertpapiere) und unverbrauchbaren (z. B. Grundstücke, Schmuck) Gütern unterschieden. Um der möglichen Geldentwertung bei verbrauchbaren Schenkungen gerecht zu werden, wird der Schenkungswert nach folgender Gleichung ermittelt:
Wert der Schenkung x Preisindex des Todesjahres*: Preisindex im Jahr der Schenkung
* Preisindex laut Statistischem Bundesamt z. B. aus dem Jahr 2010: 100 / 2015: 106,9
Bei nicht verbrauchbaren Gütern wird das sogenannte Niederstwertprinzip angewandt. Dabei vergleicht man den Wert der Schenkung zum Todeszeitpunkt und zum Schenkungszeitpunkt und wählt den niedrigeren für die Berechnung aus.
Mit diesem Wert wird dann nach dem Abschmelzungsmodell der Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet. Das bedeutet, dass der Einfluss von Zuwendungen umso geringer ist, je länger sie zurückliegen. Dabei werden zudem nur die Schenkungen berücksichtigt, die maximal zehn Jahre vor dem Erbfall getätigt wurden. Besonderheit: Die Abschmelzung beginnt bei Eheleuten erst zum Zeitpunkt der Scheidung.
Nur die im letzten Lebensjahr des Erblassers getätigten Zuwendungen werden gänzlich angerechnet.
Mit unserem Rechner können Sie ermitteln, ob Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch bereits verjährt ist. Außerdem können Sie den „Restwert“ der Schenkung berechnen. Dafür müssen Sie einige kurze Fragen beantworten – Hinweise zur Beantwortung finden Sie auf der rechten Seite.
Damit die reguläre Verjährungsfrist beginnt, müssen Sie u. a. Kenntnis vom Tod des Erblassers erlangt haben.
Sie haben einen Anspruch!
Sie haben einen Anspruch in Höhe von !
Ihr Anspruch besteht:
Auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten (Todeszeitpunkt: /Kenntnis Tod: /Zeitpunkt Schenkung /Kentniss Schenkung: /Wert der Schenkung: ) haben Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Ihr ordentlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch (gegen Beschenkte die auch Erben sind) verjährt am . Bis dahin müssen Sie ihn geltend gemacht haben.
Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen Dritte (gegen Beschenkte die nicht Erben geworden sind) verjährt am . Bis dahin müssen Sie ihn geltend gemacht haben.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einforderung Ihres Pflichtteils und Ihres Pflichtteilsergänzungsspruchs. Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit unseren erfahrenen Anwälten. Einfach den Sachverhalt kurz beschreiben, absenden und noch am selben Tag eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung von unserem Rechtsanwalt erhalten.
Der Anspruch ist wahrscheinlich verjährt
Ihr Anspruch besteht nicht mehr:
Auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten (Todeszeitpunkt: /Kenntnis Tod: /Zeitpunkt Schenkung /Kentniss Schenkung: /Wert der Schenkung: ) haben Sie keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Ihr Pflichtteilsergänzungsanspruch ist bereits am verjährt. Eventuell gibt es in Ihrem Fall Sonderregelungen, welche die Verjährung hemmen. Somit könnte Ihr Anspruch immer noch bestehen.
Ob in Ihrem individuellen Fall noch eine Chance auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, besprechen wir gerne in einem kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen. Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt und wir kontaktieren Sie schnellstmöglich für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Ihrer Erfahrung zur Seite.
Der Anspruch ist verfallen
Sie haben einen Anspruch in Höhe von 0 € / 0 %!
Ihr Anspruch besteht nicht mehr:
Auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten (Todeszeitpunkt: /Kenntnis Tod: /Zeitpunkt Schenkung /Kentniss Schenkung: /Wert der Schenkung: ) haben Sie keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Die 10-Jahres-Frist ist bereits vollständig verstrichen. Eventuell gibt es in Ihrem Fall Sonderregelungen, welche den Verfall des Anspruchs hemmen. . Somit könnte Ihr Anspruch immer noch bestehen.
Ob in Ihrem individuellen Fall noch eine Chance auf Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht, besprechen wir gerne in einem kostenlosen Erstgespräch mit Ihnen. Schildern Sie kurz Ihren Sachverhalt und wir kontaktieren Sie schnellstmöglich für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte stehen Ihnen mit Ihrer Erfahrung zur Seite.
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Ausführlichere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Beitrag:
Im Rahmen eines Pflichtteilsverzichtsvertrag verzichtet ein pflichtteilsberechtigter Erbe noch zu Lebzeiten eines Erblassers auf seine gesetzlich geregelte Mindestbeteiligung am Erbe. Nicht immer ist sich der Verzichtende über die Konsequenzen bewusst oder wurde gar bezüglich dieser getäuscht. Um einen solchen Verzicht rückgängig zu machen, sollten Erben den Pflichtteilsverzicht anfechten. Aus welchen Gründen das möglich ist, wie eine solche Anfechtung abläuft und welche Kosten damit verbunden sein können, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Werden Ehefrauen enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, steht ihnen mit dem Pflichtteil möglicherweise eine Mindestbeteiligung am Erbe zu. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann Ehefrauen einen Anspruch auf den Pflichtteil haben, wie dieser berechnet wird und welche Verjährungsfristen beachtet werden müssen.
Pflichtteilsrechte von Erben können die freie Verteilung des Nachlasses durch den Erblasser erheblich erschweren und die restlichen Erben mit Zahlungsforderungen belasten. Die Lösung in dieser Situation ist der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags mit den pflichtteilsberechtigten Erben. Was ein Pflichtteilsverzichtsvertrag ist, wie der Vertrag erstellt wird und welche Vor- und Nachteile er bietet, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Eine vollständige Enterbung Pflichtteilsberechtigter durch einen Pflichtteilsentzug ist nur in seltenen Fällen möglich – und muss detailliert begründet werden. Wann eine Pflichtteilsentziehung wirksam ist, was Sie bei der Formulierung beachten sollten und welche Umstände zu einer Aufhebung dieser führen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wurde ein naher Angehöriger enterbt oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, so steht ihm unter Umständen ein Pflichtteilsanspruch zu. Allerdings hat nicht jedes pflichtteilsberechtigte Familienmitglied automatisch einen gültigen Pflichtteilsanspruch. Welche Voraussetzungen es für diesen gibt, wie dieser eingefordert werden kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten Erblasser in Bezug auf den Pflichtteilsanspruch haben, lesen Sie in diesem Beitrag.
Werden nahe Angehörige beispielsweise durch ein Testament oder Erbvertrag vom Erbe ausgeschlossen, haben sie möglicherweise trotzdem das Recht auf einen Teil am Nachlass – das Pflichtteilsrecht. Was das Pflichtteilsrecht ist, wie Sie Ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen und was Sie sonst noch alles beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Manchmal wollen Angehörige schon zu Lebzeiten eines Erblassers ihren Pflichtteil am möglichen Erbe geltend machen. Willigt der Erblasser nicht ein, wird oftmals darüber nachgedacht, den Pflichtteil einzuklagen. Doch ist das überhaupt möglich? In diesem Beitrag erfahren Sie, ob Sie den Pflichtteil zu Lebzeiten einklagen können und wie Sie andernfalls vorzeitig an Ihr Erbe kommen.
Ob Eltern ein Pflichtteil zusteht, unter welchen Umständen Eltern einen Anspruch haben und was sonst noch zu beachten ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
Familienkonstellationen können vielgestaltig sein: Kinder sind leiblich, werden adoptiert oder aus einer anderen Ehe mitgebracht. Im Erbfall stellt sich dann oftmals die Frage, welche Ansprüche Sohn und Tochter in der jeweiligen Familiensituation auf das Erbe erheben können. Dieser Beitrag beantwortet die Frage, wann der Pflichtteil dem Sohn zusteht und welche Gestaltungsmöglichkeiten ein Erblasser in Bezug auf das Erbe seiner Kinder hat.
Wurden nahe Angehörige enterbt, bedeutet dies nicht, dass diese völlig leer ausgehen. Mit den gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass bestimmten Verwandten eine Mindestbeteiligung am Erbe zusteht. Ob Sie einen Anspruch auf den Pflichtteil haben und wie hoch dieser in den verschiedenen Familienkonstellationen ist, können Sie einfach und schnell mit unserem Pflichtteilrechner berechnen.
Manchmal entscheiden sich Erblasser zu einer Enterbung naher Angehöriger. Das bedeutet allerdings nicht, dass der betroffene Angehörige keinen Anteil vom Nachlass erhält. Trotz Enterbung steht ihm ein gesetzlicher Pflichtteil zu – diesen kann er vom Erben einfordern. Wie das geht, welche Voraussetzungen beachtet werden sollten und wie Ihnen ein Musterbrief helfen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hat ein Erblasser nahe Angehörige von der Erbfolge ausgeschlossen, heißt das nicht, dass diese völlig leer ausgehen – sie sind pflichtteilsberechtigt und können ihren Anteil am Nachlass beim Erben einfordern. Wie Sie als Erbe mit den Forderungen umgehen sollten, welche Pflichten Sie haben und mit welchen Strategien Sie den Pflichtteilsanspruch abwehren können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Ehegatten nehmen im Erbrecht eine Sonderstellung ein. Ihn oder sie zu enterben, ist daher fast unmöglich – denn ihnen steht immer mindestens ein Pflichtteil zu, der von den Erben in Geld ausgezahlt werden muss. Für die Berechnung des Pflichtteils des Ehegatten ist der Güterstand und die Anzahl der gemeinsamen Kinder ausschlaggebend. Was Ehegatten fordern können, wie sie Ihre Ansprüche geltend machen und wann sie vom Pflichtteil ausgeschlossen sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Kein Erblasser muss sich an die gesetzliche Erbfolge halten. So kann jeder Mensch frei entscheiden, welcher Verwandte was erben sollen. Schließt ein Erblasser ein Familienmitglied von der Erbfolge aus, entsteht oftmals Klärungsbedarf für die betroffene Person. Enge Familienmitglieder wie die Geschwister oder Kinder des Erblassers stellen sich dann die Frage, ob sie nicht dennoch ein Anteil am Erbe einfordern können. Dieser Beitrag informiert Sie, wann der Pflichtteil Bruder und Schwester zusteht und unter welchen Umständen sie etwas vom Erbe bekommen.
Manche Erblasser möchten ihr uneheliches Kind enterben – weil kein Kontakt mehr besteht oder familiäre Probleme und Streitereien dies notwendig machen. Doch auch nach einer Enterbung kann einigen Verwandten noch eine Mindestbeteiligung am Erbe zustehen – der sogenannte Pflichtteil. Ob ein Pflichtteil für uneheliche Kinder möglich ist, wie hoch dieser ausfallen kann und ob eine Enterbung von unehelichen Kindern auch ohne Pflichtteil möglich ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Auf eine Enterbung folgt zwangsläufig die Frage: „Wie hoch ist der Pflichtteil?“. Denn als enger Verwandter können Sie unter Umständen trotzdem eine Mindestbeteiligung am Erbe fordern. Dieser Artikel beantwortet Ihnen die Fragen, wie hoch der Pflichtteil in den unterschiedlichen Familienkonstellationen ist und wie sich dieser berechnen lässt.
Oft möchten Ehepartner sich gegenseitig auch nach dem Tod abgesichert wissen. Pflichtteilsforderungen von Angehörigen können diesem Plan allerdings einen Strich durch die Rechnung machen. Damit erbberechtigte Verwandte nicht auf Pflichtteile zugreifen und der Ehepartner deshalb in finanzielle Not gerät, kann ein Pflichtteilsverzicht mit den Erben beschlossen werden. Was ein Pflichtteilsverzicht ist, welche Vor- und Nachteile ein Pflichtteilsverzicht hat und wie Sie bei der Erstellung vorgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Trotz einer Enterbung bekommen Verwandte eines Erblassers einen gewissen Anteil am Erbe – den sogenannten Pflichtteil. Zwar sind Enkel grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt, allerdings haben sie nicht immer einen durchsetzbaren Anspruch. Wann Enkel den Pflichtteil einfordern können und wie hoch ihr Pflichtteil ausfallen würde, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Jede Person darf frei über ihren letzten Willen verfügen – zum Beispiel in Form eines Erbvertrags. So können Erblasser ihre Erben oder die Verteilung ihres Vermögens frei bestimmen. Doch trotz Erbvertrags steht Enterbten möglicherweise ein Pflichtteil am Nachlass zu. Ob Sie durch einen Erbvertrag den Pflichtteil verhindern können oder ob der Anspruch trotz der Enterbung besteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wenn ein Erblasser jemandem etwas schenkt, kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag der Schenkung als Pflichtteilsergänzung einfordern, da ohne die Schenkung der Wert der Erbmasse höher gewesen wäre. Als rechtliche Grundlage für diesen Pflichtteilsergänzungsanspruch dient § 2325 BGB. Die Zuwendungen des Erblassers werden – je nach Zeitpunkt der Schenkung – aber nur anteilig eingerechnet. Ob Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben und wie hoch er ausfällt, erfahren Sie hier.
Wird ein pflichtteilsberechtigter Erbe durch beispielsweise ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, hat er Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser ist gegenüber den Erben schriftlich einzufordern. Verweigern diese die Auszahlung, können Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil einklagen. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, welche Schrittfolge einzuhalten ist und welche Kosten im Rahmen einer Stufen- oder Pflichtteilsklage entstehen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Einen nahen Angehörigen zu enterben, ist nahezu unmöglich – in der Regel steht ihm wenigstens ein Pflichtteil am Nachlass zu. Unter bestimmten Umständen lässt sich jedoch ein Pflichtteil umgehen. Welche Optionen Sie genau haben und was Sie dabei beachten sollten, um den Pflichtteil zu umgehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Bei der Formulierung des letzten Willens sieht der Gesetzgeber neben dem Erbvertrag auch das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament als Möglichkeit vor. Besonders beliebt ist das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Was das Berliner Testament ist, wie es sich mit dem Pflichtteil beim Berliner Testament verhält und was sonst noch wichtig ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Existiert kein Testament oder Erbvertrag, der die Erfolge regelt, so greift die gesetzliche Erbfolge und bestimmt gemäß des Verwandtschaftsgrades, wer erbberechtigt ist und wer nicht. Erben mit Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil können darüber hinaus weitere Pflichtteilsansprüche haben – vor allem, wenn das tatsächliche Erbe geringer als der Pflichtteil ausfällt. Was kleiner und was großer Pflichtteil sind, wie sie sich zusammensetzen und wer einen Anspruch geltend machen kann, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Wurden nahe Verwandte vom Erbe ausgeschlossen, steht Ihnen in der Regel dennoch ein Anteil am Nachlass des Verstorbenen zu – dies ist der sogenannte Pflichtteil. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie hoch der Pflichtteil ist, wann Verjährungsfristen einsetzen und ob Sie Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Mithilfe unserer Pflichtteilsrechner können Sie zudem Ihren Pflichtteil und dazugehörige Verjährungsfristen selbst berechnen.
Steht enterbten Nachkommen ein Pflichtteil zu, können diesen sich den Pflichtteil innerhalb einer bestimmten Frist auszahlen lassen. Ansonsten kann die Verjährung des Pflichtteils bereits eingetreten und die Pflichtteilsforderung ungültig sein. Welche Fristen Sie beachten müssen, damit Sie sich den Pflichtteil auszahlen lassen können, und was passiert, wenn ein Erbe diesen nicht auszahlen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wann ein Pflichtteil für Geschwister vorgesehen ist, welche Optionen der Gesetzgeber vorgibt und welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um erben zu können, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Wurde ein gesetzlicher Erbe enterbt oder mit einem zu geringen Anteil am Erbe bedacht, steht ihm unter Umständen ein Pflichtteil zu. Damit dieser Anspruch nicht verjährt, sollte schnell gehandelt werden. Wie ein Pflichtteilsanspruch geltend zu machen ist, welche Fristen dabei zu beachten sind und welche juristischen Optionen sich bieten, wenn ein Erbe die Auszahlung des Pflichtteils verweigert, erklären wir Ihnen in diesem Beitrag.
Um zu verhindern, dass nach dem Tod des ersten Elternteils voreilig auf die Pflichtteile bestanden wird, bauen Erblasser immer öfter sogenannte Strafklauseln in ihre Testamente ein. Diese sollen von einer Inanspruchnahme des Pflichtteils abschrecken. Was eine Pflichtteilsstrafklausel ist, wann und wozu sie zum Einsatz kommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wurden nahe Verwandte von einem künftigen Erblasser enterbt, so steht ihnen unter Umständen doch ein Teil des Erbes zu – der sogenannte Pflichtteil. Ob sich dieser Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers einfordern lässt, welche weiteren Optionen der Gesetzgeber vorsieht und was Sie zu berücksichtigen haben, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Gelegentlich können familiäre Probleme und Streitigkeiten dazu führen, dass Eltern ihre Kinder testamentarisch vom Erbe ausschließen. Doch dies ist nur bedingt möglich, da die Kinder als Erben erster Ordnung stets einen Anspruch auf einen Pflichtteil am Erbe haben. Ob Kinder wirklich immer pflichtteilsberechtigt sind, wie hoch dieser ausfällt und wie sich der Pflichtteil den Kindern ggf. doch entziehen lässt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Familiäre Probleme und Streitereien führen manchmal zur Enterbung der eigenen Kinder. Dennoch haben vor allem direkte Abkömmlinge ein Anrecht auf einen Teil des Erbes – den sogenannten Pflichtteil. Wer außerdem einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, wie dieser geltend gemacht werden kann und wie hoch der Pflichtteil ausfällt, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.
Wird ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen oder mit einem zu geringen Erbteil bedacht, steht ihm ein Pflichtteil zu. Wird die Auszahlung nach schriftlicher Aufforderung verweigert, ist der Pflichtteil einzuklagen. Welche Kosten dafür anfallen, wer diese tragen muss und wie der Pflichtteil ohne Kostenrisiko eingeklagt werden kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Schwierige Familienverhältnisse führen häufig dazu, dass ein direkter Angehöriger oder eine andere pflichtteilsberechtigte Person im Nachlass eines Erblassers nicht bedacht werden. Dennoch bleibt ihr Pflichtteilanspruch bestehen. Um diesen einzufordern, müssen Sie jedoch selbst aktiv werden. Reagieren Pflichtteilberechtigte erst zu spät oder gar nicht, kann die Verjährung des Pflichtteils bereits eingetreten sein. Damit Ihnen so etwas nicht passiert, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag, wer einen Pflichtteil geltend machen kann, wann die Verjährung eintritt und welche Sonderregelungen der Gesetzgeber bei der Pflichtteil-Verjährung vorgesehen hat.
Ist eine Person verstorben und hat bestimmte Familienangehörige nicht in seinem Testament berücksichtigt, bedeutet das nicht, dass diese völlig leer ausgehen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zum Pflichtteil kann ihnen ein gesetzlicher Anteil am Nachlass zustehen. Ihren Pflichtteil einfordern können die berechtigten Personen dann bei den Erben des Verstorbenen. Unter welchen Voraussetzungen eine Einforderung möglich und erfolgreich ist, was zu tun ist, wenn der Erbe seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, und welche Kosten dabei entstehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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